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Vorsteuervergütung: Aktualisierte Länderlisten zur "Gegenseitigkeit"

Ausländische Unternehmer können sich in Deutschland berechnete Umsatzsteuerbeträge im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstatten lassen. Für Unternehmen aus Drittstaaten außerhalb der EU kommt dies jedoch nur in Betracht, wenn dort keine Umsatzsteuer erhoben wird oder eine gegenseitige Vorsteuererstattung vorgesehen ist. Die Länderlisten zur „Gegenseitigkeit“ hat nun das BMF aktualisiert.

Nach § 18 Abs. 9 UStG kann für ausländische Unternehmer das Verfahren, sich deutsche Vorsteuer erstatten zu lassen, durch Rechtsverordnung gesondert geregelt werden. Dies ist in den §§ 59 bis 61a UStDV geschehen. § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG sieht dabei für Unternehmer, die ihren Sitz in einem Drittland haben, die Besonderheit vor, dass eine Vorsteuervergütung lediglich dann möglich ist, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird, oder für den Fall, dass eine solche Steuer erhoben wird, diese Steuer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ebenfalls vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit).

Die Änderungen im Einzelnen

Das BMF hat mit früheren Schreiben vom 26.08.2013 zwei Listen mit Drittstaaten herausgegeben: zum einen eine Aufstellung der Staaten, zu denen die Gegenseitigkeit in diesem Sinne besteht; zum anderen eine Auflistung der Drittstaaten, bei denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist. Beide Listen sind nun vom BMF überprüft und ergänzt worden. Die Gegenseitigkeit mit Neuseeland ist mit Wirkung ab dem 01.04.2014 festgestellt worden.

Nach der Auflösung der Niederländischen Antillen zum 10.10.2010 und der zeitgleichen Anerkennung der Inseln Curaçao und Sint Maarten (niederländischer Teil der Insel Saint Martin) als autonome Länder innerhalb des Königreichs der Niederlande ist nun die Gegenseitigkeit mit den beiden neu anerkannten Ländern ebenfalls festgestellt worden. Die in diesem Schreiben getroffenen Änderungen werden in den UStAE übernommen und gelten für Umsätze, die nach dem 31.03.2014 ausgeführt werden.

Praxishinweis

Steuerpflichtige mit Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften in anderen Ländern bzw. Gesellschaften im Ausland, an denen die Steuerpflichtigen beteiligt sind, sollten ebenso wie deren steuerliche Berater darauf achten, dass bei empfangenen Leistungen, die im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, auch für diese ausländischen Unternehmen in Deutschland grundsätzlich das Vorsteuervergütungsverfahren in Anspruch genommen werden kann.

Eine Erstattung setzt voraus, dass u.a. die Gegenseitigkeit besteht oder keine der deutschen Umsatzsteuer vergleichbare inländische Steuer erhoben wird. Dabei gelten jedoch Ausschlussfristen gemäß § 61a UStDV. Regelmäßig beträgt die Frist sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Zudem gelten auch Mindestbeträge von 500 bzw. 1.000 €, die die zur Erstattung beantragten Vorsteuern überschreiten müssen.

Das BMF hat in diesem Zusammenhang die Listen mit den Staaten, bei denen die Gegenseitigkeit besteht bzw. nicht besteht, aktualisiert, so dass die Gegenseitigkeit anhand dieses Schreibens für sämtliche Umsätze nach dem 31.03.2014 daraufhin überprüft werden sollte, ob eine Vorsteuervergütung beantragt werden kann. Das Schreiben bietet den Unternehmern damit einen schnellen Überblick, ob eine Vorsteuererstattung möglich ist.

BMF-Schreiben v. 17.10.2014, IV D 3 - S - 7359/07/10009, DOK-Nr. 2014/0927860

Quelle: Steuerberater/Rechtsanwalt Axel Scholz