Steuerberatung -

Vorwegabzug - Kürzung beim Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

Jedem Gesellschafter-Ge­schäftsführer steht der ungekürzte Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu, wenn die GmbH den zu gleichen Teilen beteiligten Geschäfts­füh­rern die gleiche Altersversorgung zusagt. Das hatte der Bundesfinanzhof entschieden. Jetzt werden sich die Richter erneut mit dem Thema befassen:

Diesmal wird es darum gehen, ob dieser Grundsatz für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit unterschiedlicher Beteiligungsquote entsprechend gilt. Beide haben im Streitfall identische Pensionszusagen.

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen will beim Minderheits-Gesellschafter-Ge­schäfts­führer den Vorwegabzug kürzen. Die Richter begründen das damit, dass eine Mitfinanzierung durch den Mehrheits-Gesellschafter vorliegt und dass er zumindest teilweise auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche verzichtet. Der Minderheits-Gesellschafter geht dagegen davon aus, dass der Erwerb seiner Anwartschaft auf Altersversorgung ausschließlich aufgrund eigener Beitragsleistung erfolgt, und hat daher Revision eingelegt.

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 01.02.06