Jedem Gesellschafter-Geschäftsführer steht der ungekürzte Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu, wenn die GmbH den zu gleichen Teilen beteiligten Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zusagt. Das hatte der Bundesfinanzhof entschieden. Jetzt werden sich die Richter erneut mit dem Thema befassen:
Diesmal wird es darum gehen, ob dieser Grundsatz für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit unterschiedlicher Beteiligungsquote entsprechend gilt. Beide haben im Streitfall identische Pensionszusagen.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen will beim Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer den Vorwegabzug kürzen. Die Richter begründen das damit, dass eine Mitfinanzierung durch den Mehrheits-Gesellschafter vorliegt und dass er zumindest teilweise auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche verzichtet. Der Minderheits-Gesellschafter geht dagegen davon aus, dass der Erwerb seiner Anwartschaft auf Altersversorgung ausschließlich aufgrund eigener Beitragsleistung erfolgt, und hat daher Revision eingelegt.
Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 01.02.06