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Welche Aufwendungen gelten als Veräußerungskosten?

Können auch Gemeinkosten wie allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Personalkosten zu den Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 KStG zählen? Der BFH hat dies im Grundsatz bejaht. Keine Betriebsausgaben sondern Veräußerungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen durch Veräußerungen veranlasst sind. Dies ist bei Gemeinkosten der Fall, wenn der Geschäftszweck allein auf Anteilsveräußerungen ausgerichtet ist.

Mit einer aktuellen Entscheidung hat der BFH dazu Stellung genommen, welche Aufwendungen zu den Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zählen.

Der Geschäftsgegenstand der im Streitfall als Klägerin und Revisionsbeklagte auftretenden AG besteht ausschließlich in Gründung und Vertrieb von Vorratsgesellschaften, die fast ausschließlich die Rechtsform der Kapitalgesellschaft haben. Die AG erklärte in ihrer Steuererklärung Gewinne aus der Veräußerung von Vorratsgesellschaftsanteilen. Bei der Ermittlung dieser Veräußerungsgewinne rechnete sie Notar-, Gerichts- und angefallene Sonderkosten – etwa Beiträge zur IHK oder Offenlegungskosten beim elektronischen Bundesanzeiger – sowie die von der AG erbrachte Kapitaleinlage als Veräußerungskosten an.

Allgemeine Verwaltungsaufwendungen wie Mieten oder Personalkosten hingegen wurden nicht als Veräußerungskosten, sondern als allgemeine Betriebsausgaben der AG angesetzt. Das Finanzamt folgte diesem Ansatz nicht. Es rechnete 95 % aller Betriebsausgaben den Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu und verminderte die steuerfreien Veräußerungsgewinne entsprechend. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt, während der BFH die Klage abwies.

Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen: Der kritische Begriff „Erwerb“

Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen zählen, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Ausgenommen hiervon ist der Verkauf von Anteilen, die von Finanzunternehmen i.S.d. Kreditwesengesetzes mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden.

Jedoch liegt im Fall der (Eigen-)Gründung von Vorratsgesellschaften kein Erwerb von Anteilen an diesen Gesellschaften (durch einen Übertragungsakt von einem Dritten) vor, so dass die zuvor genannte Ausnahme für Finanzunternehmen hierbei nicht zum Tragen kommt. Die Veräußerungsgewinne sind damit dem Grunde nach steuerpflichtig.

Inwieweit umfassen Veräußerungskosten auch Gemeinkosten?

Laut BFH werden Veräußerungskosten von den laufenden Betriebsausgaben danach abgegrenzt, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Ein solcher ist gegeben, wenn die Veräußerung das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen ist und die Aufwendungen eine größere Nähe zur Veräußerung als zum laufenden Gewinn aufweisen. Dies gilt auch für sogenannte Gemeinkosten wie allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Personalkosten. Diese sind folgerichtig Veräußerungskosten, soweit sie bei der gebotenen wertenden Zuordnung eine größere Nähe zu einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb aufweisen. Für diese Zuordnung muss der Umfang derjenigen Ausgaben ermittelt werden, die konkret zur Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgewandt werden.

Ergibt sich allerdings, dass im Geschäftsbetrieb ausschließlich Kapitalgesellschaftsanteile gegründet und die hierbei erlangten Anteile veräußert werden, so müssen die Gemeinkosten des Geschäftsbetriebs zugleich den einzelnen Veräußerungsvorgängen (in ihrer Gesamtheit) zugerechnet werden. Die Gemeinkosten können also nicht konkret einem Veräußerungsvorgang zugeordnet werden, was aus Sicht des BFH aber auch nicht erforderlich ist. Denn die ausschließliche Ausrichtung des Geschäftsbetriebs auf die Veräußerung von Kapitalgesellschaften rechtfertige – bei der gebotenen wertenden Betrachtung – die Ansicht, dass die Gemeinkosten durch die Veräußerungsvorgänge veranlasst sind.

Diese Einordnung stellt nach Ansicht des BFH auch keinen Widerspruch dar zwischen dem gesetzlich angeordneten Abzug der Veräußerungskosten in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG und § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, der 5 % des jeweiligen Gewinns i.S.d. Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben fingiert.

Praxishinweis

Der BFH hat mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der zu den Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG alle Aufwendungen zählen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Dies umfasst auch Gemeinkosten jedenfalls dann, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die dabei erhaltenen Anteile zu veräußern. Damit ist Rechtssicherheit entstanden, weswegen die Entscheidung zu begrüßen ist.

BFH, Urt. v. 15.06.2016 - I R 64/14

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz