Steuerberatung -

Wenn der Ansatz von Pauschalen zur unzutreffenden Besteuerung führt

Bei einer doppelten Haushaltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kann u.a. Mehraufwand für Verpflegung und Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Auf die einzelnen Kostenarten sind unterschiedliche Regelungen des Einkommensteuerrechts anzuwenden, so dass der BFH – auch bei einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung – einem Ansatz der Pauschbeträge nicht widerspricht.

Mehraufwand für Verpflegung
Bezüglich Mehraufwand für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 (1. Halbsatz) EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG 1996 gelten u.a. die Pauschbeträge nach Satz 2 (des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem bzw. beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Mit dieser Regelung des Verpflegungsmehraufwands hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen - bei Erfüllung des Tatbestandes der doppelten Haushaltsführung - einen Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge eingeräumt.

Fahrtkosten
Aufwendungen jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich können ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden. Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen bezieht sich Satz 5 ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG. Dies bedeutet, dass bei Benutzung eines (eigenen) Kraftwagens je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen (Haupt-) Hausstands und dem Beschäftigungsort ein Pauschbetrag anzusetzen ist.

Anders als früher ist nicht mehr danach zu fragen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. auch von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. G 158; Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Aufl. 2005, § 9a Rz. 9 und § 19 Rz. 60, Stichwort: Reisekosten ab VZ 1996).

Zum Sachverhalt
Das FG hatte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in pauschaler Weise mit der Begründung herabgesetzt, die in Verwaltungsanweisungen vorgesehenen Pauschbeträge führten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Diese Begründung hielt einer revisionsrechtlichen Prüfung durch den BFH nicht stand.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 04.04.06