Steuerberatung -

Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen

In ihrer Kurzinformation Einkommensteuer vom 15.08.2006 nimmt die OFD Münster Stellung zu der Behandlung von rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen bis einschließlich VZ 2004.

Sie weist darauf hin, dass die Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG a. F. (Fassung zum 31.12.2004), die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluß ausgezahlt wurden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F.), nach der bisherigen Verwaltungsauffassung nur dann nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehörten, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a EStG a. F. vorgelegen haben, d. h. wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hatte und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben durfte oder dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden war.

Die oben dargestellte bisherige Verwaltungsauffassung ist seit Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 01.03.2005, VIII R 47/01, BStBl II 2006, 365 überholt. Der BFH hatte entschieden, dass die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F. 2004 für Zinsen aus Lebensversicherungen nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft ist. Für die Frage der Steuerpflicht ist es daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 15.08.06