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Umsatzsteuer -

Leistungsbeschreibung in Rechnungen, Gutglaubensschutz und Schätzung

Ein weiterer Senat des BFH hat „ernstliche Zweifel“ an den Anforderungen einer Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug im Niedrigpreissegment. Fraglich ist in diesem Bereich, inwieweit handelsübliche Bezeichnungen nötig bzw. Angaben zur Warengattung ausreichend sind. Der BFH äußerte sich dabei auch zum Gutglaubensschutz und zur Zulässigkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Der BFH hat gleich mit zwei Beschlüssen vom 04.07.2019 entschieden, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment voraussetzt, dass hinsichtlich der Leistungsbeschreibung die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben werden muss oder ob auch die Angabe der Warengattung wie z.B. „Hosen, Tops, Shirts etc.“ ausreichend ist, und hat dabei eine Reihe von Leitsätzen zum Vorsteuerabzug veröffentlicht.

Demnach bestehen keine ernsthaften Zweifel daran,

  • den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Lieferung, über die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist.
  • den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
  • dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum auszuüben ist, in dem der Leistungsempfänger die Leistung bezogen hat und im Besitz einer Rechnung ist, und
  • dass auch bei der Umsatzsteuer im Fall von Verstößen des Steuerpflichtigen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG und bei sonstigen Buchführungsmängeln eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen erfolgen kann, die in Einklang mit dem Unionsrecht steht.

Weiterhin ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist.

Sachlage im Streitfall

Die Steuerpflichtige war in den Streitjahren im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment tätig und kaufte Waren jeweils in großen Mengen überwiegend im unteren bzw. mittleren einstelligen Eurobereich ein.

In ihren Umsatzsteuererklärungen machte die Steuerpflichtige die Vorsteuerabzugsbeträge aus den Rechnungen unterschiedlicher Unternehmen geltend, die lediglich Angaben wie „Hosen, Tops, Shirts, T-Shirts, Kleider etc.“ enthielten.

Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt gleich aus mehreren Gründen den Vorsteuerabzug, insbesondere jedoch aufgrund

  • der Verletzung der Aufzeichnungspflichten und unzutreffender Kassenführung,
  • eines fehlenden Leistungsaustausches und
  • unzureichender Leistungsbeschreibungen.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide abgelehnt.

Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts Hessen (FG), den vorläufigen Rechtschutz nicht zu gewähren, auf, und verwies das Verfahren zur weiteren tatsächlichen Feststellung zurück an das FG.

Wann ist ein Verwaltungsakt auszusetzen?

Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ist vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen. Diese liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids genauso viel für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wie für dessen Rechtswidrigkeit spricht.

Ernstliche Zweifel können aber auch dann bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

Anforderungen an den Vorsteuerabzug

Zum Erfordernis einer Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug verweist der BFH auf das anhängige Verfahren des BFH vom 14.03.2019 (V B 3/19) und führt aus, dass die tatsächliche Bewirkung der Leistung stets Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei. Dabei habe der die Vorsteuer geltend machende Unternehmer die Feststellungslast.

Ferner führt er aus, dass der Vorsteuerabzug stets zu versagen sei, wenn dieser im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung stehe.

Ernstlich zweifelhaft bleibe jedoch, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen, ob auch beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz bereits im Festsetzungsverfahren gewährt werden kann. Dies habe der Europäische Gerichtshof in der dazu gestellten Vorlagefrage nicht beantworten müssen.

Praxishinweis

Mit diesem Beschluss hat sich der XI. Senat des BFH den Zweifeln des V. Senats des BFH an den Anforderungen einer Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug angeschlossen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich auf das unter dem Az. XI R 2/18 geführte Revisionsverfahren beim BFH berufen. Da das obige Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz an das FG zurückverwiesen wurde, ist mit einem zügigen Verfahrensverlauf zu rechnen.

BFH, Beschl. v. 16.05.2019 - XI B 13/19
BFH, Beschl. v. 16.05.2019 - XI B 14/19
BFH, Beschl. v. 14.03.2019 - V B 3/19

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper