pixel © fotolia.de

Umsatzsteuer -

Organschaft: Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers

Welche Folgen hat eine umsatzsteuerliche Organschaft für einen möglichen Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen? Auf welche Umsätze ist dabei abzustellen? Nach dem BFH gilt: Im Rahmen einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung. Demnach kommt es für den Übergang der Steuerschuld auf die Außenumsätze des Organkreises an. Diese Umsätze werden dem Organträger zugerechnet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 23.07.2020 (V R 32/19) seine Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Organschaft weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

D, ein Einzelunternehmer, war Mehrheitsgesellschafter bei verschiedenen Kapitalgesellschaften. Hierzu gehörte die X-GmbH (GmbH), die Bauleistungen an Schwestergesellschaften als steuerfreie Umsätze im Rahmen von Bauträgertätigkeiten erbrachte.

Die GmbH beauftragte ihrerseits andere Unternehmer (Drittunternehmer), an denen D nicht beteiligt war, mit der Erbringung von Bauleistungen. Die Drittunternehmer und die GmbH gingen dabei von einer Steuerschuldnerschaft der GmbH wegen des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger aus.

Das Finanzamt (FA) ging von einer zwischen D als Organträger sowie der GmbH und ihren Schwestergesellschaften als Organgesellschaften bestehenden Organschaft aus. Hiergegen erhob D Klage zum Finanzgericht und hatte Erfolg. Der BFH bestätigte dies.

Leistungsempfänger der Bauleistungen

Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn dieser ein Unternehmer ist, welcher diese Leistungen erbringt.

Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen. Für die Entstehung der Steuerschuld beim Leistungsempfänger kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Leistungsempfänger bei Organschaft

Bei einer Organschaft führt die Unselbständigkeit der Organgesellschaft dazu, dass deren Tätigkeit dem Organträger zuzurechnen ist.

Im Rahmen der Organschaft kommt dieser Behandlung der inländischen Unternehmensteile als ein Unternehmen Vorrang gegenüber der Beschränkung der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen des Organkreises zu.

Daraus folgt nicht nur die Nichtsteuerbarkeit von sogenannten Innenumsätzen zwischen den Mitgliedern des Organkreises; vielmehr hat der Organträger auch die Umsätze der Organgesellschaften als Außenumsätze zu versteuern.

Damit wirkt sich die organschaftliche Verbindung nicht nur im Innenverhältnis aus – z.B. bei einer Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, der sich nach der Verwendung von Eingangsleistungen für Außenumsätze des Organkreises (und nicht nach der Verwendung für Innenumsätze) richtet –, sondern auch auf die dem Organträger zuzuordnenden Außenumsätze und deren umsatzsteuerrechtliche Qualifikation.

Die organschaftliche Zusammenfassung ist ebenfalls beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger zu beachten, so dass es auf die dem Organträger zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf nichtsteuerbare Innenumsätze der Unternehmen des Organkreises ankommt.

Bestätigt wird dies für den BFH durch den Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab 01.07.2010: § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) ist der Leistungsempfänger. Die Unternehmereigenschaft richtet sich dabei nach der allgemeinen Unternehmerdefinition gem. § 2 UStG.

Mithin ist auch insoweit die Sonderregelung zur Organschaft zu beachten. Ein Unternehmer im Rahmen der Organschaft ist nur der Organträger, da die Organgesellschaften ihre Tätigkeiten nicht selbständig ausüben.
Daher hat das FA aufgrund der Organschaft (D als Organträger, nicht aber die GmbH als Organgesellschaft) die Bauleistung auf § 13b UStG bezogen. Dies entspricht nach Ansicht des BFH auch der Unionsrechtslage.

Praxishinweis

Der BFH hat die Rechtslage bei der Organschaft erneut klargestellt: Der Organträger ist der handelnde Unternehmer, die Organgesellschaften sind umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Entscheidung im Besprechungsfall ist daher konsequent: Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für den Übergang auf die Steuerschuld auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt. Diese Umsätze werden dem Organträger zugerechnet.

BFH, Urt. v. 23.07.2020 - V R 32/19

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht