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Umsatzsteuer: BFH vereinfacht die Leistungsbeschreibung in Rechnungen

In einem aktuellen Urteil hat der BFH den Streit über die notwendigen Anforderungen an Eingangsrechnungen für einen wirksamen Vorsteuerabzug entschieden. Demnach ist es nicht erforderlich, einer Rechnung, die in ihrer Leistungsbeschreibung auf andere Geschäftsunterlagen Bezug nimmt, diese Dokumente auch beizufügen. Vielmehr genügt es, dass der Rechnungstext auf schriftliche Vereinbarungen verweist, mittels derer die Leistung exakt identifiziert werden kann.

Im entschiedenen Fall erhielt ein Immobilienmakler von einer GmbH Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Leistungsbeschreibung lautete dabei „gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt der X-AG“. Danach wurden die Einsatztage eines Mitarbeiters aufgeführt und mit dessen Tagessatz ein Gesamt-Netto berechnet. Allerdings lag die in Bezug genommene Vereinbarung der Rechnung nicht bei. Der Immobilienhändler machte die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer für das Jahr 2004 geltend. Nach einer Steuerprüfung im Jahr 2009 versagte das Finanzamt aber den Vorsteuerabzug für 2004, weil es seiner Meinung nach an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung fehlte. Der BFH hat jetzt aber der Revision des Maklers stattgegeben und den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Anforderungen an Rechnungen

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Rechnungen Angaben tatsächlicher Art enthalten, durch die  eine Identifizierung der abgerechneten Leistungen möglich ist.

Um den Aufwand zu begrenzen, genügt es nach Ansicht des BFH jedoch, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und nachprüfbare Feststellung der abgerechneten  Leistungen ermöglichen. Die weiteren Geschäftsgrundlagen müssen dem Abrechnungsdokument also nicht beigefügt sein. Dieser Grundsatz ist eine Bestätigung der Entscheidung des BFH vom 10.11.1994. Es reicht demnach also aus, wenn die Rechnung klar und eindeutig auf andere (außerhalb der Rechnung befindliche) Geschäftsunterlagen verweist. Zur Begründung dieser Auslegung des § 14 Abs. 4 UStG wird auf § 31 Abs. 3 Satz 2 UStDV verwiesen, wonach eine in Bezug genommene Unterlage beim Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger lediglich „vorhanden“ sein muss. Dies setzt aber keine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde voraus.Im Ergebnis verweist der BFH wegen fehlender Spruchreife die Rechtssache an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück. So habe das Finanzgericht noch festzustellen, ob die Bezugnahme auf die „Vereinbarungen“ in den Rechnungen in der Zusammenschau auch tatsächlich die genaue Leistungsbeschreibung ermöglicht. Auch war nicht klar, ob der Immobilienmakler die Rechnungen bereits im Jahr 2004 oder erst Anfang 2005 in Besitz hatte. Denn der physische Besitz der Rechnung durch den Leistungsempfänger ist eine weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Rechnungen auf eine erst in 2005 erbrachte Leistung Bezug nehmen, so könnte die Vorsteuer nur dann in § 2004 abgezogen werden, wenn die „Anzahlungen“ noch in 2004 geleistet wurden  (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).

Praxishinweis

Der Problematik der konkreten Anforderungen an Rechnungen beim Vorsteuerabzug stellt sich der BFH leider nicht direkt, sondern er verweist zunächst auf die regelmäßig wenig aussagekräftigen „Umstände des Einzelfalls“. Immerhin wird aber klargestellt, dass von der Rechnung in Bezug genommene Dokumente nicht grundsätzlich beigefügt werden müssen. Die Grundsätze des aktuellen Urteils gelten nicht nur für in Bezug genommene Vereinbarungen wie im entschiedenen Fall, sondern auch für andere Dokumente wie z.B. Lieferscheine. Auch solche Dokumente müssen der Rechnung gem. §§ 14, 14a UStG künftig nicht mehr beigefügt werden. Diese nunmehr höchstrichterlich abgesicherte Möglichkeit der „anlagelosen Rechnung“ könnte den Verwaltungsaufwand der Unternehmen erheblich mindern. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn in der eigentliche Rechnung hinreichend konkret auf ergänzende Dokumente verwiesen wird. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass diese weiteren Dokumente sowohl in den Unterlagen des Leistenden als auch in denen des Rechnungsempfängers zu finden sind.

BFH, Urt. v. 16.01.2014 - V R 28/13
BFH, Urt. v. 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl 1995 II 395

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann