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Umsatzsteuer -

Umsatzsteuerpflicht bei Pfand für elektronische Zahlungskarten

Unterliegt das Pfand, das für Zahlungskarten erhoben wird, der Umsatzsteuer? Mit dieser Frage hat sich der BFH im Fall eines bargeldlosen Zahlungssystems in einem Stadion beschäftigt. Demnach stellt das Kartenpfand eine steuerbare sonstige Leistung dar. Wenn das leistende Unternehmen selbst die Übertragung der Gelder vornimmt, ist der Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 26.01.2022 (XI R 19/19 (XI R 12/17)) dazu Stellung genommen, ob das Kartenpfand für die Überlassung von elektronischen Zahlungskarten umsatzsteuerbar und -pflichtig ist.

Sachverhalt im Besprechungsfall 

B überließ den Besuchern von Stadien elektronische Zahlungskarten (E-Karten) zur bargeldlosen Zahlung von Speisen und Getränken in den Stadien. Nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der B betrug das Kartenpfand 2 €, das bei der erstmaligen Ausgabe der bis zu 150 € aufladbaren E-Karte vom Ausgabewert abgezogen wurde. 

Die Stadionbetreiber und Caterer zahlten Provisionen an B, die nach den mit den E-Karten geleisteten Zahlungen oder festen Größen, wie z.B. Zuschauerzahlen, bemessen wurden. 

B bot einen umfassenden Service für den Kartenzahlungsverkehr an, indem sie Kartenlesegeräte zur Verfügung stellte und im Stadion mit eigenem Personal den Vertrieb, die Aufladung und Rückgabe der E-Karten organisierte. 

Die aus dem Kartenpfand erzielten Erlöse sah A in ihren Umsatzsteuererklärungen als umsatzsteuerfrei an. Darüber entstand mit dem Finanzamt Streit. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der BFH sah dies teilweise anders.

Einordnung des Kartenpfands als steuerbare Leistung 

Bei der umsatzsteuerrechtlichen Einordnung klärt der BFH zunächst, ob ein entgeltlicher Leistungsaustausch vorliegt. Dies erfordert einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. 

Danach handelt es sich bei dem Kartenpfand um keinen pauschalierten Schadenersatz. Zwischen B und den Stadionbesuchern bestand ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen B dem Stadionbesucher eine E-Karte überlassen hatte, auf die ein Geldbetrag aufgeladen werden konnte und die Zugang zu der von B in den Stadien bereitgestellten Infrastruktur für den bargeldlosen Zahlungsverkehr gewährte. 

Durch den Einsatz der E-Karte konnte der Karteninhaber in den Stadien über das aufgeladene Guthaben mit Ausnahme des Pfandbetrags verfügen. Zudem hatte der Karteninhaber bei Rückgabe der E-Karte innerhalb der Rücktauschfrist grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung des von ihm bei der Kartenüberlassung aufgeladenen Pfandbetrags. 

Der Pfandbetrag steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Überlassung der E-Karte, die im Rahmen der den bargeldlosen Zahlungsverkehr in den Stadien betreffenden Leistung erfolgte und die für deren Inanspruchnahme unabdingbar erforderlich war. 

Bei den verbleibenden Pfandbeträgen handelt es sich mithin nicht um Schadenersatz, den die Karteninhaber nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden zu leisten gehabt hätten, sondern um das bei der Ausgabe der E-Karten zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr erzielte Entgelt. 

Darüber hinaus kann es sich nach Ansicht des BFH bei dem Kartenpfand um keinen nicht umsatzsteuerbaren, durch die Rückgabe der E-Karten auflösend bedingten pauschalierten Schadenersatz handeln, weil es insoweit an einem schädigenden Ereignis fehlt. 

Die Überlassung der E-Karte gegen ein Pfand ist keine selbständig zu betrachtende Lieferung von Gegenständen. Sie ist vielmehr mit der damit eröffneten Möglichkeit, in den Stadien bargeldlos zu zahlen, so eng verbunden, dass objektiv ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang mit dieser sonstigen Leistung besteht. 

Danach liegt eine einheitliche Leistung, deren dominierender Bestandteil die in den Stadien eröffnete bargeldlose Zahlungsmöglichkeit ist, vor. Diese sonstigen Leistungen der B sind für den BFH nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei. 

Da aber bisher keine Feststellungen zum Vorsteuerabzug, der bei steuerfreien Umsätzen anteilig zu kürzen ist, getroffen wurden, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. 

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze zu den steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG weiter konkretisiert:

Bei dem im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems für die Überlassung elektronischer Zahlungskarten in Stadien erhobenen Kartenpfand handelt es sich nicht um pauschalierten (durch die Kartenrückgabe auflösend bedingten) Schadenersatz, sondern um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr steuerfrei ist, wenn der leistende Unternehmer selbst die Übertragung von Geldern vornimmt.

BFH, Urt. v. 26.01.2022 - XI R 19/19 (XI R 12/17)

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