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Umsatzsteuer -

Umsatzsteuersatz bei elektronischen Dienstleistungen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ausschließlich auf elektronischem Weg abrufbare Unterrichtsmaterialien dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen - dies gilt jedenfalls, soweit die vor dem 18.12.2019 geltende Rechtslage anwendbar ist. Für ab diesem Zeitpunkt elektronisch gelieferte Bücher, Zeitschriften oder Unterrichtsmaterialien gilt nunmehr der ermäßigte Steuersatz.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit seinem Urteil vom 28.01.2020 (15 K 2629/17 U) entschieden, dass Unterrichtsgrundlagen, wie Skripte und Materialien, die ausschließlich auf elektronischem Weg abrufbar sind, nicht ermäßigt mit 7 % zu besteuern sind, sondern dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen.

Sachlage im Streitfall

Im Streitfall erstellte die Steuerpflichtige neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit Unterrichtsmaterialien, die als Unterrichtsgrundlagen genutzt werden konnten. Der Abruf und der Download dieser Materialien waren für die Kunden nur über ihre Website möglich.

Die Nutzer zahlten, um die Berechtigung für einen bestimmten Zeitraum zu erlangen, eine Gebühr an die Steuerpflichtige. Mit der Zahlung der Gebühr konnte der Nutzer auf sämtliche Unterrichtsmaterialien zugreifen. Eine direkte Zahlung für z.B. einzelne Skripte war nicht möglich.

In ihrer Umsatzsteuererklärung versteuerte die Steuerpflichtige die Gebühren zum ermäßigten Steuersatz. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Leistungen dem regulären Steuersatz unterliegen, da es sich um auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen handele.

Der Einspruch gegen die Änderungsbescheide wurde abgelehnt. Das FG wies die Klage ab und ließ eine Revision nicht zu.

Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen

Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden, sind als sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG sowie gem. § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbar, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger jeweils ihren Wohnsitz im Inland haben und die Leistungsempfänger Privatpersonen sind.

Die Leistungen werden im Leistungsaustausch erbracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Da die Freischaltung für den Onlinezugang erst nach Zahlung einer bestimmten Gebühr erfolgte, ist dies im Streitfall gegeben.

Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen die Lieferung von Gegenständen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 40 Buchst. a UStG. Dazu gehören auch Gegenstände wie „Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke“.

Diese Regelung basiert auf Art. 98 MwStSystRL, nach dem ausschließlich die Lieferung von physischen Gegenständen beschränkt ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs waren die Mitgliedstaaten nicht dazu berechtigt, in den hier anhängigen Streitjahren einen ermäßigten Steuersatz für auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellte Bücher oder wie im Streitfall Unterrichtsmaterialien anzuwenden.

Der ermäßigte Steuersatz kann auch nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG angewendet werden, nach dem die Übertragung von Urheberrechten an Gegenständen, wie Büchern, Zeitschriften oder auch Unterrichtsmaterialien, begünstigt zu besteuern ist. Da hier jedoch auch auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen nicht unter diese Regelung fallen, unterliegen die Unterrichtsmaterialien auch nicht dieser Regelung.

Die von der Steuerpflichtigen auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen unterliegen demnach § 12 Abs. 1 UStG und sind nicht begünstigt zu besteuern.

Praxishinweis

Die Mitgliedstaaten der EU haben inzwischen die MwStSystRL dahingehend geändert, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf elektronischem Weg gelieferte Bücher, Zeitschriften oder Unterrichtsmaterialien anzuwenden ist. Diese Regelung gilt in Deutschland erstmals für ab dem 18.12.2019 erbrachte Dienstleistungen.

Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu begrüßen, dass die im Zuge der Corona-Krise zunehmende Häufigkeit, Unterlagen auf elektronischem Weg abzurufen, nun dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Steuerpflichtige sollten darauf achten, auch ihre bisherige Rechnungsstellung in dem Zusammenhang zu überprüfen, um nicht ggf. § 14c UStG auszulösen und die Rechnungen hinterher korrigieren zu müssen.

Auch in anderen Bereichen ist die Behandlung von Präsenz- und Onlineveranstaltung inzwischen weitgehend vereinheitlicht. So ist z.B. auch die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21b UStG auch für Fernuniversitäten anzuwenden. Es sollte daher stets geprüft werden, ob die Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen auch angewendet werden können, wenn nun die Dienstleistungen auf elektronischem Weg erbracht werden.

FG Münster, Urt. v. 28.01.2020 - 15 K 2629/17 U

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH)