Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.03.2020 (S 3812b.2.1 - 48/8 St 34)
Werden Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einem Dritten zur Nutzung überlassen, sind diese grds. Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, wenn nicht eine Rückausnahme [...]