Besteuerung der Veräußerung: Das Wichtigste im Überblick!

Die Art und der Umfang der Besteuerung der Veräußerung ist naturgemäß eine der wichtigsten Materien für die steuerrechtliche Beurteilung einer Veräußerung eines Unternehmens, aber ebenfalls aus rein gesellschaftsrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht kommt der mit der Veräußerung verbundenen Steuerlast eine erhebliche Bedeutung zu. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen als Steuerberater einige informative Fachbeiträge zum Thema Besteuerung der Veräußerung sowie relevante Gerichtsentscheidungen hierzu zur Verfügung. Um zu den Beiträgen zu gelangen, klicken Sie hier!

 

Übersicht: Der Unternehmenskauf und die Besteuerung der Veräußerung

Der Unternehmenskauf, auch Akquisition oder Übernahme genannt, ist eine wirtschaftliche und rechtliche Transaktion, bei der ein Unternehmen im Sinne der Gesamtheit seiner Bestandteile (Asset Deal) oder eine Unternehmensbeteiligung ganz oder teilweise (Share Deal) vom Verkäufer veräußert wird. Abhängig von der Art der Veräußerung unterscheiden sich die Konsequenzen für die Besteuerung der Transaktion. Für die Frage, welche Variante des Unternehmenskaufs für Ihren Mandanten betreffend die Besteuerung der Veräußerung vorteilhafter ist, sollten Sie als Steuerberater alles über die steuerlichen Folgen des Asset Deals und Share Deals wissen. Um Ihnen den Zugang zu dieser Materie zu erleichtern, haben wir in diesem Beitrag die wichtigsten Informationen diesbezüglich zusammengefasst und geben Ihnen außerdem ein praktisches Vertragsmuster für den Unternehmenskauf als Arbeitshilfe an die Hand. Mit einem Klick lesen Sie mehr!

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Besteuerung der Veräußerung: Erläuterungen zum Steuerrecht

Wenn es um die Besteuerung der Veräußerung geht, ist ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust des Verkäufers aus dem Verkauf gem. §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbar. Der so errechnete Gewinn ist als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern (§ 18 Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Verkäufer kann unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Zu nennen sind hier insbesondere der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz, beziehungsweise die sogenannte Fünftelregelung. Daneben gibt es Sonderkonstellationen, welche zu einer Änderung der Besteuerung der Veräußerung führen. Welche dies sind und woraus sich die Besteuerung der Veräußerung im Einzelnen zusammensetzt, erfahren Sie in diesem Fachbeitrag!

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Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und seine Besteuerung: Das müssen Sie wissen!

Der Veräußerungsgewinn ist kurz gesagt der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (bei Mitunternehmern) übersteigt (§ 16 Absatz 2 EStG). Für die Besteuerung der Veräußerung ist die Ermittlung des Veräußerungsgewinns von entscheidender Bedeutung. Damit Sie als Steuerberater hinsichtlich der Besteuerung einer Veräußerung durch Ihren Mandanten die bestmögliche Beratung gewährleisten können, ist es unerlässlich, umfassende Kenntnisse über die richtige Herangehensweise bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu haben. Auf der nachfolgenden Seite fassen wir aus diesem Grund alle wichtigen Gesichtspunkte, die hierbei zu beachten sind in kompakter Form zusammen und veranschaulichen dies mithilfe einer Tabelle. Klicken Sie gleich hier weiter, um mehr zu lesen!

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Rechtsprechung zur Besteuerung der Veräußerung: Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen im EStG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer unechten Rückwirkung (BVerfG - Beschluss vom 07.07.2010 2 BvR 748/05)

Nach Auffassung des BVerfG war die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen durch § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden. Das BVerfG hatte in diesem Beschluss darüber zu befinden, ob hierin eine mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbare unechte Rückwirkung zu sehen war. Wie das BVerfG entschied, lesen Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zur Besteuerung der Veräußerung: Besteuerung der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Änderung des Einkommensteuerbescheides (FG München - Urteil vom 17.04.2002 9 K 4177/00)

Das FG München hatte in diesem Urteil über die Besteuerung der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Veräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nach der vom Steuerpflichtigen veranlassten Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Einbringung durch Beurteilung der Einlage von GmbH-Anteilen in eine AG als steuerneutralen Einbringungsvorgang i. S. des § 20 UmwStG 1977 zu entscheiden. Zu welchem Ergebnis das FG München dabei gelangte und von welchen Erwägungen es sich dabei leiten ließ, lesen Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zur Besteuerung der Veräußerung: Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG i.d.F. des StSenkG (BFH - Beschluss vom 14.02.2006 VIII B 107/04)

In seinem Beschluss vom 14.02.2006 verhielt sich der BFH dazu, ob die Anwendungsvorschriften zu § 17 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 in § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 und in § 52 Abs. 34 a EStG i.d.F. des StEuglG vom 19. Dezember 2000 mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EGV vereinbar sind oder nicht. Wie er insoweit entschied, erfahren Sie mit einem Klick auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zur Besteuerung der Veräußerung: Maßgebliches Recht für die Besteuerung der Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 EStG bei Wahl der Zuflussbesteuerung (BFH - Urteil vom 18.11.2014 IX R 4/14)

Der BFH hatte hier zu beurteilen, inwiefern sich bei Veräußerung einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und Wahl der Zuflussbesteuerung (entsprechend R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 EStR 2001) die Besteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht richtet sowie, ob § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG bei einer Veräußerung gegen wiederkehrende Leistung und Wahl der Zuflussbesteuerung auch dann anwendbar ist, wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat, für den Fall, dass im Zeitpunkt des Zuflusses für laufende Ausschüttungen aus der Gesellschaft das Halbeinkünfteverfahren anwendbar gewesen wäre. Zur Entscheidung des BFH geht es gleich hier!

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Rechtsprechung zur Besteuerung der Veräußerung: Einbringungsgeborene Anteile und Rechtmäßigkeit einer Besteuerung der Veräußerung von Aktien nach § 16 EStG (FG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2007 12 K 6215/04 E)

Das FG Düsseldorf befand hier zu der Frage, ob auch unter Geltung des UmwStG 1977 die Steuerverhaftung einbringungsgeborener Anteile bei einer verschmelzenden Umwandlung bestehen blieb, indem die Qualifikation als einbringungsgeborene Anteile auf die erworbenen Anteile überging. Wie das FG Düsseldorf entschied und aus welchen Gründen lesen Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Besteuerung der Veräußerung“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zur Besteuerung der Veräußerung: Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener, zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1977 steuerentstrickter Anteile (FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2003 6 K 187/01)

Gegenstand dieser Entscheidung des FG Baden-Württemberg war insbesondere, inwiefern die Antragsbesteuerung die weiterhin bestehende Steuerverstrickung nach § 17 EStG berührt, wenn ein Antrag auf Steuerentstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gestellt wird und eine wesentliche Beteiligung vorliegt und ob mit der Gewinnrealisierung der Buchwert, beziehungsweise die Anschaffungskosten der bisher einbringungsgeborenen Anteile bei dem Anteilseigner entsprechend erhöht wird, beziehungsweise werden. Das Urteil des FG Baden-Württemberg aus der Rubrik „Rechtsprechung zur Besteuerung der Veräußerung“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt. Mit einem Klick geht es weiter!

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