Zulässigkeit einer mehrmaligen Anschlussprüfung

Wann sind wiederholte Anschlussprüfungen zulässig? Der BFH hält bei einem Freiberufler eine dritte Anschlussprüfung grundsätzlich für rechtlich möglich. Ob die Finanzbehörde bei Anordnung einer dritten Anschlussprüfung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere auf das Kriterium der „Prüfungsbedürftigkeit“ abzustellen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 15.10.2021 (VIII B 130/20) dazu Stellung genommen, ob die Anordnung einer dritten Anschlussprüfung zulässig ist.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Bei einem Freiberufler wurde eine dritte Anschlussprüfung durch das zuständige Finanzamt angeordnet. Der Freiberufler legte dagegen Rechtsmittel ein. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, der Freiberufler legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein, der BFH folgte dem FG.

Entscheidung im Besprechungsfall

Eine Außenprüfung ist beispielsweise bei Steuerpflichtigen zulässig, die freiberuflich tätig sind. In diesem Zusammenhang ist u.a. auch geklärt, dass keine weiteren Anforderungen bestehen. Es handelt sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung.

Daher sind Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Weder der Abgabenordnung noch der Betriebsprüfungsordnung ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen.

Dies gilt nicht nur für Großbetriebe, sondern auch für Mittelbetriebe sowie Klein- und Kleinstbetriebe. Danach sind Anschlussprüfungen grundsätzlich zulässig, und zwar auch weitere Anschlussprüfungen.

Ob die Finanzbehörde bei Anordnung einer solchen dritten Anschlussprüfung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ist aber nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu klären.

Daher lassen sich für den Erlass einer Prüfungsanordnung auch keine konkreten und allgemeingültigen Maßstäbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots entwickeln.

Gleiches gilt für die Frage, ob das Finanzamt die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall konkreter hätte begründen müssen, bzw. ob aufgrund der lückenlosen Anordnung von Anschlussprüfungen nach den Umständen des Streitfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt.

Die Frage, ob die Finanzbehörde bei der Anordnung einer dritten Anschlussprüfung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist jeweils nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.

Dabei kann zwar auch der Größenklasse des geprüften Betriebs Bedeutung zukommen. Allerdings ist auch eine aus Sicht des Finanzamts bestehende Prüfungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Diese war im Besprechungsfall auch nach Auffassung des FG gegeben.

In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass jenseits der Routine- und Zufallsprüfungen die Prüfungsbedürftigkeit das ausschlaggebende Kriterium für eine anlassbezogene Prüfung des Steuerpflichtigen ist.

Ob im konkreten Streitfall eine hinreichende Prüfungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gegeben ist, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.

Dies rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Schließlich kann eine konkrete Prüfungsbedürftigkeit bejaht werden, wenn sich aus den Vorprüfungen eine ganze Reihe von Fragen und Unklarheiten mit ganz erheblichen steuerlichen Auswirkungen ergeben hat.

Praxishinweis: Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Häufigkeit der Anschlussprüfungen jeweils eine Frage des Einzelfalls ist. Die wesentliche Voraussetzung ist die Prüfungsfähigkeit des Unternehmens. Dies ist danach zu beurteilen, ob sich aus den Vorprüfungen eine Reihe von Fragen und Unklarheiten mit ganz erheblichen steuerlichen Auswirkungen ergeben hat.

Insoweit entspricht diese Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des BFH, so dass Steuerpflichtige, die grundsätzlich geprüft werden könnten, nach jeder abgeschlossenen Prüfung mit einer Anschlussprüfung rechnen müssen, wenn die Prüfung Fragen und Unklarheiten mit ganz erheblichen steuerlichen Auswirkungen ergeben hat. Dies solle jeweils mit dem steuerlichen Berater erörtert werden.

BFH, Beschl. v. 15.10.2021 - VIII B 130/20

Quelle: Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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