Wie gehe ich in der Lohnbuchhaltung mit der neuen „Aktivrente“ um?

Seit dem 01.01.2026 gilt eine neue Steuerfreistellung (§ 3 Nr. 21 EStG), von der Arbeitnehmer profitieren können, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die „Aktivrente“ ist keine neue Rentenart, sondern ein reiner Steuerbonus für das Arbeiten im Rentenalter.

Die Steuerbefreiung stellt neue Anforderungen an die Lohnabrechnung, auf die wir Sie vorbereiten. Das Wichtigste, was Sie wissen müssen, um die Aktivrente fehlerfrei abzurechnen, erfahren Sie hier.

 

In welcher Höhe kann die neue Steuerfreiheit genutzt werden?

Ab dem 01.01.2026 können die Regelungen des Aktivrentengesetzes (eigentlich: „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“) angewendet werden, wenn Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Die neue Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 21 EStG ist bis zu maximal 24.000 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr möglich. Da der Freibetrag i.H.v. maximal 2.000 € jeden Monat genutzt werden kann, muss nur der Betrag versteuert werden, der den Freibetrag in einem Monat überschreitet.

Nichtausgeschöpfte Freibeträge können nicht auf andere Monate übertragen werden. Zudem gilt der Freibetrag nur für Arbeitslohn, der nach Vollendung der Regelaltersgrenze erarbeitet wurde.

Gehaltsnachzahlungen und Abfindungen fallen somit regelmäßig nicht unter die Begünstigung. Irrelevant ist jedoch, ob der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat oder ob der Arbeitnehmer überhaupt eine Rente bezieht.

Tipp: Zudem wurde geregelt, dass andere Steuerbefreiungsvorschriften dem neuen § 3 Nr. 21 EStG „vorgehen“. Erhält der Arbeitnehmer einen begünstigten Tankgutschein i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG oder ein steuerfreies Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG), werden diese Leistungen nicht auf den monatlichen Freibetrag angerechnet.

 

Welche Personen können von der Aktivrente profitieren?

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Überschreiten des gesetzlichen Rentenalters, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.

Unschädlich ist es, wenn für einen Arbeitnehmer (z.B. Ärzte oder Steuerberater) keine Beiträge an die deutsche Rentenversicherung, sondern an ein Versorgungswerk abgeführt werden.

Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter für ihren Dienstherrn arbeiten, können folglich nicht von der Steuerfreiheit profitieren. Auch (z.B.) Selbständige, Gewerbetreibende, Vermieter, Betriebsrentner sowie Land- und Forstwirte können nicht von der Neuregelung profitieren. Für Minijobber gilt die Begünstigung ebenfalls nicht.

Beachte: Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 € im Monat ist zwar grundsätzlich steuerfrei, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber trotzdem gezahlt werden. Der bezogene Arbeitslohn stellt weiterhin steuerpflichtiges Arbeitsentgelt dar, das regulär verbeitragt werden muss.

 

Welche Angaben muss der Arbeitnehmer machen?

Arbeitnehmer in den Steuerklassen I bis V müssen ihren Arbeitgebern keine weiteren Angaben machen oder Bestätigungen vorlegen, um von der steuerfreien Aktivente profitieren zu können.

Ob tatsächlich eine Rente bezogen wird, ist für die Steuerfreiheit ebenfalls ohne Bedeutung. Arbeitnehmer in Steuerklasse VI müssen ihren Arbeitgebern allerdings schriftlich bestätigen, dass sie den neuen gesetzlich geregelten Freibetrag bei keinem anderen Arbeitgeber in Anspruch nehmen.

Dadurch sollen Arbeitnehmer, die bereits eine Betriebsrente von ihrem ehemaligen Arbeitgeber beziehen, ihre Steuerklasse nicht wechseln müssen.

Jan-Philipp Muche

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