Steuerpflicht bei Verkauf von Fußballtickets?

Private Veräußerungsgeschäfte können der Einkommensteuer unterliegen. Nach dem BFH gilt das auch für den Verkauf von Fußballtickets, die als „andere Wirtschaftsgüter“ innerhalb eines Jahres weiterveräußert werden. Demnach greift hierfür nicht die Steuerbefreiung für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Im Streitfall waren Tickets für das Champions-League-Finale mit hohem Gewinn verkauft worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.10.2019 (IX R 10/18) entschieden, dass die Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steuerpflichtig ist, da es sich bei den Tickets nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.

Die Tickets erfüllen ebenfalls nicht die Merkmale für eine Kapitalanlage und fallen damit nicht unter § 20 EStG. Der Veräußerungsgewinn dieser Tickets unterliegt daher der Auffangnorm gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG.

Sachlage im Streitfall

Der Steuerpflichtige hatte zwei Tickets für sich und seinen Sohn für das Finale der UEFA Champions League zum Preis von 330 € erworben. Er entschied sich jedoch dagegen, das Finale zu besuchen, und verkaufte die Tickets über eine Ticketplattform für insgesamt 2.907 € weiter.

In seiner Steuererklärung gab er den Gewinn aus der Veräußerung der Tickets gem. § 23 EStG mit 0 € an, da es sich bei den Tickets um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.

Das Finanzamt (FA) behandelte den Gewinn aus der Veräußerung der Tickets als steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 23 EStG, da die Tickets nur zum einmaligen Besuch des Finales der Champions League berechtigen und ein täglicher Gebrauch somit nicht vorliegt. Zudem besteht die Möglichkeit einer Wertsteigerung aufgrund der das Angebot stark übersteigenden Nachfrage.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei den Tickets um Wertpapiere handele, die jedoch nicht gem. § 20 EStG zu besteuern sind und seit dem Unternehmensteuerreformgesetz nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterliegen. Der BFH hob das Urteil des FG auf.

Privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist die Veräußerung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Grundstücken, die gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteuert werden, steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Wirtschaftsgüter erfolgt.

Ausgenommen sind gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie z.B. der eigene Pkw oder Möbel.

Die Veräußerung eines Tickets für ein Fußballspiel stellt ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG dar. Es handelt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen zwar um ein Wertpapier, der Veräußerungsgewinn ist jedoch den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zuzuordnen, da das Ticket keinen Kapitalanlagecharakter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG aufweist.

Die Tickets sind das verbriefte Recht für den einmaligen Besuch des Stadions und werden grundsätzlich nicht mit der Absicht ausgegeben, durch deren Veräußerung einen Gewinn zu erzielen. Wertpapiere ohne Anlagecharakter stellen daher „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar.

Der BFH stimmt dem Steuerpflichtigen in dem Punkt nicht zu, dass durch die Neuregelung des § 23 EStG aus dem Jahr 2008 Wertpapiere explizit ausgenommen worden sind, da die Besteuerung von Wertpapieren § 20 EStG zugeordnet worden ist. Dies gelte nur für die Wertpapiere mit Kapitalanlagecharakter. Für alle weiteren Wertpapiere bildet § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG den Auffangtatbestand.

Nach Ansicht des BFH stellen die Tickets für das Finale der Champions League keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs dar, da diese ein Wertsteigerungspotential aufweisen und nicht zur regelmäßigen Nutzung bestimmt sind.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs werden regelmäßig oder mehrmals genutzt, weshalb einmalig zum Eintritt berechtigende Champions-League-Tickets nicht unter diese Regelung einzuordnen sind. Die Veräußerung der Tickets ist daher als steuerbares privates Veräußerungsgeschäft einzuordnen.

Praxishinweis: Für die Praxis ist insbesondere interessant, dass der BFH das vom FG bemängelte strukturelle Vollzugsdefizit für private Veräußerungsgeschäfte und den verfassungsmäßigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat. Das FG hatte ein derartig strukturelles Vollzugsdefizit aufgrund der Möglichkeit zum anonymen Erwerb und zu der anonymen Veräußerung gesehen, da sich der Ticketan- und -verkauf überwiegend auf Internethandelsplattformen abspielt.
Der BFH sah dies jedoch nicht als ausreichend für ein strukturelles Vollzugsdefizit dieser Rechtsnorm, da die Finanzbehörden Auskunftsersuchen an die Internetplattformen stellen könnten. Dieses Urteil wurde insbesondere im Hinblick auf den Handel von Kryptowährungen erwartet, die ebenfalls gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG besteuert werden. Eine Besteuerung derartiger Geschäfte ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wohl jedoch weiterhin verfassungskonform.
Die Finanzbehörden können sich dazu aufgefordert fühlen, auch an Internethandelsplattformen zu der Veräußerung von Kryptowährungen vermehrt Auskunftsersuchen gem. § 93 Abs. 1 AO zu stellen. Steuerberater sollten ihre Mandanten im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung darauf hinweisen, dass auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie z.B. Ticketverkäufen, Kryptowährungen o.Ä., dem FA gegenüber anzugeben sind. Die Freigrenze für Gesamtgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften liegt jedoch bei 600 €, wodurch bereits eine Vielzahl von Veräußerungsgeschäften nicht mehr steuerpflichtig sein dürfte.

BFH, Urt. v. 29.10.2019 - IX R 10/18

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH)

 

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