Wann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor?

Als privates Veräußerungsgeschäft gilt im Allgemeinen die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Vermögensgegenstandes. Fiskalisch gesehen ist dabei Folgendes von Bedeutung: Die Veräußerung nicht alltäglicher Güter, zum Beispiel Grundstücke oder Immobilien,  kann als gewinnbringende, wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden. Davon abzugrenzen sind Geschäfte, die nicht primär auf Gewinn ausgerichtet und damit von der Steuer befreit sind. Diese sind gekennzeichnet durch bestimmte Haltezeiten oder Veräußerungsfristen oder durch die Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken.

 

Was unter private Veräußerungsgeschäfte fällt, regelt § 23 EStG.

Veräußern Ihre Mandant*innen ein zum Privatvermögen gehörendes Gut, hängt es von der so genannten Veräußerungsfrist (früher: Spekulationsfrist) ab, ob der Gewinn versteuert werden muss. Dabei beginnt die Frist grundsätzlich bei Kauf an zu laufen. Eine Spekulationsfrist von 10 Jahren betrifft die Vergütung von (vermieteten) Häusern, Wohnungen, Grundstücken, geschlossenen Immobilienfonds, Miteigentumsanteilen an vermieteten Immobilien und Erbbaurecht. Bis 2009 galt außerdem das Geschäft mit Wertpapieren zu den privaten Veräußerungsgeschäften.

Wird also ein solches Gut innerhalb der 10 Jahre nach der Anschaffung verkauft, sind auf den Veräußerungsgewinn Steuern zu zahlen.

Für sogenannte andere Wirtschaftsgüter gilt eine einjährige Veräußerungsfrist. Dazu zählen Edelmetalle, Schmuck, Fremdwährungen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Münz- und Briefmarkensammlungen sowie Bitcoins und andere Kryptowährungen. Hat Ihr*e Mandant*in vor, ein solches Wirtschaftsgut binnen eines Jahres nach Anschaffung mit Gewinn zu verkaufen, so ist dieser steuerpflichtig.

 

Wie berechnet sich der Veräußerungsgewinn?

Als Veräußerungsgewinn gilt der aus einer Veräußerung erzielte Gewinn. Dieser ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert des Veräußerungsgegenstandes.

Welche Veräußerungsgewinne sind steuerfrei?

Um zu bestimmen, welche Veräußerungsgewinne steuerfrei sind, ist die Spekulationsfrist essenziell.

Liegt eine Spekulationsfrist von 10 Jahren vor, so ist der Gewinn erst nach 10 Jahren steuerfrei. Handelt es sich um eine Spekulationsfrist von einem Jahr, so ist der Veräußerungsgewinn nach einem Jahr steuerfrei.

Gewinne aus privaten Veräußerungen werden grundsätzlich als Sonstige Einkünfte definiert. Liegt der Gesamtgewinn in einem Kalenderjahr bei weniger als 600 Euro, so ist dieser gem. § 23 EStG steuerfrei.

Wann greift § 23 EStG?

Wenn private Veräußerungsgeschäfte nicht unter die anderen Einkunftsarten fallen, greift § 23 EStG. In § 23 EStG ist geregelt, was private Veräußerungsgeschäfte sind sowie deren verschiedene Arten.

Weiterhin ist hier geregelt, wie der Veräußerungsgewinn berechnet wird, dass Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden und das Gewinne steuerfrei bleiben, so lange der Gesamtgewinn 600 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.

 

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