Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Diese Besonderheiten sollten Ihnen bekannt sein!

Grundsätzlich gilt: Hinterlassen der Erblasser Vermögenswerte im Ausland, muss ein in Deutschland lebender Erbe für den gesamten Nachlass Erbschaftssteuern nach deutschem Recht bezahlen. Diese Steuerpflicht besteht dabei zunächst einmal unabhängig davon, ob der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls noch in Deutschland lebte oder nicht und ebenfalls unabhängig davon, in welchem Land sich das Vermögen zu diesem Moment befindet. Sie wollen mehr über das Anfallen von Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug erfahren, um Ihrem Mandanten auch in erbschaftsteuerlichen Fällen mit Auslandsbezug mit Rat und Tat zur Seite zu stehen? Dann klicken Sie gleich hier weiter, um das Wichtigste zum Thema für Ihre Steuerpraxis zu lesen!

 

Einleitung zur Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug

Eine der wichtigsten Besonderheiten, die bei der Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug zu berücksichtigen ist, ist, dass der Erbfall mit Auslandsberührung aus deutscher Sicht regelmäßig zu einer Überschneidung mit der Steuerpflicht anderer Staaten führt. Die Frage, die sich nun aus Sicht aller durch den Erbfall und der damit verbundenen, anfallenden Erbschaftsteuer stellt, ist, wie mit dieser Überschneidung in interessengerechter Weise umzugehen ist, damit einerseits der Steuerpflichtige nicht unangemessen belastet wird und andererseits jeder involvierte Staat einen angemessenen Teil der Erbschaftsteuer beanspruchen kann. Zur kurzen Einleitung geht es hier!

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Die persönliche Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht eine unbeschränkte persönliche Erbschaftsteuerpflicht in den Fällen, in denen entweder der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Inländer ist. Als Inländer gelten in diesem Zusammenhang alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG). Maßgeblich für die Beurteilung dieser Verhältnisse für den Erblasser ist der Zeitpunkt des Todes und für den Erwerber der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gemäß § 9 ErbStG. Näheres zur persönlichen Steuerpflicht bei der Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug erläutern wir in diesem Beitrag auf der folgenden Seite. Klicken Sie hier!

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Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Zusammenfassung

Das Anfallen von Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug hat mehrere Facetten. Es zeigt sich allerdings, dass ein Erbfall mit Auslandsbezug regelmäßig zu einer Besteuerung in mehreren Staaten führen kann. Diese internationale Doppelbesteuerung kann zurzeit nur dann vermieden oder abgemildert werden, wenn der Erblasser beziehungsweise der Erbe seinen Wohnsitz in einem Staat hat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Erbschaftsteuer-DBA abgeschlossen hat, oder in einem DBA-Staat belegenes Auslandsvermögen betroffen ist. Mit einem Klick geht es zu unserer kompakten Zusammenfassung zum Thema Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung betreffend die erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht EU-ausländischer Zweigstellen eines inländischen Kreditinstituts (BFH - Beschluss vom 01.10.2014 II R 29/13)

Der BFH legte dem EuGH mit seinem Beschluss vom 01.10.2014 eine Frage bezüglich der erbschaftsteuerlichen Anzeigepflicht EU-ausländischer Zweigstellen eines inländischen Kreditinstituts vor. Worum es inhaltlich bei dem der Frage vorstehenden Fall ging und wie der BFH hierzu Stellung nahm, erfahren Sie auf der folgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug“. Klicken Sie weiter!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer (BFH vom 29.10.1974 I R 126/73)

Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern bei der Ermäßigung der Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 5 EStG) auch die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer zu berücksichtigen ist. Wie der BFH befand und auf welche Argumente er seine Entscheidung stützte, lesen Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Anlässlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax (BFH - Urteil vom 26.04.1995 II R 13/92)

Der BFH nahm hier Stellung dazu, inwieweit anlässlich des Todes des Erblassers anfallende kanadische capital gains tax gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG 1974 auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist und ob sie nach dem Umrechnungswert am Todestag, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist oder nicht. Zur Entscheidung des BFH geht es hier!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Auslandsvermögen und britische Erbschaftsteuer (FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2009 4 K 155/08 Erb)

In diesem vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Fall ging es unter anderem um die Frage, ob die auf das Kapitalvermögen entfallende und von dem Erwerber zu entrichtende britische Erbschaftsteuer etwa deswegen nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, weil das einschlägige Verbot des § 10 Abs. 8 ErbStG sich auch auf die vom Erben zu entrichtende ausländische Erbschaftsteuer bezieht. Wie das FG Düsseldorf sich hierzu verhielt, lesen Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG (BFH - Urteil vom 12.03.2009 II R 51/07)

Schwerpunkt des vom BFH zu beurteilenden Sachverhalts war, ob sich die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erstreckt. Das Urteil des BFH finden Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts (BVerfG - Beschluss vom 07.11.2006 1 BvL 10/02)

Das BVerfG fasste unter anderem darüber Beschluss, ob die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz deswegen unvereinbar ist, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt. Zur Entscheidung geht es gleich hier!

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Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug: Zahlung einer ausländischen Steuer als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) (BFH - Urteil vom 22.09.2010 II R 54/09)

Fraglich war hier, inwiefern die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung eine nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbare ausländische Steuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Das Urteil des BFH haben wir auf der nachfolgenden Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Erbschaftsteuer beim Erbfall mit Auslandsbezug“ bereitgestellt. Klicken Sie hier!

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