Familiengesellschaft und Gewinn: Das sollten Sie als Steuerberater wissen!

Für eine Gesellschaft typisch ist nicht nur das geteilte Risiko der Gesellschafter, sondern dementsprechend auch ein zu teilender Gewinn. Gerade dies kann bei einer Familiengesellschaft allerdings ganz gezielt steuerlich vorteilhaft genutzt werden. Meist weisen Familienangehörige, beispielsweise Kinder oder Großeltern, einen deutlich geringeren persönlichen Steuersatz auf. Hierdurch wird eine Teilung des Gewinns durchaus vorteilhaft. Denn damit mindert sich die Steuerlast der beteiligten Familiengesellschafter in der Summe. Auf dieser Seite befassen wir uns eingehend mit dem Themenfeld des Gewinns bei Familiengesellschaften. Zu diesem Zweck halten wir hier nicht nur Fachbeiträge, sondern ebenfalls einschlägige Gerichtsentscheidungen für Sie bereit. Um mehr zu lesen, klicken Sie weiter!

 

So sieht die Gewinnverteilung bei der Familiengesellschaft aus!

Nachdem festgestellt ist, dass die Familiengesellschaft als solche dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, ist anschließend in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auch die vorgenommene Gewinnverteilung steuerlich zu übernehmen ist. Hierbei ist der Blick insbesondere auf einen möglichen Missbrauch zu legen. Ebenso relevante Gesichtspunkte bei der Gewinnverteilung, mit denen wir uns in diesem Fachbeitrag näher beschäftigen sind indes der natürliche Interessengegensatz bei Fremden gegenüber dem fehlenden Interessengegensatz bei nahen Angehörigen sowie die Faktoren, die zur konkreten Bestimmung des Gewinnanteils heranzuziehen sind. Zudem geben wir mehrere praxisnahe Beispiele zur Veranschaulichung. Klicken Sie gleich hier, um weiterzulesen!

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Gewinnbeteiligung bei einer typisch stillen Beteiligung

Geht es um die Gewinnverteilung beziehungsweise die Gewinnbeteiligung an der Familiengesellschaft, so ist es einem jeden Steuerberater, der im gesellschaftsrechtlichen Bereich tätig ist, anzuraten, sich hinreichend mit der Gewinnbeteiligung bei einer typisch stillen Beteiligung zu befassen. In unserem Beitrag fassen wir das Wichtigste zur Gewinnbeteiligung bei einer typisch stillen Beteiligung im Allgemeinen für Sie zusammen und gehen dabei auch auf Besonderheiten, wie die schenkweise eingeräumte stille Beteiligung und die Abgrenzung der typischen von der atypischen stillen Beteiligung ein. Sie wollen mehr erfahren? Mit nur einem Klick geht es weiter zum Beitrag!

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Rechtsprechung zu Gewinn bei der Familiengesellschaft: Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin (BFH - Urteil vom 21.09.2000 IV R 50/99)

Unter anderem war hier vom BFH zu beantworten, inwieweit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin durch einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, wenn –entsprechend den von der Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten Grundsätzen – im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht zu beanstanden ist, die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen Gesellschafterin bis zu 35 v.H. ihrer Einlage erwarten lässt. Wie der BFH sich hierzu verhielt, lesen Sie auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Gewinn bei der Familiengesellschaft: Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen (BFH - Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98)

In diesem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt ging es im Besonderen um die Frage, inwiefern für den Fall, dass ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt hat, die für die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein kann, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 v.H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Die Entscheidung des BFH haben wir auf dieser Seite bereitgestellt. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Gewinn bei der Familiengesellschaft: Als mitunternehmerschaftliche UnterbeteiIigung gestaltete Familiengesellschaft (BFH - Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83)

Gegenstand des vom BFH zu entscheidenden Fall war die Frage, ob die Gewinnverteilung in einer als mitunternehmerschaftliche UnterbeteiIigung gestalteten Familiengesellschaft einer Angemessenheitsprüfung zur Abgrenzung privater Zuwendungen des Hauptbeteiligten von originären (auf der Gesellschafterstellung beruhenden) Einkünften der unterbeteiligten Angehörigen unterliegt oder nicht. Das Ergebnis, zu dem der BFH hierbei gelangte, lesen Sie auf der nächsten Seite. Mit einem Klick geht es weiter!

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Rechtsprechung zu Gewinn bei der Familiengesellschaft: Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen Familienangehörigen (BFH vom 14.02.1973 I R 131/70)

Fraglich war hier, inwiefern die Gewinnverteilung einer typischen stillen Gesellschaft zwischen Familienangehörigen grundsätzlich als angemessen anzusehen ist, wenn der Gewinnverteilungsschlüssel im Zeitpunkt seiner Vereinbarung angemessen war. Die Entscheidung des BFH aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Gewinn bei der Familiengesellschaft“ finden Sie auf der nachfolgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Gewinn bei der Familiengesellschaft: Gründung einer KG als Familiengesellschaft (BFH vom 29.05.1972 GrS 4/71)

Der BFH hatte darüber zu befinden, ob ein Gewerbetreibender, der mit Kindern eine steuerrechtlich anzuerkennende KG gründet, seinen Gewerbebetrieb in diese einbringt und seinen Kindern aus seinem Kapitalanteil Anteile schenkweise überträgt, nur eine solche Gewinnverteilung vereinbaren kann, die, falls die Kinder nicht mitarbeiten, auf längere Sicht zu einer auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Kommanditisten angemessenen Verzinsung des tatsächlichen Werts des Gesellschaftsanteils führt. Zur Entscheidung aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Gewinn bei der Familiengesellschaft“ geht es hier!

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