Fiktive Quellensteuer: Bei Rentenanleihen Steuern sparen

Bei Rentenanleihen lassen sich seit der Abgeltungsteuer 2009 gezielt Steuern sparen: Die Zinserträge unterliegen nicht mehr der individuellen Progressiv-Besteuerung, sondern dem pauschalen Satz von 25 %. Bei Anleihen einiger Länder kann darüber hinaus eine fiktive Quellensteuer angerechnet werden.

Anleihen mit fiktiver Quellensteuer: Sie waren der heimliche Gewinner der Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer 2009 - und sind ein lukratives Investment. Dennoch sind Anleihen mit fiktiver Quellensteueranrechnung - meist aus Unkenntnis über die besonderen Regeln dieser Papiere - kaum in den Depots von Freiberuflern vorhanden.

Rentenpapiere werden durch die Abgeltungsteuer generell begünstigt: Statt der individuellen Progression unterliegen die entsprechenden Zinsen nur noch dem moderaten, pauschalen Steuersatz von 25 %. Da die entfallende Spekulationsfrist bei solchen Anleihen kaum eine Rolle spielt, brachte die Einführung der Abgeltungsteuer überwiegend Vorteile. Hinzu kommt als weiterer positiver Aspekt, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Der Gewinn kann daher mit einer geringeren progressiven Steuersatz besteuert werden.

 

Zu diesen allgemeinen Pluspunkten im Rentenbereich kommen bei fiktiven Quellensteueranleihen noch zwei weitere Vorteile hinzu:

  1. Die Steuerentlastung wirkt sich bei den teilweise hohen Zinskupons noch deutlicher zugunsten der Nettorendite aus als bei normal verzinsten Anleihen.
  2. Der Abzug der Quellensteuer wurde ab 2009 deutlich einfacher. Statt über die Anlage „AUS" ziehen Kreditinstitute die Auslandsabgabe sofort von der Abgeltungsteuer ab und behalten nur die Differenz ein. Das führt dazu, dass die hohen Zinsen - je nach ausgewähltem Land - per Saldo nur mit 5 bis 15 % endbesteuert werden.

Quellensteueranleihen notieren in Euro, sind nicht nachrangig besichert, und Schuldner sind Staaten wie z.B. China, Portugal oder Tunesien. Bei diesen Länderanleihen gibt es einen Mehrertrag. Diese eher wenig beachteten Bonds bieten einen entscheidenden Vorteil im Vergleich zu allen anderen Anleiheformen: Gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland wird ein Betrag angerechnet, der überhaupt nicht anfällt.

Diese fiktive Quellensteuer von bis zu 20 % der Zinsen mindert die Einkommensteuer und führt über den Entlastungseffekt automatisch zu einem Renditezuschlag.

Seit 2009 mindert die anrechenbare ausländische Quellensteuer sofort die Abgeltungsteuer und wird direkt durch das Depot führende Kreditinstitut verrechnet. Es entfallen somit die Nachweisprobleme beim Finanzamt, und es bleibt sofort bei einer Nettobelastung. Zudem entfällt die Vorgabe, dass eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern nur soweit zulässig ist, als deutsche Steuern auf Erträge dieses konkreten Staats entfallen. Bei dem neuen System mindert die Auslandsabgabe die Abgeltungsteuer bis auf 0 (ohne Zuweisung auf einzelne Länder).

Allerdings verpufft die Quellensteuer, wenn die Kapitaleinnahmen unter dem Sparerpauschbetrag bleiben oder im Jahr insgesamt negative Einkünfte anfallen. Anders als beim neuen Verlustverrechnungstopf tragen die Banken eine unberücksichtigte Quellensteuer nicht auf das Folgejahr vor. Eine Verhältnisrechnung mit dem übrigen Einkommen erfolgt nur, wenn der Anleger auf Antrag die Besteuerung mit der individuellen Progression über die Günstiger-Prüfung wählt.
Bei Anleihen mit einem fiktiven Steuerabzug darf eine Quellensteuer pauschal von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden, die eigentlich überhaupt nicht anfällt.

Soll die Quellensteuer sich in der Veranlagung auswirken, kann der Antrag auf Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nur einheitlich für sämtliche, in- und ausländische Kapitalerträge von Ehegatten gestellt werden. Ist das der Fall, dann ist die fiktive Quellensteuer auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die den Einkünften hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Seit 2009 beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 %. Die Abgeltungsteuer vermindert sich um die anrechenbaren ausländischen Steuern.

Danach ist im Falle des Abgeltungstarifs auch die als gezahlt geltende fiktive Quellensteuer von der Abgeltungsteuer abzuziehen. Dabei sind zwei Anrechnungsgrenzen zu beachten:

  1. Die Anrechnung der ausländischen Steuer wird auf 25 % des einzelnen Kapitalertrags begrenzt.
  2. Die ausländische Steuer ist nur in der Höhe anrechenbar, in der sie auf die deutsche Einkommensteuer entfällt, die durch die ausländischen Kapitalerträge ausgelöst wurde.

Der Anleger, dessen durchschnittliche Steuerbelastung unter 25 % liegt, kann sich zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aber auch für den allgemeinen Steuertarif entscheiden. Auf Antrag werden Kapitaleinkünfte den Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Bei dieser Günstigerprüfung sind die ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden; bei zusammenveranlagten Ehegatten kann er nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

Die ermittelten ausländischen Steuern - also auch die fiktiven - sind auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Ehegatten müssen in diesem Fall alle erzielten Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben, um sie dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen. Auf die persönliche Einkommensteuer werden dann sowohl die einbehaltene Kapitalertragsteuer als auch die fiktive Quellensteuer angerechnet.

 

Praxishinweis: Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind anhand der einzelnen DBA in vier verschiedene Kategorien unterteilbar:

  1. Vorschrift: Die Anrechnung fiktiver Quellensteuer ist davon abhängig, dass der andere Staat laut der im DBA ausdrücklich der Rechtsvorschriften auf die Erhebung einer Quellensteuer bei Zinseinkünften verzichtet.
  2. Wirtschaftliche Entwicklung: Die Anrechnung hängt davon ab, dass das Land zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung auf die Quellensteuer bei Zinseinnahmen verzichtet. Der Nachweis erfolgt in der Regel über die Bank, die mit der Emission betraut war.
  3. Begrenzung: Liegt der Höchststeuersatz im Auslandsstaat unter dem Anrechnungshöchstsatz, darf maximal der nationale Satz fiktiv angerechnet werden. Dieser stellt die Obergrenze der fiktiven Anrechnung dar. In der Regel ist der ausländische allgemeine Steuersatz höher als der angegebene fiktive Quellensteuersatz.
  4. Keine Einschränkung: Bei einigen Ländern ist keine besondere Voraussetzung nötig, hier wird auf Zinsen stets der laut DBA festgelegte fiktive Betrag angerechnet. Es wird unterstellt, dass der allgemeine Steuersatz auf Zinsen im jeweiligen Staat nicht niedriger ist als der im jeweiligen Abkommen vorgesehene Höchstsatz. Besondere Bestätigungen über die Anrechenbarkeit sind nicht erforderlich.

 

FG Saarland, Urt. v. 08.08.2013 - 1 K 1374/12

Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht

 

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