Quellensteuer auf Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen

Was ist eine Quellensteuer? Als Quellensteuer wird die Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden bezeichnet, die Investoren aus dem Ausland in einem so genannten Quellenstaat bezahlen müssen. Diesen Prozentsatz des Kapitalertrags behält der Quellenstaat als Quellensteuer ein.

Die Höhe der Quellensteuer wird durch die Quellenländer selbst festgelegt, so dass der Steuersatz in verschiedenen Ländern stark variieren kann. Dabei ist mit Variationen von null bis über dreißig Prozent zu rechnen. Zum Teil verzichten die Quellenstaaten auch vollständig auf die Erhebung einer Quellensteuer für ausländische Investoren. Zudem existieren teilweise Zusatzklauseln, die eine Senkung des Quellensteuersatzes für Privatpersonen regeln. Es ist daher lohnenswert sich über die im Einzelfall geltenden Regelungen zu informieren. Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Quellensteuersätze.

 

Erstattung ausländischer Quellensteuer: Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Einbehaltene Quellensteuern müssen jedoch für den Anleger nicht verloren sein. Investoren können unter bestimmten Voraussetzungen zumindest einen Teil der einbehaltenen Quellensteuer im Ausland zurückfordern. Die erforderlichen Dokumente finden Sie auf der Homepage der obersten Finanzbehörden.

Dies setzt voraus, dass zwischen dem Land des Investors und dem jeweiligen Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Das DBA regelt im Rahmen einer Verständigung der Finanzbehörden beider Länder den Höchststeuersatz, den ausländische Investoren auf ihre Kapitalerträge zahlen müssen. Es dient damit der Vermeidung einer doppelten Versteuerung. Deutschland hat Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Vielzahl von Ländern weltweit – gleichwohl nicht mit allen Ländern.

Handelt es sich um eine Investition in Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, so können bis zu fünfzehn Prozent der einbehaltenen ausländischen Quellensteuern auf die Steuer in Deutschland angerechnet werden. Der Investor kann sich die zu viel gezahlte Differenz zwischen der einbehalten Quellensteuer und dem Höchststeuersatz aus dem DBA erstatten lassen. In vielen Fällen müssen Investoren die Erstattung der Differenz allerdings selbst beantragen. Weitere Informationen zur Quellensteuer und zur Rückerstattung der Quellensteuer erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.

Die ausländische Quellensteuer ist regelmäßig Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Im Folgenden haben wir für Sie die neuesten Entscheidungen zusammengestellt. 

 

Ausländische Steuern: BFH klärt Anrechnung

Wie werden im Ausland gezahlte Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet? Nach dem BFH ist Höchstbetrag die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer. Es besteht eine zeitliche und sachliche Begrenzung, bei der nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfällt („Verhältnisrechnung“). Im Streitfall ging es um Beteiligungen an US-Firmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2023 (I R 8/20) seine Grundsätze für die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer weiterentwickelt. Hier klicken und mehr zum Urteil vom 15.3.2023 erfahren.

 

Steuerregeln für Aktienoptionen bei Wohnsitzwechsel 

Zu welchem Zeitpunkt werden Aktienoptionen besteuert? Was gilt in grenzüberschreitenden Fällen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.12.2022 (I R 11/20) entschieden, dass bei Gewährung von Aktienoptionen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionen zufließen. Hier erfahren Sie mehr.

 

Ausländische Steuern: Regeln bei der Anrechnung

Wann wird eine ausländische Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 17.08.2022 (I R 14/19) seine Grundsätze für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer weiter konkretisiert. Demnach wird bei der Bemessung der anrechenbaren Quellensteuern ein spezifischer Veranlassungsbezug voraus-gesetzt, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögens- minderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt. Hier erfahren Sie mehr.

 

Fiktive Quellensteuer: Bei Rentenanleihen Steuern sparen

Bei Rentenanleihen lassen sich seit der Abgeltungsteuer 2009 gezielt Steuern sparen: Die Zinserträge unterliegen nicht mehr der individuellen Progressiv-Besteuerung, sondern dem pauschalen Satz von 25 %. Bei Anleihen einiger Länder kann darüber hinaus eine fiktive Quellensteuer angerechnet werden. Hier erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei Rentenanleihen.

 

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