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Grundlagen der Schenkungsteuer: Das Wichtigste im Überblick!

Nach dem deutschen Schenkungsteuerrecht kommt es nicht darauf an, ob Sie Ihrem Ehegatten, Ihren Kindern oder etwa einer nicht verwandten Person Vermögen zu schenken gedenken. Das Finanzamt ist bei Schenkungen stets mit von der Partie. Allerdings muss eine Schenkung nicht zwingend Schenkungsteuer nach sich ziehen. Einerseits ist zu beachten, dass den Beschenkten bei Ermittlung der Schenkungssteuer ein persönlicher Freibetrag zusteht. Andererseits gibt es verschiedene Strategien, um die Schenkungssteuer für den Beschenkten so klein wie möglich zu halten oder sie sogar ganz zu vermeiden. Lesen Sie hier Wesentliches zu den Grundlagen der Schenkungsteuer, der richtigen Berechnung der Schenkungssteuer und mehr. Mit einem Klick geht es zu den Beiträgen!

 

So entsteht die Schenkungsteuer!

Die Schenkungsteuer ist eine sogenannte Stichtagssteuer. Alle Merkmale für die Steuerberechnung bestimmen sich nach den Verhältnissen an dem konkreten Stichtag der Steuerentstehung. Die Schenkungsteuer entsteht grundsätzlich mit der Ausführung der betreffenden Zuwendung. Hierbei ist zu beachten, dass die Vermögensverschiebung endgültig sein muss. Das bedeutet, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker frei über das Zugewendete verfügen kann beziehungsweise, er dasjenige erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll. In diesem Zusammenhang gilt es aber auch auf Sonderfälle der Schenkung zu achten. Bei einer Grundstücksschenkung entsteht die Steuer beispielsweise nicht erst mit dem Vollzug des Eigentumswechsels im Grundbuch, sondern bereits dann, wenn der Beschenkte eine Rechtsposition erlangt hat, die Eintragung im Grundbuch zu bewirken. Näheres zur Entstehung der Schenkungsteuer erläutern wir in folgendem Fachbeitrag!

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Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer: Hiernach bemisst sich die Schenkungsteuer!

Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer maßgebliche Normen sind §§ 10, 12 ErbStG. § 10 ErbStG dabei in einem ersten Schritt an die Bereicherung des Erwerbers an und besteuert den sogenannten steuerpflichtigen Erwerb, soweit dieser nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich dann in einem zweiten Schritt nach § 12 ErbStG. Hiernach sind grundsätzlich die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes heranzuziehen (§ 12 Abs. 1 ErbStG), was im Ergebnis dazu führt, dass im Regelfall der sogenannte gemeine Wert oder auch Verkehrswert angesetzt wird. In diesem Beitrag haben wir die relevanten Informationen zum Thema „Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer“ kompakt für Sie als Steuerberater zusammengefasst. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!

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Die Unternehmensnachfolge bei der GmbH und Schenkungsteuer

Die Unternehmensnachfolge bei der GmbH stellt sich regelmäßig als ein zeitlich gestreckter Prozess dar, bei dem die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten zum Ausgleich gebracht werden müssen. Zum einen soll die liquiditätsschonende Übernahme beziehungsweise der Einstieg des Nachfolgers in die GmbH ermöglicht werden. Zum anderen ist aber auch die Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten sicherzustellen. Zuletzt hat die konkrete Gestaltung der Unternehmensnachfolge bei der GmbH eine große Auswirkung darauf, inwieweit Steuerlast entsteht. Dies betrifft bei unentgeltlichen Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH vor allen Dingen die Schenkungsteuer. Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich genauer mit der Unternehmensnachfolge bei der GmbH, wobei ein besonderes Augenmerk auf die schenkungsteuerlichen Folgen gelegt wird. Hierzu geben wir mehrere Beispiele und Hinweise. Klicken Sie weiter, um zum Beitrag zu kommen!

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Der Zuwendungsgegenstand bei der Schenkungsteuer

Zuwendungsgegenstand bei einer schenkungsteuerpflichtigen Schenkung kann ein Geldbetrag, genau wie ein anderweitiger Vermögensgegenstand sein. Wenn es um die Schenkung geht, können in praxi vielerlei Sonderkonstellationen entstehen, welche für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung von großer Relevanz sein können. Gehört zum Beispiel das Grundstück, welches geschenkt werden soll, noch nicht dem Schenker selbst, müsste dieser es zunächst erwerben, bevor er es anschließend auf den Beschenkten übertragen kann. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass dieser Weg umständlich und kostenaufwendig ist. Unter anderem würden durch ein solches Vorgehen sowohl Notarkosten, als auch Grundbuchkosten doppelt anfallen. Eine kosten- und steuergünstige Lösung erlaubt hingegen die Konstruktion der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung. Sie wollen mehr zu den verschiedenen möglichen Arten und Gestaltungen für die Wahl des Zuwendungsgegenstandes bei der Schenkungsteuer lesen? Dann klicken Sie hier und Sie finden die wichtigsten Informationen, veranschaulicht anhand diverser Beispiele und Hinweise!

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Rechtsprechung zu den Grundlagen der Schenkungsteuer: Vorlage an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftssteuerlichen Begünstigung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften (BFH - Beschluss vom 27.09.2012 II R 9/11)

Weil der BFH § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig hielt, da die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen, legte er dem BVerfG den betreffenden Fall zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vor. Wie das BVerfG insoweit entschied, lesen Sie mit einem Klick auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu den Grundlagen der Schenkungsteuer: Schenkungssteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person als freigebige Zuwendung (FG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.2015 3 K 72/15)

In diesem vom FG Niedersachsen zu entscheidenden Sachverhalt, war zu klären, inwieweit für offene, wie auch verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft zu gelten hat, dass sie tatbestandlich keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG sind. Wie sich das FG Niedersachsen hierzu verhielt, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu den Grundlagen der Schenkungsteuer“. Hier geht es weiter!

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Rechtsprechung zu den Grundlagen der Schenkungsteuer: Finanzgerichtsordnung, Erbschaftsteuergesetz und Bewertungsgesetz (FG Hamburg - Urteil vom 05.03.2009 3 K 210/08)

In seinem Urteil hatte das FG Hamburg zu gesetzesübergreifenden Problemen, betreffend die Finanzgerichtsordnung, das Erbschaftsteuergesetz und das Bewertungsgesetz, Stellung zu nehmen. Fraglich war dabei insbesondere, ob sich der während des Verfahrens der Anfechtungsklage gestellte Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), wegen eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) oder wegen Neubewertung des Schenkungserwerbs (§ 14 Abs. 2 BewG) an das Finanzamt richtet und ob ein solcher ohne Verpflichtungsklageantrag und Verpflichtungsbegehren-Vorverfahren im bisherigen Anfechtungsklageverfahren zulässig ist oder nicht. Wie das FG Hamburg entschied, lesen Sie hier!

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Rechtsprechung zu den Grundlagen der Schenkungsteuer: Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden hinsichtlich Familienwohnheimen bzw. Familienheimen bei Nichtbestehen der Ehe im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts (BFH - Urteil vom 27.10.2010 II R 37/09)

Gegenstand dieser Entscheidung des BFH war die Frage, ob im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sind, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte und inwiefern zu den Zuwendungen unter Lebenden im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch Abfindungen für einen Erbverzicht gehören können. Das Urteil des BFH haben wir es auf der nächsten Seite für Sie bereitgestellt!

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Rechtsprechung zu den Grundlagen der Schenkungsteuer: Anerkennung einer Personengesellschaft im Erb- und Schenkungsteuerrecht als Empfänger der Bereicherung und Rechtmäßige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung bezüglich eines Schenkungsteuerbescheids (FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.03.20177 V 2515/16)

Das FG Baden-Württemberg hatte sich in diesem Beschluss mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, bei dem streitig war, ob eine Personengesellschaft im Erb- und Schenkungsteuerrecht als Empfänger der Bereicherung anzuerkennen ist oder nicht sowie, ob die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung bezüglich eines Schenkungsteuerbescheids im konkret zu beurteilenden Fall als rechtmäßig anzusehen ist. Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu den Grundlagen der Schenkungsteuer“ stellen wir Ihnen auf der folgenden Seite zur Verfügung. Klicken Sie hier!

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