Auch BStBK veröffentlicht erste Stellungnahme zum Selbstanzeige-Gesetz

Nun hat sich auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in einer ersten Stellungnahme zum Referentenentwurf zum neuen Selbstanzeige-Gesetz geäußert.  

Zwar wird die Tatsache begrüßt, dass die Zielsetzung des zu ändernden Gesetzes im Kern erhalten bleibt, und es somit säumigen Steuerzahlern auch weiterhin möglich ist, durch eine Selbstanzeige reinen Tisch zu machen.  

Aber, so die BStBK, die geplanten Verschärfungen sollten kritisch hinterfragt werden.“ Denn wie bereits der DAV in seiner Stellungnahme 47/2014 herausgearbeitet hat, sieht auch die BStK in den Neuregelungen vor allem eine faktische Abschaffung der Selbstanzeige.

Änderungen an § 371 AO nicht weit genug gedacht

Die BStBK ist der Auffassung, dass die Änderungen im Rahmen von § 371  AO grundsätzlich nachvollziehbar sind. So befürwortet sie, dass nach § 371 Abs. 2a AO nun die korrigierte oder verspätete Lohnsteuer-, bzw. Umsatzsteuervoranmeldung wieder als wirksame Teilselbstanzeige gilt. Um aber die Entstehung eines 2-Klassen-Systems von Anmeldesteuern zu verhindern, sollte diese Regelung auch die Anmeldung zur Kapitalertragssteuer, zur Versicherungssteuer und zur Feuerschutzsteuer umfassen.

Als problematischer zur Erlangung der Straffreiheit gestaltet sich allerdings die Änderung, dass ab 2015 fristgerecht

  • die unterschlagene Steuer,
  • und die Hinterziehungszinsen,
  • und (ggf.) die Nachzahlungszinsen,
  • und ein entsprechender Geldbetrag

an den Fiskus zu zahlen sind.

Die auf diese Weise zu entrichtenden Zinsen können in manchen Fällen sogar höher sein als die hinterzogene Summe. Darauf verwies auch der DAV und veranschaulichte es beispielhaft:

In den 1970ern hat ein Ehegatte das Vermögen des Ehepaares geerbt. Danach schenkt er das Vermögen an seine Kinder. Die Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen des auf diese Weise geschenkten Erbes, können doppelt so hoch sein wie der geschenkte Betrag selbst! Wenn der Steuerzahler nun seine Weste rein waschen möchte, kommt er nicht um die Zahlung der hinterzogenen Steuern, der Hinterziehungszinsen, (ggf.) der Nachzahlungszinsen und eines fälligen Betrags herum. Es ist davon auszugehen, dass die finanzielle Liquidität des betroffenen Steuerzahlers ein „Freikaufen“ im Sinne des neuen Selbstanzeige-Gesetzes einfach nicht zulässt.

Die BStBK fordert daher eine Überarbeitung dieses Punktes. Denn auch wenn die Neufassung von § 371 AO zwar primär auf Steuerhinterziehungen bei Kapitaleinkünften abzielt, so zeigt dieses Beispiel, dass sie in anderen Fällen zu schwerwiegenden Konsquenzen führen kann.

Klarheit durch Änderungen an § 398 AO

Die BStBK begrüßt in ihrer Stellungnahme, dass nun die Frage nach der Bestimmung des Hinterziehungsbetrags (Anm.: hierzu siehe Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011) durch § 398a Abs. 2 AO gelöst wird – demnach ist der „Nennbetrag der nicht festgesetzten Steuer entscheidend“ für die Bestimmung des Hinterziehungsbetrags. 

Als unklar erweist sich allerdings die Bemessung des durch Steuerhinterziehung zu entrichtenden Geldbetrags, der an den Fiskus zu entrichten ist. Denn § 398 Nr.1 und Nr. 2 AO sprechen „nur“ von der „hinterzogenen Steuer“.

Im Vergleich mit § 371 Abs. 3 AO ergibt sich aber, dass „der Gedanke des Schadensausgleichs im Vordergrund“ steht. Somit wird als Bemessungsgrundlage auch hier auf den Steuerschaden und nicht etwa auf den  Nominalbetrag der verkürzten Steuer abgestellt. Die BStBK fordert in dieser Sache Klarstellung. 

Änderungen an § 376 AO zu unpraktisch  

War die zehnjährige Verfolgungsverjährung bislang auf schwere Straftaten gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO beschränkt, so soll sie mit dem neuen Gesetz auf alle Fälle der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ausgedehnt werden. Der Gesetzgeber begründet dies, so die BStBK, mit einem „in Gleichklang bringen“ mit der bereits bestehenden zehnjährigen Festsetzungsverjährung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5

Nach Ansicht des BStBK ist dies nicht möglich. Denn es scheitert daran, dass beide Fristen zu völlig unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Somit führen „die in § 170 AO nominierten Anlaufhemmungen [...] i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO dazu, dass steuerlich der Korrekturzeitraum über die 10-jährige Festsetzungsverjährung noch 1 bis 3 Jahre hinausgehen kann.“

Dagegen beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist bereits mit der Beendigung der Tat, gemäß § 78a StGB. Mit Blick auf andere, mit der Steuerhinterziehung vergleichbaren Straftaten, führe die Angleichung der Fristen zudem "systematisch zu Verwerfungen".

Wie auch der DAV bemängelt die BStBk aber vor allem die Inkompatibilität des neuen Selbstanzeige-Gesetzes mit der Praxis: Denn für eine wirksame Selbstanzeige sind demnach die Unterlagen der vergangenen zehn Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Praxis zeigt, dass das aber bereits bei fünf Jahren ein schwieriges Unterfangen ist. Denn Steuerpflichtige unterliegen im nicht unternehmerischen Bereich auch keiner Aufbewahrungspflicht für Unterlagen. Zu Recht kritisiert der BStBK daher die angestrebte Verlängerung der Verfolgungsverjährung als „das Verlangen von Unmöglichem“. 

Fazit: Selbstanzeige wird nur noch selten eingesetzt werden 

Bereits mit der Einführung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes ist das Instrument der Selbstanzeige für säumige Steuerzahler de facto zu einem schwer kalkulierbaren Risiko geworden. Und bereits 2011 bemängelte der BStBK, dass die damals neuen Regelungen nur schwer in der Praxis umzusetzen seien. 

Deshalb wird die Verschärfung des Selbstanzeige-Gesetzes im kommenden Jahr wahrscheinlich dazu führen, dass die Selbstanzeige als strafbefreiendes Mittel nur noch selten eingesetzt wird. Dieses Problem erkannte schon der DAV und wies in seiner Stellungnahme 47/2014 darauf hin. Mit Blick auf die steuerberatenden Berufe in Deutschland fordert daher auch die BStBK eine „in der Praxis handhabbare Ausgestaltung“ der Selbstanzeige.

 

Quelle: BStBK