Der Begriff der unentgeltlichen Übertragung
Von einer unentgeltlichen Übertragung ist immer dann auszugehen, wenn der Übernehmer des Vermögens keine Gegenleistung zu erbringen hat. Aus steuerrechtlicher Sicht können dabei gleich mehrere Steuertatbestände Bedeutung gewinnen. So kann die unentgeltliche Übertragung sowohl unter einkommenssteuerlichen und schenkungssteuerlichen, als auch gewerbesteuerlichen Aspekten beurteilt werden. Um Ihnen als Steuerberater eine möglichst umfassende Übersicht über die gegebenenfalls einschlägigen Steuerrechtsinstitute zu geben, die bei der unentgeltlichen Übertragung in Betracht kommen, finden Sie in dem folgenden Beitrag eine Reihe praxisnaher Beispiele zur Veranschaulichung der Materie, mit entsprechender Erläuterung. Klicken Sie hier!