Auch abgespecktes Wachstumschancengesetz bleibt unsicher

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Am 21.02.2024 hat der Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz getagt, zu dem der Bundesrat Ende 2023 seine Zustimmung verweigert hatte. Er besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrats und ebenso vielen des Bundestags, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind.

Auch der Vermittlungsausschuss konnte den Streit nicht vollständig lösen. Zwar hat er mit den Stimmen der Regierungsparteien einen Kompromissvorschlag angenommen. CDU/CSU haben aber zumindest vorerst nicht zugestimmt.

Damit fällt die endgültige Entscheidung über das Paket im Bundesrat. Zur Verabschiedung des Gesetzes ist die Ampelkoalition in der Länderkammer auf Stimmen von unionsgeführten Ländern angewiesen.

CDU/CSU hatten ihre Zustimmung zuletzt davon abhängig gemacht, dass die Regierung geplante Kürzungen beim Agrardiesel zurücknimmt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Änderungen gar nicht im Wachstumschancengesetz enthalten sind.

Das nun zur Abstimmung stehende „unechte” Vermittlungsergebnis enthält insbesondere folgende Änderungen/Maßnahmen gegenüber dem Ende 2023 geplanten Gesetz:

  • Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude von 5 % (statt 6 %),
  • Einführung einer degressiven AfA in Höhe von maximal 20 % (statt 25 %) auf bewegliche Wirtschafsgüter für neun Monate (statt 15 Monate),
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG auf 40 % (statt 50 %),
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 % (statt 75 % und ohne Einbeziehung der Gewerbesteuer).

Zahlreiche Maßnahmen aus dem Gesetzesbeschluss des letzten Jahres sind auch im Vermittlungsergebnis unverändert enthalten. Dazu gehören u.a.

  • der verringerte Anstieg des Besteuerungsanteils von Renten,
  • Verbesserungen bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG),
  • Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung für einbehaltene Gewinne (§ 34a EStG),
  • die obligatorische Einführung der elektronischen Rechnung in der Umsatzsteuer im B2B-Bereich ab 2025 mit Übergangsregelungen,
  • die Anhebung der Buchführungsgrenzen auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn,
  • die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Außerdem sind weiterhin zahlreiche Maßnahmen enthalten, die der Vereinfachung des Steuersystems und dem Bürokratieabbau dienen sollen. Der Vermittlungsausschuss hat jedoch beschlossen, aus dem ursprünglichen Wachstumschancengesetz u.a. die folgenden Maßnahmen zu streichen:

  • Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie,
  • Anhebung der Grenze für die Sofort­abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter,
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Erhöhung der Verpflegungspauschalen und des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen,
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung (§ 35c EStG),
  • Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen.

Die zu erwartenden Entlastungen reduzieren sich damit auf rd. 3,2 Mrd. € jährlich.

Der Bundestag hat dem geänderten Gesetzesvorschlag bereits am 23.02.2024 zugestimmt. Das - allerdings nur schwer lesbare - Vermittlungsergebnis ist in der Beschlussempfehlung für den Bundestag in der BT-Drucks. 20/10410 nachzulesen.

Damit das Gesetz in Kraft treten kann, muss ihm auch der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22.03.2024 zustimmen. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Hinweis: Die Anpassung der Zinsschranke (§ 4h EStG) an EU-Recht sowie die steuerlichen Reaktionen und Änderungen im Hinblick auf das MoPeG wurden bereits im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umgesetzt (vgl. dazu unseren Beitrag hier).

 

Bundesrat stimmt Vermittlungsergebnis zu – das sind die finalen Änderungen

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