Klaus Eppele © fotolia.de

Einkommensteuer -

Firmenwagen: BMF folgt BFH bei selbstgetragenen Kosten

Neues zum Thema Dienstwagenregelung: Das BMF passt seine Verwaltungsvorgaben bei überlassenen Firmenwagen an die Rechtsprechung des BFH an. Danach mindern Nutzungsentgelte, selbstgetragene Aufwendungen bzw. Zuzahlungen von Arbeitnehmern den geldwerten Vorteil aus einem privat genutzten Firmenwagen. Dies gilt sowohl für die 1-%-Regelung als auch die Fahrtenbuchmethode. Allerdings müssen entsprechende Nachweise geführt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.09.2017 verkündet, vom Arbeitnehmer selbstgetragene Aufwendungen bei betrieblich überlassenen Fahrzeugen lohnsteuerlich angepasst an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) zu behandeln.

Zuvor hatte der BFH mit zwei Urteilen vom 20.03.2017 – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und zugunsten steuerpflichtiger Arbeitnehmer – entschieden, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindern. Dies gilt sowohl bei der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung. Demnach ist der geldwerte Vorteil auch bei durch die 1-%-Regelung pauschal ermittelten Nutzungswerten um die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu reduzieren.

Ermittlung des Nutzungsvorteils

Grundsätzlich führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer – unter der Voraussetzung, dass auch die private Nutzung des Firmenwagens gestattet ist – zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Dabei kann die Höhe dieses geldwerten Vorteils entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Beide Methoden stehen nebeneinander und stellen unterschiedliche Wege zur Bewertung des Vorteils dar.

Trägt der Arbeitnehmer Kosten für die private Nutzung des Firmenwagens, beispielsweise für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung, da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Das BMF führt dazu exemplarisch nachfolgend aufgeführte vom Arbeitnehmer selbstgetragene Kfz-Kosten an, die den geldwerten Vorteil mindern:

  • Treibstoffkosten,
  • Ladestrom,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Kfz-Steuer,
  • Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
  • Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,
  • Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche.

Nicht berücksichtigt werden jedoch solche Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Dies sind beispielsweise:

  • Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren),
  • Parkgebühren,
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen,
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.

Der steuerbare geldwerte Vorteil ergibt sich somit lediglich als Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und den vom Arbeitnehmer zu zahlenden Aufwendungen. Übersteigen Letztere den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag jedoch weder zu negativem Arbeitslohn noch zu weiteren Werbungskosten.

Beispiel zur pauschalen Nutzungswertmethode

Ein den Nutzungsvorteil minderndes Nutzungsentgelt liegt vor, wenn

  • ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz auch zur Privatnutzung überlässt,
  • der geldwerte Vorteil daraus nach der 1-%-Regelung bewertet wird und
  • in der Nutzungsüberlassungsvereinbarung geregelt ist, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt i.H.v. 0,20 € je privat gefahrenem Kilometer zu zahlen oder die gesamten Treibstoffkosten zu tragen hat.

Praxishinweis

Steuerpflichtige sollten beim Ansatz von individuellen Kfz-Kosten im Einkommensteuerveranlagungsverfahren die vom BMF vorgegebenen Nachweispflichten beachten. Gemäß diesen soll die Nutzungsvereinbarung vorgelegt und fahrzeugbezogen darlegt werden, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat. Letzteres sollte sich regelmäßig aus der Gehaltsabrechnung erkennen lassen. Darüber hinaus sollen sowohl die selbstgetragenen individuellen Kfz-Kosten als auch die Gesamtfahrleistung des Kfz im Kalenderjahr schriftlich dargelegt und belastbar nachgewiesen werden.

BMF, Schr. v. 21.09.2017 - IV C 5 - S-2334/11/10004-02

 

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper