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Einkommensteuer -

Überlassung von Firmenwagen: Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat ein neues Verwaltungsschreiben zu lohnsteuerlichen Fragen der Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer veröffentlicht. Das Schreiben fasst die bisherigen Vorgaben zusammen - gleichzeitig wurden diese aber auch an die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung angepasst. Sowohl die Anwendung der pauschalen als auch der individuellen Nutzungswertmethode wird dabei näher erläutert.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben etliche frühere Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer zusammengefasst. Gleichzeitig sind in dem Schreiben die behandelten Themen an die nun geltende Rechtslage und an viele neuere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst worden.

Das neue Schreiben ist in mehrere Abschnitte gegliedert, in denen Regelungen zur Anwendung der pauschalen sowie der individuellen Nutzungswertmethode enthalten sind. Zudem sind Abschnitte aufgenommen worden, die beide Bewertungsmethoden betreffen.

Einleitend werden allgemeine Hinweise gegeben: Bei Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer wird unterschieden zwischen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt und Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. Die jeweiligen Regelungen dazu sind innerhalb der Abschnitte alphabetisch nach Stichworten geordnet.

Pauschale Nutzungswertmethode

Bezüglich der pauschalen Nutzungswertmethode werden folgende Stichworte erläutert:

  • Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts,
  • dienstliche Fahrten von und zur Wohnung,
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • Fahrzeugpool,
  • Fahrzeugwechsel,
  • gelegentliche Überlassung,
  • Listenpreis,
  • Nutzungsverbot,
  • Park and ride,
  • Überlassung an mehrere Arbeitnehmer sowie
  • Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge.

Individuelle Nutzungswertmethode

Hinsichtlich der individuellen Nutzungswertmethode werden folgende Stichworte behandelt:

  • Einheitliches Verfahren der individuellen Nutzungswertermittlung,
  • elektronisches Fahrtenbuch,
  • Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs,
  • Ermittlung des vorläufigen Nutzungswerts,
  • Gesamtkosten,
  • Leerfahrten,
  • Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge,
  • sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge sowie
  • Umwegstrecken wegen Sicherheitsgefährdung.

Abschnitte bezüglich beider Nutzungswertmethoden

Mit Bezug auf beide Nutzungswertmethoden geht das Schreiben auf folgende Stichworte ein:

  • Wechsel der Bewertungsmethode,
  • Fahrergestellung,
  • Familienheimfahrten,
  • Leasing,
  • Nutzungsentgelt,
  • Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten und
  • Elektromobilität.

Anwendungsregelung

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen und damit ab sofort anzuwenden. Lediglich bei der Entscheidung, statt der pauschalen Nutzungswertmethode im Lohnsteuerabzugsverfahren die Einzelbewertung zu verlangen, kann der Steuerpflichtige wählen, diese ab sofort oder erst ab 01.01.2019 anzuwenden.

Praxishinweis

Das BMF hat mit dem aktuellen Schreiben zu zahlreichen Fragen der lohnsteuerlichen Behandlung der Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer Stellung genommen. Das Schreiben gibt jedem Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, aber auch jedem Berater einen schnellen Überblick über die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung und die Rechtsprechung des BFH zu den einzelnen Fragen.

Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei einzelnen Fragen auch andere Ansichten vertreten werden können. Aber jedenfalls kann durch Anwendung des Schreibens im Vorfeld sichergestellt werden, dass es keine Diskussionen mit der Finanzverwaltung geben wird. Diese Klarheit ist grundsätzlich zu begrüßen.

BMF, Schreiben v. 04.04.2018 - IV C 5 - S-2334/18/10001

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht