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Einkommensteuer -

Firmenwagen: Wann ist die Privatnutzung durch Arbeitnehmer fremdüblich?

Wenn Firmenwagen Mitarbeitern zur privaten Nutzung überlassen werden, kann sich die Frage stellen, ob die Kfz-Überlassung „fremdüblich“ ist. Der BFH hat entschieden, dass bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis („Minijob“) unter Ehegatten eine unbeschränkte Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung nicht fremdüblich ist. Der Arbeitsvertrag ist in solchen Fällen steuerlich nicht anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.10.2018 entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und uneingeschränkten Privatnutzung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten fremdunüblich und somit der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist.

Ein Arbeitgeber wäre typischerweise nur dann bereit, seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn diese Kosten zzgl. des vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitskraft anzusehen sind.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall stellte ein gewerblich tätiger Steuerpflichtiger seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 € an. Die Tätigkeit wurde teilweise im Innen- und Außendienst durchgeführt.

Im Rahmen des Arbeitsvertrags wurde der Ehefrau auch ein Kfz zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt, welches auch für die betrieblichen Fahrten zu nutzen war. Der geldwerte Vorteil der Nutzung wurde anhand der sog. 1-%-Methode ermittelt, auf den monatlichen Barlohnanspruch angerechnet und der Differenzbetrag als Lohn überwiesen.

Die jeweils zur Verfügung gestellten Kfz hatte der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen zugeordnet und alle Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Abzug gebracht.

Das zuständige Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Vergütung nicht fremdüblich sei. Einsprüche gegen die geänderten Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide blieben ohne Erfolg.

Das daraufhin angerufene Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Der in Revision angerufene BFH hob jedoch das Urteil des FG auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG.

Fremdvergleich bei Verträgen unter Angehörigen

Grundsätzlich können auch steuerlich anzuerkennende Verträge zwischen nahen Angehörigen geschlossen werden, wobei anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu beurteilen ist, ob diese steuerlich wirksam sind.

Dabei wird vorausgesetzt, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart und auch entsprechend durchgeführt werden. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung der Verträge ist insbesondere, ob die einzelnen Kriterien einem Fremdvergleich im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung standhalten.

Bei Arbeitsverhältnissen sind Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen und fremdüblichen Vertrags beschäftigt ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.

Nach diesen Grundsätzen ist die wesentliche Erfüllung des Lohnanspruchs aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis durch eine unbeschränkte und selbstbeteiligungsfreie private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs auch unter fremden Dritten fremdunüblich.

Ein Arbeitgeber würde regelmäßig nur einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten wie beispielsweise Kraftstoff für Privatfahrten zzgl. des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen.

Dabei gilt nach den Ausführungen des BFH: Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.

Insbesondere bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber den vereinbarten Vergütungsanspruch im Wesentlichen durch die Einräumung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens erfülle, sei das Risiko einer Fehlkalkulation für den Dienstwagen besonders hoch, so dass sich ein solcher Irrtum prozentual viel mehr niederschlage als im Fall eines nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Ein solch hohes wirtschaftlich nicht kalkulierbares Risiko spricht für die Annahme der Fremdunüblichkeit.

Praxishinweis

Der BFH hat für die Praxis ein relevantes Urteil für die Überlassung von Firmenwagen gefällt. Dabei sollten Steuerpflichtige beachten, dass bei regulär beschäftigten Arbeitnehmern mit steigender Gesamtentlohnung für den Arbeitgeber eine Erhöhung der prognostizierten Privatnutzung wirtschaftlich an Bedeutung verliert. Steuerpflichtige sollte daher im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung besonders darauf achten, die Kosten kalkulierbar zu halten.

BFH, Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper