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Einkommensteuer -

Dieselfahrverbote: Was sind die steuerlichen Folgen für Unternehmen?

Von Dieselfahrverboten sind insbesondere Unternehmer betroffen. Einige Städte haben bereits Fahrverbote eingeführt, anderswo drohen sie. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Stadt Frankfurt zu einem Dieselfahrverbot verpflichtet. Aber was bedeutet das für Unternehmen in steuerlicher Hinsicht? Relevant können hierbei Wertminderung, Nachrüstung, Ersatzbeschaffung oder Zuschüsse werden.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG) hat entschieden, dass die Stadt Frankfurt ein Dieselfahrverbot zur Verbesserung der Luftqualität einführen und der vom Land Hessen eingereichte Luftreinhalteplan ein Fahrverbot enthalten muss. Betroffen sind zuerst Dieselfahrzeuge der Norm Euro 4 und älter sowie Benziner der Normen Euro 1 und 2. Für diese Fahrzeuge soll bereits ab Februar 2019 ein Fahrverbot gelten. Dieselfahrzeuge mit der Norm Euro 5 sind erst ab September 2019 betroffen.

Damit ist das VG nicht allein. Auch die Städte Stuttgart und Aachen wurden bereits gerichtlich zu Fahrverboten verpflichtet. Die Stadt Hamburg hat sogar freiwillig ein Fahrverbot verhängt, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Dieselfahrverbote in Städten für grundsätzlich zulässig erklärt hat.

Viele Unternehmer haben Dieselfahrzeuge in ihrem Bestand und sind somit von den Fahrverboten betroffen. Doch wie wirken sich etwaige Wertverluste und Nachrüstungskosten steuerlich aus? Folgende Sachverhalte könnten steuerlich relevant sein:

  • Wertminderung von Fahrzeugen
  • Nachrüstung von Fahrzeugen
  • Zuschüsse vom Staat
  • Ersatzbeschaffung für Fahrzeuge

Wertminderung von Fahrzeugen

Fahrverbote führen bei den betroffenen Fahrzeugen zu erheblichen Wertverlusten. Diese Wertverluste könnten aber beispielsweise im Rahmen einer Teilwertabschreibung bei bilanzierenden Unternehmern in Abzug gebracht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt. Hier kommt es wohl auf eine Einzelfallbetrachtung an. Die Finanzverwaltung wird eine solche Abschreibung wahrscheinlich nicht ohne weiteres akzeptieren, da bislang nur eine regionale Nutzungseinschränkung vorliegt. Inwieweit dies zu einer dauernden Wertminderung führt, bleibt abzuwarten.

Darüber hinaus könnten jedoch die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Abnutzung gegeben sein. Dies wäre der Fall, wenn das betroffene Fahrzeug entweder eine Substanzeinbuße oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit erleidet. Dabei ist jedoch entscheidend, wie stark das jeweilige Unternehmen in der Nutzung seiner Fahrzeuge eingeschränkt ist.

Nachrüstungskosten

Müssen die Fahrzeuge mit Hard- oder Software nachgerüstet werden, damit diese weiterhin betrieblich verwendet werden können, so können die jeweiligen Nachrüstungskosten steuerlich in Ansatz gebracht werden. Dazu sind sie als nachträgliche Anschaffungskosten zum steuerlichen Buchwert hinzuzurechnen und über eine geschätzte Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Möglich ist allerdings auch, dass der Staat sich an den Mehrkosten für die Fahrzeuge beteiligt. In einem solchen Fall könnten staatliche Zuschüsse für die Umrüstung vergeben werden. Diese wären entweder als Betriebseinnahme zu versteuern oder nachträglich von den Anschaffungskosten abzuziehen, so dass sich niedrigere Abschreibungsbeträge ergeben würden.

Ersatzbeschaffung

Nach den Einkommensteuerrichtlinien ist es auch möglich, ein Fahrzeug zu verkaufen, das in einem vom Fahrverbot betroffenen Kundengebiet liegt, ohne den steuerlichen Gewinn zu realisieren. In einem solchen Fall kann eine Rücklage für eine sogenannte Ersatzbeschaffung gebildet werden und auf den Kaufpreis eines neu anzuschaffenden Ersatzfahrzeugs angerechnet werden.

Praxishinweis

Steuerpflichtige Unternehmen sollten sich überlegen, wie sie mit der aktuellen Diskussion über Dieselfahrzeuge umgehen, und entsprechend reagieren. Dabei sollten sie jedoch beachten, dass betroffene Privatfahrzeuge nicht in das Unternehmen eingelegt werden sollten, denn hier wird das Finanzamt sehr genau hinschauen. Es ist nicht möglich, private Wertverluste betrieblich zu nutzen.

VG Wiesbaden, Urt. v. 05.09.2018 - 4 K 1613/15.WI

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper