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Höhere Umsatzsteuersätze ab 2021: Übergangsregeln und Sonderfälle

Zum 01.01.2021 werden die wegen der Corona-Krise gesenkten Umsatzsteuersätze wieder angehoben. Das BMF hat weitere Vorgaben veröffentlicht. Grundsätzlich gilt: Für Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht im 2. Halbjahr 2020 übergeht, oder sonstigen Leistungen, die 2020 enden, sind noch die ermäßigten Steuersätze anwendbar. Besonderheiten gelten u.a. für Anzahlungsrechnungen, Gutscheine und Boni.

Mit zwei Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30.06.2020 (III C 2 - S 7030/20/10009: 004) und 04.11.2020 (III C 2 - S 7030/20/10009 :016) hat die Bundesregierung zur weiteren Vorgehensweise bzgl. der Anhebung der Umsatzsteuersätze auf die Regelsteuersätze von 7 % bzw. 19 % Stellung genommen.

Übergangsregelungen und zu beachtende Besonderheiten

Die zunächst vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 eingeführte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % bzw. 16 % wird nicht verlängert und die Mehrwertsteuersätze werden wieder auf 7 % bzw. 19 % angehoben.

Grundsätzlich sind somit für alle Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht noch im zweiten Halbjahr 2020 übergeht, oder sonstigen Leistungen, welche im Jahr 2020 beendet werden, die ermäßigten Steuersätze noch anwendbar.

In diesem Zusammenhang sind für Leistungen, die beide Veranlagungszeiträume betreffen, einige Besonderheiten zu beachten. Diese haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt:

Der Ausweis der Umsatzsteuer hat in Anzahlungsrechnungen, welche im zweiten Halbjahr 2020 ausgestellt werden, grundsätzlich mit dem Steuersatz von 5 % bzw. 16 % zu erfolgen. Steht jedoch bereits fest, dass die Leistung erst im Jahr 2021 erbracht wird, können in diesen Rechnungen bereits die regulären Umsatzsteuersätze ausgewiesen werden.

Wird die Anzahlungsrechnung noch im zweiten Halbjahr 2020 ausgestellt, jedoch erst im Jahr 2021 bezahlt, so sind bereits die Steuersätze von 7 % bzw. 19 % zu berücksichtigen, auch wenn die Rechnung noch die ermäßigten Steuersätze ausweist.

Vorausrechnungen sind abschließende Rechnungen, die vor der Ausführung der tatsächlichen Rechnung ausgestellt werden. Wird im zweiten Halbjahr 2020 eine Rechnung für eine Leistung, welche im Jahr 2021 erbracht wird, ausgefertigt, so sind für diese Leistungen die regulären Steuersätze anzuwenden, auch wenn die Rechnung die ermäßigten Steuersätze von 5 % bzw. 16 % ausweist.

Die Umsatzsteuer ist bei der Einlösung von Gutscheinen für nachträgliche Preisnachlässe oder Preiserstattungen, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 28.02.2021 eingelöst werden, mit den ermäßigten Steuersätzen von 5 % bzw. 16 % zu berichtigen. Bei einer nachträglichen Preiserstattung ist die Umsatzsteuer zu den Regelsteuersätzen zu korrigieren.

Auf Pfandbeträge, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.03.2021 erstattet werden, ist die Umsatzsteuer zu den ermäßigten Steuersätzen von 5 % bzw. 16 % zu korrigieren.

Die Umsatzsteuersätze auf Jahresboni oder auch Jahresrückvergütungen sind für den Zeitraum zu berechnen, für welchen der Bonus oder die Rückvergütung gewährt wird. Werden diese für das gesamte zurückliegend Jahre gewährt, kann eine Aufteilung aus Vereinfachungsgründen im Verhältnis der Umsätze im ersten und zweiten Halbjahr erfolgen.

Wiederkehrende Leistungen, wie z.B. Vereinbarungen über die regelmäßige Wartung oder Schornsteinfegerleistungen, werden anders als Dauerleistungen in dem Zeitpunkt erbracht, in dem die Leistungserbringung tatsächlich erfolgt. Wird die Wartung o.Ä. im Jahr 2020 durchgeführt, ist für diese noch der ermäßigte Steuersatz gültig.

Anders ist dies bei sogenannten Dauerleistungen oder Teilleistungen, die jeweils mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums erbracht werden. Leistungszeiträume, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.01.2021 enden, sind somit mit den ermäßigten Steuersätzen zu berechnen.

Praxishinweis

Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % bzw. 16 % wird wohl nicht weiter über den 31.12.2020 hinaus in das Jahr 2021 hinein verlängert. Für Steuerpflichtige resultieren daraus einige Zweifelsfragen, auf die das BMF mit seinen beiden o.g. umfangreichen Schreiben reagiert hat.

Insbesondere Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer können durch die Tätigung von Käufen noch im Jahr 2021 profitieren. Bei Nachzahlungen, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 verlangt werden, sollte insbesondere beachtet werden, dass diese die Umsatzsteuerermäßigung berücksichtigen. Dies kann z.B. durch das Ablesen des Gas- oder Wasserzählers zum 30.06.2020 und nochmals zum 31.12.2020 gewährleistet werden.

BMF, Schreiben v. 04.11.2020 - III C 2 - S 7030/20/10009 :016, BStBl 2020 I S. 1129
BMF, Schreiben v. 30.06.2020 - III C 2 - S 7030/20/10009 :004, BStBl 2020 I S. 584

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)