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Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Die Regierung will die Elektromobilität steuerlich fördern. Das Gesetzespaket sieht dabei Änderungen der Kfz-Steuer, des Einkommensteuergesetzes und eine Kaufprämie für Elektroautos vor. Auch für Ladevorrichtungen bei Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen in Unternehmen sollen Steuervorteile genutzt werden können. Die Regelungen zur geplanten Förderung sind allerdings jeweils zeitlich befristet.

Die Bundesregierung hat am 18.05.2016 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität“ veröffentlicht. Ziel ist die Förderung einer klimagerechten Zukunftspolitik durch die weitere Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr insbesondere durch zeitlich befristete Anreize. Auch soll der Ausbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden.

Änderungen bei der Kfz-Steuer

Bisher gilt für die Zulassung von reinen Elektrofahrzeugen seit dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 eine fünfjährige Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese Befreiung soll nun auf insgesamt zehn Jahre ausgedehnt werden. Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren ausgeweitet, die technisch angemessen und verkehrsrechtlich genehmigt zu reinen Elektrofahrzeugen umgerüstet werden.

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Auch soll die Möglichkeit, ein Elektroauto im Betrieb des Arbeitgebers aufzuladen, gefördert werden: So sollen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Steuer befreit werden (§ 3 Nr. 46 EStG-E).
Übereignet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Ladevorrichtungen für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, kann der geldwerte Vorteile hieraus pauschal mit 25 % Lohnsteuer besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG-E).

Die Regelungen sind befristet für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020.

Kaufprämie für Elektroautos

Darüber hinaus wird es künftig eine Kaufprämie für Elektro- und Hybridfahrzeuge geben, die als eine Art Umweltprämie ausgestaltet ist. Hierzu hat das Bundeskabinett ebenfalls am 18.05.2016 den „Entwurf der Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge“ zur Kenntnis genommen.

Gefördert wird die Anschaffung von rein elektrischen Fahrzeuge mit einer Prämie von 4.000 €, für die Anschaffung von Plug-in Hybridfahrzeugen werden 3.000 € gewährt. Hierbei tragen dann Bund und Industrie jeweils die Hälfte des Zuschusses. Zuständig für die Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Obergrenze für die Förderung liegt bei einem Nettolistenpreis von 60.000 € für das Basismodell, also darf das Fahrzeug brutto 71.400 € kosten. Die Förderung ist allerdings sowohl zeitlich als auch betragsmäßig limitiert – insgesamt stehen 600 Mio. € zur Verfügung und das Förderprogramm soll längstens bis 2019 laufen.

Nach Angaben des BAFA soll es in einigen Wochen möglich sein, online einen Antrag zu stellen. Zuvor muss die Förderrichtlinie noch von der EU-Kommission genehmigt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Anträge, die vorher eingehen, werden vom BAFA nicht bearbeitet.

Praxishinweis

Auch wenn einige der sehr beliebten Modelle wie beispielsweise das Tesla Model S wegen zu hoher Anschaffungskosten aus dem Fokus der Kaufprämie herausfallen werden, dürfte es innerhalb des Förderhöchstbetrags durchaus interessante Perspektiven geben. Im Bereich der reinen Elektroautos stellt sich die Modellpalette allerdings derzeit noch dünn dar. Anders verhält es sich aber bei den Plug-in-Hybriden, hier wurde in den letzten Jahren schon einiges an Auswahl geschaffen.

Arbeitgeber, die planen, ihren Arbeitnehmern Ladestellen zur Verfügung zu stellen, sollten berücksichtigen, dass die Maßnahmen für die steuerliche Förderung zeitlich limitiert sind. Hier gilt es, Modelle zu entwickeln, mit denen die Fördermöglichkeiten bestmöglich genutzt werden können, z.B. durch Kombinationen von zunächst unentgeltlicher Nutzung von Ladestationen im Betrieb und ggf. späterer Möglichkeit zur Übereignung der Ladestation an den Arbeitnehmer.

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vom 18.05.2016

Quelle: StB, Diplom-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann