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Steuerliche Förderung des Wohnungsbaus: Anspruch auf Sonderabschreibung

Nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in Kraft getreten. Kernstück ist hierbei eine Sonderabschreibung für Investitionen in den Wohnungsbau. Wer neuen Wohnraum schafft, kann diese neben der regulären linearen AfA in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist u.a. eine anschließende Vermietung. Die Höhe der Sonderabschreibung ist begrenzt.

Ende Juni hat der Bundesrat das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen. Das Gesetz ist am 08.08.2019 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht worden und gilt damit ab dem Tag nach der Bekanntmachung (09.08.2019).

Grundlagen

Mit diesem Gesetz soll der Neubau von bezahlbarem Wohnraum steuerlich gefördert werden. Dazu wird eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b EStG eingefügt. Die Neuregelung will in erster Linie private Investoren dazu bewegen, bezahlbaren Mietwohnraum zu schaffen.

Kernstück der Neuregelung ist eine Sonderabschreibung, die neben der regulären linearen AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % in Anspruch genommen werden kann. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:

  • Neuer Wohnraum

Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist die Schaffung neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraums, der für die Vermietung zu Wohnzwecken geeignet ist und im Zeitraum vom 31.08.2018 bis 31.12.2021 angeschafft oder errichtet wird. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen werden nicht gefördert. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt.

  • Maximalbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen maximal 3.000 € je m² betragen. Bei höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist eine Förderung ausgeschlossen.

  • Nutzungsdauer

Das Förderobjekt (die Wohnung) muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich vermietet werden. Räume mit einer gemischten Nutzung sind vollständig entweder den Wohnzwecken oder den betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken zuzuordnen, und zwar in Abhängigkeit davon, welcher Zweck überwiegt. Das häusliche Arbeitszimmer wird aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken zugeschlagen.

  • Sanktionsmöglichkeit

Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung werden die bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückwirkend wieder versagt.

  • Höhe der Sonderabschreibungen

Die Höhe der Sonderabschreibungen ist auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer sind, werden die tatsächlichen Kosten für die Sonderabschreibungen herangezogen.

  • Voraussetzungen nach EU-Recht

Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit der Antragsteller nach den Regelungen für De-minimis-Beihilfen gefördert werden kann, also u.a. innerhalb von drei Veranlagungszeiträumen nicht anderweitige Fördermittel von mehr als 200.000 € erhalten hat.

Praxishinweis

Die Neuregelung ist sicherlich geeignet, den Mietwohnungsbau zu fördern. Ob allerdings die Begrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf einen Maximalbetrag ohne Teilförderung in Ballungsräumen wie z.B. Hamburg oder München, in denen die Mietwohnungen insbesondere benötigt werden, zielführend ist, muss die Zukunft noch zeigen.

Wünschenswert wäre eher gewesen, dass auch bei höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten als dem Maximalbetrag eine Förderung gewährt werden kann. Verhindert werden sollten offensichtlich Mitnahmeeffekte; dies wäre aber wohl auch auf andere Weise möglich gewesen, z.B. mit einer Möglichkeit für den Antragsteller, die höheren Kosten begründen zu können. Es bleibt also abzuwarten, ob diese Förderung die vom Gesetzgeber erhofften Erfolge hat.

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, BGBl I 2019, 1122

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht