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Steuererklärungen von Vereinen: Die Prüfung durch die Finanzämter steht an

Auch Vereine werden vom Finanzamt überwacht. Dies nützt sowohl dem Fiskus als auch dem einzelnen Vereinsmitglied. In einer aktuellen Pressemitteilung weist die OFD Koblenz auf die kommende turnusmäßige Aufforderung der Finanzämter hin, Steuererklärungen abzugeben. Dabei erleichtern standardisierte Formulare diese Aufgabe und weiterführende Hinweise helfen hierbei den Vorständen und Mitgliedern von Vereinen.

Die Finanzämter prüfen i.d.R. alle drei Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in der Vergangenheit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Umfasst der Prüfungsturnus z.B. die Jahre 2011-2013, so ist normalerweise in 2014 mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zu rechnen.
Zu diesem Thema hat die OFD Koblenz am 20.02.2014 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Danach haben alle Vereine in den nächsten Tagen mit einer schriftlichen Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen zu rechnen. Vorab reicht es jedoch, wenn der Verein oder die Organisation dem Finanzamt den ausgefüllten Vordruck „Gem 1“ zuleitet. Die genaue Bezeichnung des Fragebogens lautet: „Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“. Dieser Vordruck kann im Internet von dem „Formularcenter“ des Bundesministeriums der Finanzen unter www.formulare-bfinv.de (Formularcenter > Formulare A-Z > Gemeinnützigkeit) als PDF-Datei heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Es bestehen weitere Möglichkeiten:

  • über „ELSTER“ (www.elster.de/elster_soft_nw.php); hier weist die Finanzbehörde z.B.  für die elektronische Buchhaltung auf zehn Freeware-Produkte und 470 kommerzielle Anbieter hin (von „Addison“ über „Vereins-Profi“ bis „Zeit-Fibu“);
  • über die Internetseite eines Finanzamts eigener Wahl.

Alternativ zum Online-Download können die Formulare auch direkt beim zuständigen Finanzamt abgeholt werden.

Wer muss in den nächsten Tagen mit Post vom Finanzamt rechnen?

Sport-, Theater- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindergärten, Naturschutzvereine, Krankenhäuser nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzordnung (BPflV).Dem o.g. Vordruck „Gem 1“ sind folgende weitere Unterlagen beizufügen:

  • Kassenberichte,
  • Tätigkeitsberichte,
  • Geschäftsberichte,
  • Vermögensaufstellungen.

Wer hat innerhalb des Vereins die Pflicht zum Ausfüllen und Abgabe dieser Steuererklärung?

Der Vorstand bzw. die einzelnen Vorstandsmitglieder (Organe) sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins; ihnen obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen (§§ 26, 27 BGB). Bei einem mehrgliedrigen Vorstand legt die Vereinssatzung die Zusammensetzung und den Umfang der Vertretungsmacht fest (§ 28 BGB). Diese Organe sind - je nach Vertretungsumfang im konkreten Fall -  zur Abgabe der vom Finanzamt geforderten Erklärung berechtigt und verpflichtet. Die Rechtsgrundlage für ein derartiges Vorgehen des Finanzamts sind z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG oder §§ 51 bis 68 AO.Dieses Steuererklärungsverfahren dient aber nicht nur dem Finanzamt, sondern auch den Vereinsmitgliedern. Denn gerade  in letzter Zeit hat sich gezeigt, dass sich ein Vereinsvorstand verselbständigen und infolge von Leichtsinn oder krimineller Energie einer wirksamen Kontrolle durch seine Mitglieder entziehen kann. Kommt es nämlich innerhalb der Verwaltung von Vereinen zu Unregelmäßigkeiten wie z.B. Verschwendung etc., so kann i.d.R. das einzelne Mitglied nur mittels aufwendiger Gerichtsverfahren davon erfahren. Das Finanzamt hat dagegen durch die Abgabenordnung (AO) ein sehr wirksames Mittel, Gesetzeswidrigkeiten aufzudecken und zu sanktionieren. So kann es dem Verein - wenn ausreichend Beweise vorliegen - seine Gemeinnützigkeit aberkennen. Das Finanzamt sammelt diese Beweise durch langwierige Gerichtsverfahrens, sondern nutzt dafür seine staatlich verliehene Autorität als Behörde.  Mit dem Wegfall der Gemeinnützigkeit, der sogar rückwirkend vom Tag des Gesetzesverstoßes durch die Vereinsverwaltung erfolgen kann, werden die gesamten damit verbundenen Begünstigungen gestrichen: Es werden Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuernachzahlungen fällig. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfährt dann auch das letzte Vereinsmitglied von den Unregelmäßigkeiten und Problemen in seinem Verein.

Der weitere Ablauf des Verfahrens hängt dann vom Finanzamt und von den betroffenen Vereinsmitgliedern ab.

Anlass des Massenprüfungsverfahrens

Über den aktuellen Anlass des Prüfungsverfahrens lässt sich trefflich spekulieren: Setzt das Finanzamt bereits die aus dem bekanntgewordenen Verfahren bezüglich eines Großvereins in Süddeutschland gewonnenen Erfahrungen um? Diese Fragebogenaktion könnte aber auch mit dem Nachlassen der Steuerquellen aus den Steuerflucht-CDs zusammenhängen, um über eine Vereinsbesteuerung die ewig klammen Steuerkassen wieder aufzufüllen. Auf jeden Fall sollten die Betroffenen (Vereinsorgane und Vereinsmitglieder) sich hinreichend vorbereiten.

Nützliche Broschüren der Finanzverwaltung

„Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/innen“, Hessisches Ministerium der Finanzen, 172 Seiten, 35. Aufl., Stand Juli 2013

Praxishinweis

Die Entscheidungsträger in Groß- sowie Kleinvereinen sollten sich auf ein unmittelbar bevorstehendes Erklärungs- und Prüfungsverfahren vorbereiten. Stichworte für die Gemeinnützigkeitsproblematik sind z.B.

  • sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb,
  • Jubiläumsveranstaltungen,
  • bezahlte Sportler (Aufwandsentschädigungen, Ablösezahlungen etc.),
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Werbemaßnahmen,
  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
  • pauschaler Vorsteuerabzug.

Das interessierte Vereinsmitglied sollte sich regelmäßig bei seinem Vorstand danach erkundigen, ob der Verein (noch) im Besitz des Gemeinnützigkeitsprivilegs ist, und dann die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen. Besonders problematisch ist die Situation allerdings, wenn der Verein in der Gründungsphase noch nicht zur juristischen Person geworden ist: Dann haften alle Mitglieder unbegrenzt auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten und Versäumnisse des Vereins. In diesem Fall wird das Vereinsmitglied wie ein Gesellschafter einer  - haftungsmäßig nicht schützenden - BGB-Gesellschaft behandelt.

Das kann im Ernstfall bedeuten, dass Mitglieder Steuern nachzahlen und für fremde Schulden haften müssen.Sollten Vereins-Generalversammlungen anstehen, wird in Zweifelsfällen dringend empfohlen, den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstands“ solange zurückzustellen, bis das Finanzamt den o.g. Fragebogen mit einem eindeutigen Ergebnis (Freistellungsbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid) überprüft hat. Mit dem gültigen Entlastungsbeschluss wird nämlich die Haftung des Vorstands rückwirkend erheblich begrenzt oder sogar ganz aufgehoben.Für steuerbegünstigte Spender gilt:  Der rückwirkende Wegfall der Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers führt beim Spender zu Steuernachzahlungen.

OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 20.02.2014

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann