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ELSTER: Finanzverwaltung informiert über die neuen Möglichkeiten

Seit März besteht über das ELSTER-Portal die Möglichkeit der vorausgefüllten Steuererklärung. Hierzu und zur grundsätzlichen Möglichkeit, Einkommensteuererklärungen online anzufertigen, hat die Finanzverwaltung vor wenigen Tagen aktuelle Informationen bereitgestellt. Beide Dienste haben eine kurze Testphase durchlaufen, die die Finanzbehörden davon überzeugt hat, dass sie praxistauglich sind. Dabei sollen die elektronischen Dienste die Arbeit der steuerberatenden Berufe bei der Erstellung der Steuererklärung nicht ersetzen, sondern durch einen vorhergehenden Datenabgleich weiter erleichtern.

Bisher mussten die für die Steuererklärung relevanten Daten unabhängig davon, ob diese bereits der Finanzverwaltung gesonderte übermittelt worden waren, in die Steuererklärung eingetragen und die ausgefüllte Erklärung den Finanzbehörden zugeleitet werden.

Nun kann für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung auf die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte vorausgefüllte Steuererklärung zugegriffen werden. Dabei übermittelt die Finanzverwaltung die bereits bei ihr vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege.

Die vorausgefüllte Steuererklärung stellt keinen Festsetzungsvorschlag, sondern eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe seitens der Finanzverwaltung dar. Denn die Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung soll nach der Vorstellung der Finanzverwaltung nicht zu Lasten des Bedarfs an steuerlicher Beratung gehen. Sie soll vielmehr dazu dienen, dass Steuerberater durch den Service bereits vor Erstellung der Steuererklärung Kenntnis über die dem Finanzamt vorliegenden Daten erhalten und fehlerhafte Angaben bereits vor Abgabe der Erklärung und deren Veranlagung bereinigen können, indem sie mit demjenigen, der die Daten übermittelt (z.B. Arbeitgeber oder Krankenversicherung) Kontakt aufnehmen. Die Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (eDaten) soll also nachträglichen Korrekturaufwand beim Berater und wohl auch bei der Finanzverwaltung vermeiden.



Zum jetzigen Zeitpunkt werden mit der vorausgefüllten Steuererklärung folgende Informationen übermittelt:

  • vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen,
  • Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen,
  • Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie zu Riester- oder Rürup-Verträgen).

In nächster Zeit soll der Datenumfang stufenweise zunehmen. Aufgrund der gesetzlichen Übermittlungsfristen stehen allerdings viele Daten erst ab dem 28.02. eines Jahres zur Verfügung. Die Daten können folglich auch erst nach der Übermittlung - also Anfang März eines Jahres - zum Abruf bereitgestellt werden.

Alle o.g. Informationen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2012 gesammelt. Die Daten werden jeweils vier Jahre zum Datenabruf angeboten und nach Zeitablauf wieder gelöscht. Bereits jetzt ist der Abruf der Daten jeden Tag und zu jeder Zeit auch nach Abgabe der jeweiligen Einkommensteuererklärung möglich.

Die vorausgefüllte Steuererklärung kann sowohl über die Dienste der Steuerverwaltung als auch über kommerzielle Softwareanbieter genutzt werden. Falls die Daten als Ausfüllhilfe im Steuerformular verwendet werden sollen, können sie unverändert übernommen oder manuell per Eingabe geändert bzw. gelöscht werden.

Die Steuerverwaltung kann bei anschließender elektronischer Übermittlung nicht überprüfen, ob und in welchem Umfang abgerufene Daten verwendet oder neu eingegeben worden sind. Weil die Finanzverwaltung weder die Anzahl noch die Vollständigkeit der ihr zu übermittelnden Daten kennt (wie z.B. Beiträge an mehrere Versicherungsunternehmen durch einen Steuerpflichtigen), ist der Nutzer der vorausgefüllten Steuererklärung verpflichtet, die angegebenen Daten hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und - wenn erforderlich - die Angaben entsprechend zu ändern oder zu ergänzen.

Neben der vorausgefüllten Steuererklärung kann ab sofort die Einkommensteuererklärung online auf www.elster.de und damit ohne Installation eines Steuererklärungsprogramms angefertigt werden.

Beide Dienste sind von Seiten der Finanzverwaltung kostenfrei. Kosten können ggf. durch kommerzielle Software entstehen, die diese Dienste in ihre Leistungen mit einbindet.

Umfangreiche Informationen zur vorausgefüllten Steuererklärung und zur Möglichkeit, die Steuererklärung online zu erstellen, sind auf der Internetseite der Finanzverwaltung unter www.elster.de zu finden.

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung verfolgt mit der neuerlichen Optimierung des elektronischen Angebots weiter ihren Weg, möglichst viele der ihrer Meinung nach vermeidbaren Arbeiten auszulagern; dadurch erhofft sie sich einen effizienteren Einsatz ihres  Personals. Wenn damit tatsächlich eine Beschleunigung der Arbeitsabläufe in der Finanzverwaltung verbunden sein sollte, wäre dies auch aus Sicht der steuerberatenden Berufe zu begrüßen.

Aktuelle Informationen der Finanzverwaltung auf www.elster.de

Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz