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Pauschalisierung bei Sachzuwendungen

Das BMF hat aktuelle Verwaltungsvorgaben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß des seit dem Jahressteuergesetz 2007 geltenden § 37b EStG veröffentlicht. Mit dem Schreiben vom 19.05.2015 reagiert das Ministerium auf die zurückliegende BFH-Rechtsprechung. Die überarbeitete finale Fassung des Schreibens sorgt damit für mehr Rechtssicherheit in der steuerlichen Praxis.

Das BMF hatte zu dem ab 01.01.2007 neu eingeführten § 37b EStG bezüglich der pauschalen Besteuerung von Sachleistungen im April 2008 ein Schreiben zur Erläuterung herausgegeben. Dessen Inhalt ist aber inzwischen durch einige Urteile des BFH zur steuerlichen Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftspartnern überholt. Um diesem Änderungsbedarf zu entsprechen passt das BMF inhaltlich sein Schreiben vom 29.04.2008 in wesentlichen Punkten den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BFH an.

Neuerungen im aktuellen Schreiben des BMF

Der BFH hat den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt, indem er festgelegt hat, dass Voraussetzung für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG u.a. die Steuerpflicht der Sachzuwendungen ist. Dem ist das BMF in seinem aktuellen Schreiben gefolgt.

Auch teilt das BMF die Ansicht des BFH, dass in den Anwendungsbereich des § 37b EStG nur solche Zuwendungen einzubeziehen sind, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren sowie steuerpflichtigen Einkünften führen.

Die Auffassung des BFH, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründet und folglich auch nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff erweitert, wurde vom BMF ebenfalls im Schreiben festgehalten. Vielmehr gewährt § 37b EStG nur ein Wahlrecht, eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer vorzunehmen.

Hinsichtlich der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer ordnet das BMF diese Leistungen den Sachbezügen i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu, die weder nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 10 und Abs. 3 EStG bewertet noch nach § 40 Abs. 2 EStG pauschaliert besteuert werden können. In Fällen des § 8 Abs. 3 EStG hält es das BMF für unzulässig, dass die Steuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert wird, wenn der Steuerpflichtige nach R 8.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LStR 2015 die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG wählt.

Weiterhin kann sich ein Steuerpflichtiger sowohl nach Ansicht des BMF als auch des BFH bei sonstigen Sachbezügen, für die nach § 40 Abs. 1 EStG die pauschalierte Besteuerung möglich ist, alternativ für die Pauschalierung nach § 37b EStG entscheiden.

Schließlich ist für Zuwendung von Vermögensbeteiligungen an eigene Arbeitnehmer eine Pauschalierung nach § 37b EStG ausgeschlossen.

Allerdings folgt das BMF dem BFH in einem Punkt nicht: Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, werden bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel eingeordnet und können aus diesem Grund bei der Pauschalierung nach § 37b EStG unberücksichtigt bleiben.

Das aktuelle Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Praxishinweis

Es ist zu begrüßen, dass das BMF sich der Ansicht des BFH in dessen aktuellen Urteilen angeschlossen hat, da somit Rechtssicherheit herrscht. Das Schreiben ist damit für alle Unternehmer, Arbeitnehmer und die steuerlichen Berater ein guter Leitfaden, um die ersten Fragen im Zusammenhang mit der Pauschalierung nach § 37b EStG zu klären. Es ist daher allen betroffenen Steuerpflichtigen sowie deren Beratern zu raten, bei Fragen zunächst einmal dieses Schreiben zu studieren, um Klarheit über die Ansicht der Finanzverwaltung und des BFH zu gewinnen.

BMF-Schreiben v. 19.05.2015 - IV C 6 - S-2297-b/14/10001

BFH, Urt. v. 12.12.2013 - VI R 47/12
BFH, Urt. v. 16.10.2013 - VI R 52/11
BFH, Urt. v. 16.10.2013 - VI R 57/11
BFH, Urt. v. 16.10.2013 - VI R 78/12
BMF-Schreiben v. 29.04.2008 - IV B 2 - S-2297-b/07/0001, BStBl 2008 I 566

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz