fuxart © fotolia.de

Steuerberatung, Beraterpraxis, Steuerfachangestellte, Top News -

Umsatzsteuer bei Gebrauchskunst

Auch Werke einfacher Gebrauchskunst, die Gebrauchsgraphiker und Graphik-Designer herstellen, können gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Entscheidend ist, ob die Vertragspartner in ihren Vereinbarungen selbst davon ausgehen, dass urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das BMF hat hierzu ein aktuelles Schreiben veröffentlicht.

Das BMF schafft mit seinem Schreiben vom 27.01.2015 Klarheit in Bezug auf die begünstigten Dienstleistungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Seit nämlich die freiberuflichen Leistungen nicht mehr per se dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen, kommt gerade diesem Bereich erhöhte Bedeutung zu. Betroffen ist hier die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz. Für begünstigte Umsätze reicht es nämlich nicht aus, dass der Künstler das geschützte Werk selbst hergestellt hat.

Sachverhalt

Ein Automobilclub wollte noch mehr Mitglieder anwerben und erteilte deshalb an einen selbstständig Tätigen („Art Direktor Z“) den Auftrag, für die Mitgliederzeitung eine Werbeanzeige zu gestalten. Zwar ist der Auftragnehmer kein freischaffender Künstler, sondern „lediglich“ akademisch geprüfter „Dipl.-Kommunikations-Designer“, aber die Bezeichnung „Art Direktor“ wird in der Branche gerne verwendet, zumal sie auf höhere Kunst hinweist.

Der Designer kauft von Bildagenturen verschiedene Bilder an, beschneidet sie hier und stückelt sie dort - lässt somit durch das Zusammenspiel von Wort und Bild eine neue Aussage (= Werbung für den Automobilclub) entstehen. Der „Art Direktor“ übergibt  das fertige Werk dem Auftraggeber auf einem USB-Stick. Mit welchem Umsatzsteuersatz ist dieser Auftrag gegenüber dem Club abzurechnen?

Bisherige Auffassung

In der Vergangenheit war ein Umsatz im Bereich der angewandten Kunst dann begünstigt, wenn das Werk einer der Kategorien des Urheberrechtsgesetzes zugeordnet werden konnte (= entweder Verwertung oder öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken). Der steuerrechtlich Geschulte musste also die äußerst komplizierte urheberrechtliche Zuordnung vornehmen, um zum Umsatzsteuersatz zu gelangen.

Neue Meinung der Finanzverwaltung

Unter dem Einfluss und der Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 13.11.2013 ordnet das BMF in direkter Anlehnung an, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der Gebrauchskunst keine anderen Anforderungen als an die der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens zu stellen sind.

Um die Umsatzsteuerbegünstigung zu erlangen, genügt es, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der „für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten“ Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen Leistung“ zu sprechen. Das Urheberrecht spricht von der sog. „kleinen Münze“. Es ist nicht erforderlich, dass es die Durchschnittsgestaltung deutlich übersteigt.

Messlatte für Gebrauchskunst niedriger

Das BMF legt die Messlatte für die urheberrechtliche Gebrauchskunst erheblich niedriger. Deshalb werden die beiden BFH-Urteile aus 1956 und 1973 mit ihren weitaus höheren Anforderungen auch nicht mehr in die Neufassung des Abschnitts 12.7 Abs. 17 UStAE aufgenommen.

Zivilrechtliche Vereinbarung

Das BMF stellt für die Zuordnung des Steuersatzes letztlich auf die dem Umsatz zugrundeliegende schriftliche Vereinbarung ab: Wenn die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung  von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an dem Leistungsgegenstand ausgehen, dann ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Anwendungszeitraum

Die Grundsätze dieses  BFM-Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Wenn die beteiligten Vertragsparteien bisher übereinstimmend davon ausgingen, dass keine Urheberrechte übertragen werden, und sie aufgrund des vorgenannten BGH-Urteils vom 13. 11.2013 die Rechnung auf den ermäßigten Steuersatz ändern, ist auch diese Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Das BMF regelt somit der einfachen Handhabung halber ausdrücklich nur die Umsätze, denen eine schriftliche Vereinbarung vorangeht. Werden lediglich mündliche Abreden getroffen, hat der Steuerpflichtige (Schuldner der Umsatzsteuer) dem Finanzamt entsprechende Vereinbarungen zu beweisen (§ 92 AO).

Der „Art Direktor Z“ (Ausgangsfall) kann nur dann den ermäßigten Steuersatz in Rechnung stellen, wenn in einem schriftlichen Auftrag der Hinweis auf das Urheberrechtsgesetz enthalten war. Ansonsten ist das Gutachten eines „für die Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen Vertrauten“ einzuholen.

Deshalb sollte in ähnlichen Fällen vorab ein entsprechender schriftlicher Vertrag abgefasst werden. Werden aber Leistungen mit 7 % Umsatzsteuer abgerechnet, bei denen sich später - etwa durch die Betriebsprüfung bei einem der Vertragspartner - herausstellt, dass der allgemeine Steuersatz geschuldet wird, könnte der leistende Unternehmer seine Rechnungen nach § 17 UStG ändern.

Dies setzt aber voraus, dass „gesetzliche Mehrwertsteuer“ vereinbart wurde und der Auftraggeber nicht zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden ist; denn in letzterem Fall würde der „Künstler“ auf der 12 %igen Mehrsteuerdifferenz sitzenbleiben. In Zweifelsfällen ist deshalb zu empfehlen, den allgemeinen Umsatzsteuersatz in Rechnung zu stellen, um später nicht leer auszugehen.

BMF-Schreiben v. 27.01.2015 - IV D 2 - S - 7240/14/100001

BGH, Urt. v. 13.11.2013 - I ZR 143/12

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt (FH) Horst Schirrmann