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Umsatzsteuer bei „Werbemobilen“

„Werbemobile“ - das sind Fahrzeuge, die sich mit Werbebeschriftungen und Reklametafeln durch die Öffentlichkeit bewegen. Die Werbeunternehmer, die verschiedenen Einrichtungen solche „Werbemobile“ überlassen, erhalten von diesen für die Nutzung keine weitere Vergütung. Welche umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze hierbei gelten, hat jetzt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) erläutert.

Das BayLfSt  hat zu umsatzsteuerlichen Fragen bei der Überlassung von sog. Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen Stellung genommen. In einer Verfügung erläutert es, wie sowohl der Werbeunternehmer als auch die Institution, der das Werbemobil überlassen wird, diesen Leistungsaustausch umsatzsteuerlich behandeln müssen. Hinsichtlich des Werbeunternehmers geht das BayLfSt auf die Steuerbarkeit, die Bemessungsgrundlage und die Entstehung der Umsatzsteuer ein, während bei der begünstigten Institution darüber hinaus noch der Vorsteuerabzug und der anzuwendende Steuersatz behandelt werden.

Definition: Überlassung eines Werbemobils

Wie funktioniert die Überlassung von Werbemobilen in der Praxis? Werbeunternehmer bringen für ihre Kunden Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen an, die im Straßenverkehr bewegt werden. Zu diesem Zweck wird verschiedenen Institutionen (z.B. sozialen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden, Kommunen, Interessenverbänden etc.) ein Fahrzeug überlassen, das mit entsprechenden Werbeflächen ausgestattet ist (sog. Werbemobil). Dazu stellt der Werbeunternehmer das Fahrzeug der Institution zur Nutzung zur Verfügung, der Kfz-Brief verbleibt jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, beim Werbeunternehmer.

Im Gegenzug ist die Institution verpflichtet, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen und gleichzeitig die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung werden keine Zahlungen an den Werbeunternehmer geleistet. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolgt durch die Institution im eigenen Namen; sie hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung – mit Ausnahme der durch den Werbeunternehmer zu zahlenden Umsatzsteuer – an die Institution übertragen, die anschließend die Werbeflächen beseitigen muss.

Steuerliche Behandlung beim Werbeunternehmer

Das BayLfSt sieht bereits in der Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Nutzungszeitraums eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG des Werbeunternehmers an die betreffende Institution, weil zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auf die Institution übergeht. Dabei ist die Frage, ob die Verfügungsmacht verschafft wird, einzelfallbezogen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, wobei die Grundsätze, die für das Leasing entwickelt worden sind, sinngemäß herangezogen werden können. Eine sonstige Leistung (Fahrzeugüberlassung), die der Lieferung vorangeht, verneint die Verfügung daher.

Die Lieferung des Fahrzeugs durch den Werbeunternehmer und die sonstige Leistung der Institution an den Werbeunternehmer stellen einen tauschähnlichen Umsatz dar, weil das Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamem Einsatz an den Werbeunternehmer erbringt.

Die Bemessungsgrundlage für den Werbeunternehmer ist der anzusetzende subjektive Wert, den die Werbeleistung hat. Dieser Wert bestimmt sich nach Ansicht des BayLfSt nach dem Betrag, den der leistende Unternehmer hierfür aufgewendet hat, also die ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Kosten für das Anbringen der Werbung.

Dabei entsteht die Umsatzsteuer für die Lieferung bei der Besteuerung bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn).

Steuerliche Behandlung bei der Institution

Die Leistung der Institution besteht in einer sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Nach Auffassung des BayLfSt führt die Gegenleistung der nutzenden Institution bei Vereinen zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, falls dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Davon geht das BayLfSt aus, falls die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten sowie Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmer herzustellen.

Nach Ansicht des BayLfSt üben juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Werbeleistung zwar eine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus, dies führt aber nicht zwangsläufig zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA). Letzterer liegt erst dann vor, wenn sich diese Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts  wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist. Dabei ist das einmalig empfangene Entgelt (Wert des Fahrzeugs) auf die Laufzeit der Werbeleistung zu verteilen, weil die wirtschaftliche Tätigkeit „Werbeleistung“ über die gesamte Laufzeit erbracht wird. Allerdings kann die juristische Person des öffentlichen Rechts - selbst wenn kein BgA vorliegt - unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH von einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit ausgehen.

Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des Fahrzeugs. Dabei werden Leistung und Gegenleistung grundsätzlich als gleichwertig angesehen.

Die sonstige Leistung der Institution wird erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils erbracht, während der Werbeunternehmer die Gegenleistung bereits zu Beginn des Vertrags bewirkt. Die Umsatzsteuer entsteht insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Fahrzeuglieferung ggf. bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird.

Für den Fall, dass die Institution über den Bezug des Werbemobils eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten hat, kommt ein Vorsteuerabzug grundsätzlich in Betracht, wenn die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs mindestens 10 % beträgt. Aus diesem Grund ist die Steuer, die auf die Eingangsleistung entfällt, entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Wird das Fahrzeug für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, entfällt insoweit der Vorsteuerabzug (z.B. Verwendung für Altenheim). Das Fahrzeug ist Unternehmensvermögen, soweit es für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt.

Werden die Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines Betriebs gewerblicher Art erbracht, unterliegt der Umsatz dem Regelsteuersatz von 19 %.

Praxishinweis

Die Verfügung des BayLfSt stellt eine gute Einführung für die Behandlung von Werbemobilen dar, weil in ihr die Standardfragen für die umsatzsteuerliche Behandlung beim Werbeunternehmer und bei der Institution, der das Werbemobil überlassen wird, leicht verständlich erläutert werden. Die Verfügung verschafft einen schnellen Einstieg in die Thematik.

BayLfSt, Vfg. v. 02.06.2015 - S-7119.1.1-3/1 St 33

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz