Die Bundesregierung hat sich bei ihrem Koalitionstreffen am 03. und 04.09.2022 auf das sog. Dritte Entlastungspaket („Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen“) verständigt, das auch zu zahlreichen steuerlichen Änderungen führen wird. Allerdings waren die Länder, die von den zu erwartenden Steuermindereinnahmen ebenfalls betroffen sind, bisher nicht beteiligt. Änderungen sind also keineswegs ausgeschlossen. Nachfolgend stellen wir Ihnen die geplanten Maßnahmen im Steuerbereich vor, die allerdings allesamt noch der gesetzlichen Umsetzung bedürfen.
Einmalzahlungen
Rentnerinnen und Rentner sollen zum 01.12.2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € erhalten. Sie wird einmalig ausgezahlt und ist einkommensteuerpflichtig. Die Auszahlung soll über die Deutsche Rentenversicherung erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die Pauschale - ähnlich der im September gewährten Energiepreispauschale für aktiv Tätige - im Einkommensteuergesetz geregelt wird.
Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Pauschale erhalten, allerdings nur in Höhe von 200 €. Einzelheiten dazu stehen noch nicht fest.
Abbau der kalten Progression und Kindergelderhöhung
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern ("kalte Progression"), werden die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst. Eckpunkte dazu hatte der Bundesfinanzminister bereits im August vorgelegt. Unter anderem wird der Grundfreibetrag in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils etwa 300 € angehoben.
Das BMF hat dazu am 08.09.2022 den "Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG)" veröffentlicht.
Im selben Gesetzgebungsvorhaben soll das Kindergeld ab dem 01.01.2023 nunmehr um 18 € monatlich auf 237 € für das erste und zweite Kind angehoben werden. Das Kindergeld soll auch für das dritte Kind auf 237 € angehoben werden. Eine Anpassung der Kinderfreibeträge ist in dem Zusammenhang ebenfalls vorgesehen.
Neue Steuerbefreiung in Höhe von 3.000 €?
Die Bundesregierung diskutiert im Rahmen einer "konzertierten Aktion" gemeinsam mit den Sozialpartnern, wie mit den gestiegenen Preisen und den damit einhergehenden realen Einkommensverlusten der Beschäftigten umgegangen werden kann. Sie ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 € von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien. Das wäre dann eine ähnliche Maßnahme wie der im März 2022 ausgelaufene Corona-Bonus von bis zu 1.500 €.
Absetzbarkeit Rentenversicherungsbeiträge
Steuerpflichtige sollen bereits ab dem 01.01.2023 (statt ab 2025) ihre Rentenbeiträge voll absetzen können. Damit sollen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer möglichen Doppelbesteuerung beseitigt/abgemildert werden. Die Regelung ist bereits im Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 enthalten. Der Start dieses Gesetzgebungsverfahrens, mit dem u.a. auch Sparerpauschbetrag und Ausbildungsfreibetrag erhöht werden sollen, ist in Kürze zu erwarten.
Entfristung Homeoffice-Pauschale
Die bis Ende geltende Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Damit bleibt pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 €, maximal 600 € pro Jahr möglich. Gleichzeitig werden noch eine Verbesserung der Pauschale und eine Modernisierung der Arbeitszimmerregelungen in Aussicht gestellt, aber nicht näher erläutert.
Umsatzsteuersatz
Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % soll über den 31.12.2022 hinaus verlängert werden. Ein neues Enddatum ist nicht genannt. Der Ausschluss von Getränken bleibt unverändert bestehen.
Als Ausgleich für die neue Gasbeschaffungsumlage wird zeitgleich die Umsatzsteuer auf den gesamten Gasverbrauch reduziert. Zeitlich beginnend ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 befristet wird für den Gasverbrauch statt des normalen Steuersatzes von 19 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten. Das BMF hat dazu bereits am 07.09.2022 eine Formulierungshilfe für den "Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" veröffentlicht.