Diese Besonderheiten bei der Familiengesellschaft sollten Ihnen als Steuerberater bekannt sein!

Die Besonderheit bei sogenannten Familiengesellschaften liegt darin, dass es sich bei den Gesellschaftern um Familienangehörige - mindestens im weitesten Sinne handelt. Folglich orientiert sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die gewählte Rechtsform maßgebenden allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Was jedoch den steuerrechtlichen Umgang mit Familiengesellschaften angeht, gilt es insbesondere für sie als Steuerberater sowie den von Ihnen betreuten Mandanten verschiedene Besonderheiten zu beachten, auf die sich ein Blick zu werfen lohnt. Um Sie über diese Besonderheiten bestmöglich zu informieren und Ihnen die steuerrechtliche Bewertung von Familiengesellschaften veranschaulichen zu können, haben wir auf dieser Seite mehrere Beiträge zum Thema bereitgestellt und gewähren Ihnen außerdem Zugang zu diversen Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!

 

Dies sind die möglichen Rechtsformen einer Familiengesellschaft!

Als Gesellschaftsform einer Familiengesellschaft in Betracht kommen verschiedenste Rechtsformen. So beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co. KG oder auch die offene Handelsgesellschaft (OHG). Auch wenn diese und weitere Rechtsformen für die Familiengesellschaft prinzipiell in Frage kommen, so sind doch einige hiervon in der Unternehmens- und Steuerpraxis eher zu vernachlässigen, was Ihre Relevanz für die Praxis betrifft. In diesem Fachbeitrag gehen wir genauer darauf ein, welche Rechtsformen für die Familiengesellschaft steuerrechtlich sinnvoll sind und was Sie als Steuerberater insofern beachten sollten. Klicken Sie hier, um zum Beitrag zu gelangen!

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Die steuerrechtliche Anerkennung einer Familiengesellschaft: Das sollten Sie wissen!

Ein Gesellschaftsvertrag, der zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen worden ist und damit auf die Gründung einer Familiengesellschaft gerichtet ist, kann zunächst auf zwei Ebenen beanstandet werden. Auf der einen Seite kann das Bestehen der Personengesellschaft beziehungsweise Mitunternehmerschaft insgesamt abgelehnt werden. In diesem Fall liegt weiterhin eine Einzelfirma – diejenige des Vermögensübergebers – vor, der Gewinn wird dabei in voller Höhe bei dem bisherigen Einzelunternehmer erfasst. Daran anschließend ist auf der zweiten Ebene die Gewinnverteilung zu prüfen. Sollte diese nicht fremdüblich sein, wird die Gewinnverteilung entsprechend korrigiert, indem der unangemessene Gewinnanteil dem bisherigen Einzelunternehmer zugerechnet und somit als Schenkung behandelt wird. Mehr zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Familiengesellschaft lesen Sie mit nur einem Klick!

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Besonderheiten bei der Familiengesellschaft: Aufnahme eines Angehörigen in ein Einzelunternehmen

Die Aufnahme eines Angehörigen in ein Einzelunternehmen führt regelmäßig zur Gründung einer Familiengesellschaft. In diesem Zusammenhang sind auf zivilrechtlicher wie auch auf steuerrechtlicher Seite bestimmte Gesichtspunkte zu beachten. Zum Beispiel betrifft dies die widerlegbare Vermutung für die Unentgeltlichkeit der Übertragung beim Vermögensübergang zwischen Angehörigen. Ein anderes Beispiel ist die erbschaftsteuerrechtliche Dimension: Konkret die Frage nach der Anwendbarkeit von Vorschriften wie den § 13a ErbStG, § 13b ErbStG (85%iger Verschonungsabschlag, Optionsverschonung und Abzugsbetrag) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung). In diesem Beitrag fassen wir die relevantesten Informationen hierzu in kompakter Form für Sie zusammen und geben dazu Praxisbeispiele samt Lösung. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Familiengesellschaft: Ertragsteuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung aufgrund einer Poolvereinbarung zwischen einer Investorengruppe und einem am Unternehmen beteiligten Manager (BFH - Urteil vom 11.04.2017 IX R 46/15)

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, inwiefern eine Ausgleichszahlung aus Anlass des Erwerbs sämtlicher Anteile durch die bisherigen Familien-Gesellschafter gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist, wenn am Unternehmen beteiligte Manager mit einer Investorengruppe eine Poolvereinbarung getroffen haben, die es einem potentiellen Erwerber ermöglichte, sofort eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben. Das Urteil aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Familiengesellschaft“ halten wir auf dieser Seite für Sie bereit!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Familiengesellschaft: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren Gesellschaftern nur gemeinsam die Anteilsmehrheit an Besitz- und Betriebsgesellschaft zusteht (BFH - Urteil vom 22.04.2010 V R 9/09)

Gegenstand dieses BFH-Urteils war, inwieweit die GmbH als finanziell in die Personengesellschaft eingegliedert einzuordnen ist, wenn mehrere Gesellschafter ausschließlich gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft verfügen. Wie der BFH sich hierzu verhielt und auf welche Argumente er seine Entscheidung stützte, lesen Sie mit einem Klick auf die nächste Seite. Hier geht es weiter!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Familiengesellschaft: Vorliegen eines Treuhandmodells bei an Personengesellschaften mitunternehmerschaftlich beteiligten Gesellschaftern (BFH - Urteil vom 03.02.2010 IV R 26/07)

Schwerpunkt des vom BFH zu beurteilenden Sachverhalts war, inwiefern Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist – hier als sogenanntes Treuhandmodell bezeichnet – der Gewerbesteuer unterliegen. Wie der BFH in diesem Fall befand, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Familiengesellschaft“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Familiengesellschaft: Grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen nur aufgrund einer Erwerbsoption (BFH - Urteil vom 04.07.2007 VIII R 68/05)

Fraglich war hier, ob bei rechtlich, wirtschaftlich und zeitlich verbundenen Erwerben von Aktienpaketen einer AG durch denselben Erwerber zu unterschiedlichen Entgelten der Kaufpreis – also der Veräußerungspreis im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG – für das einzelne Paket für steuerliche Zwecke abweichend von der zivilrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt werden muss, wenn sich keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für die unterschiedliche Preisgestaltung erkennen lassen. Diese Entscheidung aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Familiengesellschaft“ stellen wir Ihnen auf der nächsten Seite zur Verfügung!

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