Anhebung des Mindestlohns: Was sich ab Oktober 2022 ändert!

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Bereits im Januar 2022 stieg der Mindestlohn auf 9,82 Euro. Im Juli wird er auf 10,45 Euro erhöht – und am 1. Oktober 2022 schließlich bei 12 Euro liegen. Diese Anhebung des Mindestlohns versprachen SPD und Grüne bereits vor der Wahl. Anfang Juni 2022 hat der Bundestag das entsprechende Gesetz beschlossen (hier mehr zum Bundestagsbeschluss erfahren).

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Mindestlohnanhebung auf 10,45 € zum 01.07.2022 - und auf 12 € zum 1.10.2022

Am 30. Juni 2020 erklärte die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des Mindestlohns in den Jahren 2021 und 2022 als sinnvoll. Die Regierung folgte dieser Empfehlung.

 

Am 28. Oktober 2020 beschloss das Bundeskabinett aufgrund dessen eine Anhebung des Mindestlohns in vier Etappen. Die erste Erhöhung nach dem Beschluss folgte am 01.01.2021 von 9,35 € auf 9,50 €.

Die zweite zum 01.07.2021 auf 9,60 € und die dritte schließlich zum 01.01.2022 auf 9,82 €. Die letzte Etappe dieser Erhöhung erfolgt am 01.07.2022. Der Mindestlohn wird dann bis zum 01. Oktober bei 10,45 € brutto je Zeitstunde liegen.

Mindestlohnabhebung zum 01.10.2022

Zum 01.10.2022 wird der Mindestlohn auf 12,00 Euro je Zeitstunde steigen. Mit der Erhöhung erfüllen SPD und Grüne ihr Wahlversprechen.

Damit entspricht der gesetzliche Mindestlohn etwa 60% des Medianlohns in ganz Deutschland.  Der Medianlohn stellt eine Richtgröße dar. Diese wurde von der EU-Kommission als Orientierung für einen angemessenen Mindestlohn empfohlen.

Ab dem 01.01.2024 soll die Mindestlohnkommission wieder die Entscheidung einer Mindestlohnerhöhung treffen, beziehungsweise Empfehlungen aussprechen.

Bei einer Anhebung des Mindestlohns orientiert sich die Mindestlohnkommission stets an den Tarifentwicklungen der vorangegangenen Jahre sowie an Wirtschaftsprognosen und der Wettbewerbs- und Beschäftigungssituation.

Die Erhöhung des Mindestlohns soll dabei faire Wettbewerbsvoraussetzungen für alle Unternehmen schaffen.

 

Ausnahmen - Für diese Personengruppen gilt der neue Mindestlohnt nicht:

Der Mindestlohn gilt weiterhin nicht für Auszubildene, nicht volljährige Jugendliche, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Pflichtpraktikanten, Praktikanten mit einer Praktikumsdauer die weniger als 3 Monate beträgt und Ehrenämter.

Spezialreport Mindestlohn 2022

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