Neuregelung von Fernverkäufen sowie neues EU-weites Lieferschwellen-Konzept

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Das MwSt.-Digitalpaket der EU, welches Deutschland bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht übertragen hat, ersetzt nun die oben (hier klicken) dargestellten einzelnen nationalen Lieferschwellen durch eine EU-weit einheitliche, sämtliche EU-Mitgliedsstaaten umfassende einzige Lieferschwelle iHv. EUR 10.000,00 .

Lieferungen an private Verbraucher oder andere Nicht-Unternehmer („B2C“) im EU-Ausland werden zukünftig als „ Fernverkauf “ bezeichnet, wenn der Online-Händler den Transport veranlasst. Entscheidend ist lediglich der Warentransport, nicht jedoch die Ansässigkeit des Online-Händlers selbst.

Bei grenzüberschreitendem Transport innerhalb der EU wird vom innergemeinschaftlichen Fernverkauf, bei Verkauf aus dem Drittland von Fernverkauf aus dem Drittland gesprochen.

Beispiel: Online-Händler mit Auslands-Umsatz unter EUR 10.000,00

Falls ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland einen Auslands-Umsatz mit sämtlichen anderen EU-Staaten von netto unter EUR 10.000,00 (im Beispiel insg. EUR 9.000,00) erzielt, wird die neue Lieferschwelle nicht erreicht und es kann weiterhin die deutsche Umsatzsteuer iHv. 19% berechnet und an das deutsche Finanzamt abgeführt werden.

Beispiel: Online-Händler mit Auslands-Umsatz über EUR 10.000,00

Falls ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland einen Auslands-Umsatz mit sämtlichen anderen EU-Staaten von netto über EUR 10.000,00 erzielt, wird die neue Lieferschwelle überschritten. Wie im bisherigen System ist daher die lokale Mehrwertsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes zu entrichten - für Österreich beispielsweise 20% (Regelsatz). Anders als bisher bietet jedoch die neue einzige Anlaufstelle („ One-Stop-Shop “) beim Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) für den deutschen Online-Händler die Möglichkeit, diese Zahlungspflichten zentral mit dem BZSt als einziger Anlaufstelle zu erfüllen.

Die zuvor noch notwendigen zahlreichen umsatzsteuerlichen Registrierungen in den einzelnen Bestimmungsländern innerhalb der EU werden damit grundsätzlich überflüssig. Im Anschluss leitet das BZSt die vereinnahmten MwSt.-Beträge an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten weiter.

Entscheidend hierfür ist jedoch, dass der Online-Händler hierfür in nicht mehr als einem EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registriert ist.

Das Konzept des One-Stop-Shop weitet damit das der bereits bekannten kleinen einzigen Anlaufstelle („ Mini-One-Stop-Shop“, MOSS ), welche seit dem 1. Januar 2015 für grenzüberschreitende, elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowohl von EU- als auch Drittlandsunternehmern galt, auf weitere Produkte und Dienstleistungen, u.a. die hier betrachteten Fernverkäufe, aus.

PRAXISTIPP: Auch verbrauchsteuerpflichtige Waren können künftig zwar über den OSS gemeldet werden, solange Privatpersonen im EU-Ausland beliefert werden. Zu beachten bleibt jedoch, dass die jeweilige Verbrauchsteuer ggf. weiterhin im Bestimmungsland separat erklärt und abgeführt werden muss, was im Ergebnis kaum zu einer Erleichterung im Vergleich zum Status Quo führen würde. Ferner kann Versandhandel nach Großbritannien nach dem Brexit (Drittland) ab dem ersten verkauften Warenkorb nur per mehrwertsteuerlicher Registrierung bei der britischen Finanzbehörde HMRC erfolgen.

Durch die Nutzung des One-Stop-Shops beim deutschen BZSt bekommen Online-Händler die Möglichkeit, ihre EU-weite Mehrwertsteuer-Compliance zu vereinfachen und insbesondere Kostensenkungen durch die grundsätzlich nicht mehr notwendige Beauftragung von steuerlichen Beratern im EU-Ausland zu realisieren.

Das BZSt als zuständige Behörde für den One-Stop-Shop (OSS) informierte in seiner Pressemitteilung vom 12. März 2021, dass Unternehmer die Teilnahme ab dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 elektronisch und einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten beim BZSt beantragen können.

Eine spätere Registrierung sei zwar möglich, wirke jedoch ausschließlich für Besteuerungszeiträume nach der Registrierung. Die Antragstellung erfolgt über das BZStOnline-Portal .

Beispiel: Online-Händler aus dem Drittland mit Warenlager in Deutschland

Auch Mandanten mit Sitz im Drittland, die ihre Kunden in Europa aus einem Warenlager in Deutschland aus beliefern, steht der neue One-Stop-Shop offen: Ein Online-Händler aus China verkauft im Beispielsfall Waren über seinen eigenen Webshop an private Verbraucher in Österreich und weiteren EU-Mitgliedstaaten und beliefert diese - um eine schnelle Lieferfrist zu gewährleisten - aus einem zentralen Lager in Deutschland heraus.

Falls der Online-Händler im Vertrieb an sämtliche EU-Mitgliedstaaten die Lieferschwelle iHv. jährlich EUR 10.000,00 überschreitet oder auf diese verzichtet, befindet sich der Ort der Lieferung im Bestimmungsland Österreich und er kann seinen Umsatz mit den österreichischen Kunden über den One-Stop-Shop deklarieren.

Vorteile bei Nutzung des One-Stop-Shops

Die Nutzung des One-Stop-Shops ist zwar freiwillig, bringt jedoch folgende Vorteile für Mandanten mit Versand aus einem Zentrallager in Deutschland mit sich, u.a:

Wegfall von umsatzsteuerlichen Registrierungen im Ausland: Umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland werden grundsätzlich nicht mehr notwendig sein. Folge davon sind Kosteneinsparungen für Steuerberater im Ausland

Rechnung nicht mehr zwingend: Wegfall der Verpflichtung, für grenzüberschreitenden Versand an private Verbraucher eine Rechnung erstellen zu müssen

Nur noch quartalsweise Meldung: Quartalsweise Deklaration anstatt ggf. monatlicher Deklaration

Liquiditätsvorteil durch längere Zahlungsfrist: Großzügigere Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Ablauf des Melde-Quartals

PRAXISTIPP: Auch Online-Händler, die die Netto-Umsatzschwelle iHv. jährlich EUR 10.000,00 mit dem EU-Ausland nicht überschreiten sollten, können freiwillig ihre europäischen MwSt.-Pflichten per One-Stop-Shop erfüllen, indem sie auf die Anwendung der Schwelle verzichten.

PRAXISTIPP: Bei Versand über Dienstleister wie z.B. das Amazon Pan EU-Programm („ Fulfillment by Amazon “) tritt diese Vereinfachung der wegfallenden Registrierungspflichten in den Bestimmungsländern jedoch ggf. nicht ein, siehe hierzu bitte weitergehend im folgenden Beitrag.

Zu beachten ist auch, dass bei wiederholten Verstößen gegen Deklarationspflichten der Ausschluss aus dem One-Stop-Shop-Verfahren droht: Nach Auslegung durch die EU-Kommission liegt ein solcher Verstoß z.B. bereits dann vor, wenn die OSS-Deklaration in drei aufeinanderfolgenden Quartalen zu spät abgegeben oder bezahlt worden ist und das Versäumnis trotz Mahnung nicht innerhalb von 10 Tagen nachgeholt worden ist.

Rechnungsberichtigung bei Ausweis von deutscher Umsatzsteuer

Doch welche Konsequenzen drohen, wenn irrtümlich weiterhin deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wird? Falls das oben dargestellte Prinzip des Fernverkaufs nicht beachtet wird und trotz der im Ausland geschuldeten ausländischen Mehrwertsteuer weiterhin deutsche Umsatzsteuer auf Rechnungen fakturiert wird, wird die deutsche Umsatzsteuer zunächst dennoch geschuldet (sog. § 14c UStG-Steuer ), obwohl das Besteuerungsrecht im Ausland liegt und die lokale Mehrwertsteuer auch abgeführt wurde.

Betroffene Online-Händler haben jedoch die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung . Bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis erlaubt die ständige BFH-Rechtsprechung jedoch keine rückwirkende Rechnungsberichtigung.

Folge davon kann ein Zinsschaden iHv. 6% jährlich sein, wenn nicht Einspruch eingelegt und AdV beantragt wird. Auch gegenüber privaten Verbrauchern („B2C“) ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Rechnungsberichtigung notwendig, obwohl hier keine Gefahr eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs bestehen sollte.

Dr. Egid Baumgartner, LL.M., Steuerberater

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