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Einbau eines Rußpartikelfilters steuerlich nicht begünstigt

Mit Urteil vom 13.08.2008 (II R 17/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Personenkraftwagens mit Dieselmotor zum Verkehr keine nachträgliche technische Verbesserung darstellt und deswegen steuerlich nicht begünstigt ist.

Der BFH hat im Streitfall die Frage verneint. Nach der maßgeblichen Vorschrift des KraftStG ist eine befristete Steuerbegünstigung zu gewähren, wenn ein PKW mit Selbstzündungsmotor, der bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen worden ist, vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass er einer der im Gesetz genannten Partikelminderungsstufen entspricht.

Nachträglich, so der BFH nun, könne nur eine technische Verbesserung sein, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers. Danach ist eine technische Verbesserung nur nachträglich, wenn sie sich auf eine bereits dem Grunde nach entstandene Kraftfahrzeugsteuer auswirken kann. Dies setzt die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr voraus. Die steuerliche Begünstigung gelte damit nur für Fahrzeuge, die schon im Verkehr befindlich sind. Soll eine Steuerbefreiung schon ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gelten, ordne das KraftStG dies auch an; dies sei bei der Förderung des Einbaus von Rußpartikelfiltern aber nicht geschehen.

Der BFH hält die steuerliche Förderung auch für verfassungsgemäß. Sie diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Mit der Beschränkung auf solche PKW, die schon im Verkehr befindlich sind, bewege sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner grundsätzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen.

 

Urteil vom 13.08.2008 (II R 17/08)

Quelle: BFH - Pressemitteilung vom 01.10.08