GmbH, Sozialrecht -

Rentenversicherungspflicht: Klarheit für den Mittelstand

Die Deutschen Rentenversicherung Bund hat sich entschieden, das Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von so genannten "beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern" als Einzelfallentscheidung und noch nicht als generell bindend anzusehen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts hat in weiten Teilen des Mittelstandes für erhebliche Unruhe, Ratlosigkeit und zum Teil sogar für Existenzängste gesorgt. Zur rechtlichen Absicherung der bisherigen Verwaltungspraxis und zur Vermeidung von möglichen weiteren Unklarheiten für die Zukunft wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales deshalb flankierend eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg bringen.

Es soll klargestellt werden, dass die von den Rentenversicherungsträgern geübte Rechtsanwendungspraxis bei der Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern mit maßgeblichem Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften auch nach Auffassung des Gesetzgebers schon immer - also seit Einführung der Rentenversicherungspflicht für "arbeitnehmerähnliche Selbständige" zum 1. Januar 1999 - der geltenden Rechtslage entsprach.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bedarf es dagegen einer solchen gesetzlichen Klarstellung nicht. Unabhängig von der Entscheidung des Bundessozialgerichts verbleibt bei Ihnen alles beim alten. Sie sind seit jeher grundsätzlich als abhängig Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Hintergrund:
Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil (wir berichteten) hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 05.04.06