Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach: Wie sich Ihre Kanzlei jetzt auf die Einrichtung vorbereitet

Bereits seit 2018 nutzen Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach. Am 1.1.2023 ist ein Pendant dazu für Steuerberater verpflichtend eingeführt worden – das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt).

 

Alle Details zur Einführung und Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erhalten Sie hier

Mit dem beSt soll eine sichere digitale Kommunikation zwischen Steuerberatern, Justiz, Verwaltung und Mandanten gewährleistet werden. Neben einem einfachen und schnellen Datenaustausch wird die Plattform bzw. das beSt der Authentifizierung und Identifizierung dienen. » Klicken Sie hier und erhalten Sie mehr Informationen über die Einführung und die Einrichtung des beSt in Ihrer Kanzlei!

 

Erste BFH-Entscheidungen zum beSt – Hier informieren

Mit Beschluss vom. 31.10.2023, IV B 77/22, hat der BFH ein weiteres Mal klargestellt, dass die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für vorbereitende Schriftsätze und Anlagen nach § 52d Abs. 1 FGO verpflichtend ist. Wird das beSt ohne triftige Gründe nicht genutzt, führt dies mitunter zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Hier mehr erfahren zu BFH, Beschl. v. 31.10.2023 - IV B 77/22.

 

Das Gesetz hinter dem beSt

Rechtlich liegt dem beSt das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften“ zugrunde, welches am 7. Juli 2022 in Kraft trat.

 

Dabei verfolgt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ein ähnliches Ziel wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Es soll die Justizkommunikation vereinfachen.

Bisher müssen Steuerberater über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift oder über Post oder Telefax mit den Gerichten kommunizieren.

Das beSt soll die Kommunikation vereinfachen, indem hier unter anderem keine qualifizierte elektronische Unterschrift benötigt wird.

Bei der Nutzung wird die Identität des Absenders mit dem Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer abgeglichen.

Generell soll das beSt eine rechtssichere digitale Korrespondenz ermöglichen. Durch die bereits bewährte Technik des EGVP, welche auch beim beSt verwendet wird, bestehen keine Datenschutzbedenken.

Die „passive Nutzungspflicht“ gilt ab dem 1.1.2023. Das bedeutet für Sie als Steuerberater: Ab dem 1.1.2023 muss das beSt zumindest für den Empfang nutzbar sein und auch verwendet werden.

Die „aktive Nutzungspflicht“ ist hingegen in § 53d FGO festgehalten. Aktiv genutzt werden muss die beSt demnach ab dem 1.1.2023. Ab dann wird das Postfach auch von der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung gestellt.

Eine Übergangsfrist ist beim besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nicht festgehalten worden.

 

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