Das Wichtigste zur Erbschaftsteuer für Ihre Steuerpraxis!

Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer, die als Erbanfallsteuer gestaltet ist und somit auf die Bereicherung des einzelnen Erben durch den unentgeltlichen Vermögensübergang abstellt. Die Steuer soll aus dem übergegangenen Vermögen abgedeckt werden. Gerade im Zusammenhang mit Veräußerungen von Unternehmen und Unternehmensteilen kann die Erbschaftsteuer relevant werden. Aus diesem Grund sollten Sie als Steuerberater, insbesondere dann, wenn Sie Unternehmensträger steuerrechtlich beraten, hinsichtlich der Erbschaftsteuer bestmöglich informiert sein. Wenn Sie auf diese Seite klicken, finden Sie Fachbeiträge sowie einschlägige Rechtsprechung zum Thema!

Übersicht zur Entwicklung der Erbschaftssteuer

Was ist die Erbschaftssteuer? Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die das Erbvermögen für den Empfänger eines Erbes belastet. Stirbt ein Erblasser und geht mit seinem Tod sein Vermögen auf eine andere lebende Person über, fällt Erbschaftssteuer an. Ergänzt wird die Erbschaftssteuer durch die Schenkungssteuer. In diesem Fachbeitrag gehen wir auf die Ausgestaltung der Erbschaftsteuer ein und fassen dabei die Entwicklung der Erbschaftsteuer im Laufe der Zeit für Sie zusammen. Um mehr über die Erbschaftsteuer zu erfahren, klicken Sie gleich hier!

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Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer

Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Unter Bereicherung ist dabei der Wert des gesamten Vermögens zu verstehen, das dem Erben oder Beschenkten unentgeltlich zugeflossen ist. Dieser Beitrag befasst sich genauer mit der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Hierbei gehen wir auch auf Sonderkonstellationen ein, welche die Bemessung der Erbschaftsteuer beeinflussen können und geben Beispiele und praktische Hinweise für Ihre Tätigkeit als Steuerberater!

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Das müssen Sie über den richtigen Steuerschuldner bei der Erbschaftsteuer wissen!

Wer Steuerschuldner der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist, ergibt sich aus § 20 ErbStG. Grundsätzlich ist danach der Erwerber Steuerschuldner. Dies sind z.B. der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder der Vermächtnisnehmer. Bei einer Schenkung ist auch der Schenker Steuerschuldner als Gesamtschuldner. Auf dieser Seite finden Sie eine kompakte Zusammenfassung zur Frage nach der Person des Steuerschuldners bei der Erbschaftsteuer. Mit einem Klick geht es weiter zum Fachbeitrag!

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Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb (BFH - Beschluss vom 20.01.2015 II R 37/13)

Der EuGH hatte die Vorlagefrage des BFH zu beantworten, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist, und für diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in dem Mitgliedstaat festgesetzt wurde, während eine Steuerermäßigung ausscheidet, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde. Wie der EuGH sich hierzu verhielt, erfahren Sie mit einem Klick!

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Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer: Entstehen der Erbschaftsteuer für Pflichtteilsanspruch auch ohne dessen Bezifferung (BFH - Urteil vom 19.07.2006 II R 1/05)

Der BFH hatte in seiner Entscheidung zu beurteilen, inwiefern die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Bezifferung des Anspruchs voraussetzt. Wie der BFH hier entschied und von welchen Erwägungen er sich dabei leiten ließ, lesen Sie in diesem Urteil aus der Rubrik „Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer: Verfassungswidrigkeit von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfG - Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12)

Das BVerfG hatte in diesem Urteil darüber zu befinden, inwieweit eine Unvereinbarkeit des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG mit Verfassungsrecht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Zu welchem Ergebnis das BVerfG hinsichtlich dieser die Erbschaftsteuer betreffenden Rechtsnormen gelangte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite!

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Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer: Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG (BFH - Urteil vom 12.03.2009 II R 51/07)

Der BFH hatte sich hier unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob sich die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erstreckt. Wie der BFH insofern entschied, lesen Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei Nießbrauchschenkung durch Vertrag zu Gunsten Dritter mit Überlebensbedingung und Falschbezeichnung Schenkungsteuer statt richtig Erbschaftsteuer (FG Hamburg - Urteil vom 29.11.2004 III 257/02)

Gegenstand des Urteils des FG Hamburg war insbesondere, inwiefern ungeachtet der den Verjährungsbeginn weiter hemmenden Vorschriften des § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 AO die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Erbschaftsteuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Wie sich das FG Hamburg hierzu verhielt, lesen Sie auf dieser Seite!

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Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer: Geltendmachung der von den Erben als Gesamtrechtsnachfolger geschuldeten Erbschaftssteuer in der Nachlassinsolvenz (BFH - Urteil vom 20.01.2016 II R 34/14)

Dem Urteil des BFH vom 20.01.2016 lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem fraglich war, inwiefern die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Verbindung mit § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist, die vom Finanzamt als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Wie der BFH urteilte, erfahren Sie mit nur einem Klick auf der folgenden Seite!

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Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer: Rechtmäßiges Ansetzen eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung von Erbschaftsteuer (FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2016 4 K 2949/14 Erb)

Das FG Düsseldorf musste hier über die Rechtmäßigkeit des Ansetzens eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung von Erbschaftsteuer urteilen. Zu welchem Ergebnis das FG Düsseldorf gelangte und auf welche Erwägungen es sich dabei stützte, lesen Sie in dem Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer“ auf der nachfolgenden Seite. Klicken Sie gleich hier!

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Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer: Bewertung eines Übernahmerechts an einem Grundstück bei der Erbschaftsteuer (FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.1999 9 K 249/97)

Fraglich in diesem vom FG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall war unter anderem, ob es ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB darstellt, wenn der Erblasser einem Miterben das Übernahmerecht an einem Grundstück zu einem Übernahmepreis ohne vollen Wertausgleich einräumt sowie, ob bei der Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an einen einzelnen Miterben eine bloße erbschaftsteuerrechtlich unbeachtliche Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB oder ein beim Bedachten bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs gesondert anzusetzendes Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB vorliegt. Das Urteil des FG Baden-Württemberg finden Sie hier!

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