Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: Was Sie beachten sollten!

Da die GmbH & Co. KG keine Kapitalgesellschaft, sondern vielmehr eine Personengesellschaft ist, bei der mindestens eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH als haftender Komplementär beteiligt ist, hat sich zunächst auch die Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG an der Bilanzierung für Beteiligungen an Personengesellschaften orientieren. Die bilanzielle Behandlung von Anteilen an Personengesellschaften stößt in der Praxis erfahrungsgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten. Dies liegt darin begründet, dass deren Ansatz in der Steuerbilanz nach herrschender Meinung zwingend nach der sogenannten Spiegelbildmethode zu erfolgen hat, während in der Handelsbilanz das Anschaffungskostenprinzip gilt. Mehr über die besonders zu beachtenden Gesichtspunkte, wenn es um die Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG geht, lesen Sie in den folgenden Fachbeiträgen sowie einer Auswahl einschlägiger Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik. Mit einem Klick geht es weiter!

 

Bilanzierung: Anteilseignerin an einer GmbH & Co. KG

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) können ebenso wie natürliche Personen und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie GbR-Gesellschafter und damit auch Mitunternehmer einer Personengesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG sein. Vorrangig geht es um die Stellung einer Komplementärin, wobei es sich typischerweise um eine GmbH, in einigen Fällen auch um eine UG (haftungsbeschränkt) handelt. Nähere Informationen zu den zwei Typen von Anteilseignern bei einer GmbH & Co. KG, also zu Komplementären einerseits und Kommanditisten andererseits erhalten Sie in dem nachfolgenden Beitrag. Klicken Sie hier!

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So erfolgt der Ansatz und die Bewertung in der Handelsbilanz der GmbH & Co. KG!

Ist eine GmbH an einer GmbH & Co. KG als Komplementärin mit Vermögenseinlage oder als Kommanditistin beteiligt, gehört der Gesellschaftsanteil als Vermögensgegenstand regelmäßig zu den Finanzanlagen und ist in der Handelsbilanz in der Position "Beteiligungen" auszuweisen (§ 271 Abs. 1, § 266 Abs. 2 A. III. 3 HGB). Die Beteiligung an der GmbH & Co. KG ist mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB) oder ggf. dem niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB) zu bewerten. Darauf wie sich Ansatz und Bewertung in der Handelsbilanz der GmbH & Co. KG in praxi gestalten, gehen wir in diesem Fachbeitrag ein!

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Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: Ergänzungsbilanzgewinn als gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (BFH - Urteil vom 16.12.2021 IV R 7/19)

Der BFH hatte sich hier anhand eines eine GmbH & Co. KG betreffenden Sachverhalts dazu zu verhalten, inwiefern der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, eine gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage ist. Zum Urteil des BFH geht es mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: Ertragsteuerliche Behandlung einer mit einem Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeit der einzigen Gesellschafterin einer GmbH und Pflicht zur Auflösung der Passivierung der Forderung wegen Unerfüllbarkeit (BFH - Urteil vom 19.08.2020XI R 32/18)

Der BFH nahm im Rahmen dieser Entscheidung vom 16.12.2021 dazu Stellung, inwieweit eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus "sonstigem freien Vermögen" vorsieht, selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot auslöst, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird. Klicken Sie weiter, um das Urteil zu lesen!

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Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: GmbH & atypisch stille Gesellschaft (FG Münster - Urteil vom 14.05.2019 2 K 3371/18 F)

In diesem vom FG Münster zu entscheidenden Fall klagt der Gesellschafter einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft gegen den Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wie das FG Münster sich hierzu positionierte und wie es seine Auffassung begründete, erfahren Sie mit einem Klick auf die nächste Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG“!

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Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: Zurechnung von Zahlungen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG als Vorabgewinn für die Übernahme der Geschäftsführung und Ertragsteuerliche Behandlung der Zahlungen bei dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (BFH - Urteil vom 28.05.2020 IV R 11/18)

Der BFH hatte zu darüber zu urteilen, ob für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vorsieht, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen ist oder nicht. Die Entscheidung unseres Themenbereichs „Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG“ haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt!

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Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: Ertragsteuerliche Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen einer GmbH & Co. KG (BFH - Urteil vom 06.02.2020 IV R 5/18)

Gegenstand dieses vom BFH zu fällenden Urteils war die Frage danach, inwieweit § 3c Abs. 2 EStG im Wege teleologischer Reduktion in dem Umfang auf Betriebsausgaben der Gesamthand Anwendung findet, wie diese Sondervergütungen der Gesellschafter sind. Zur Entscheidung unserer Sparte „Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG“ geht es mit einem Klick auf die Folgeseite!

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Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: Rechtliche Einordnung der Besicherung eines Drittdarlehens durch den Gesellschafter einer GmbH & Co. KG (OLG Hamburg - Urteil vom 13.04.2018 11 U 127/17)

Das OLG Hamburg hatte darüber zu befinden, inwiefern die Besicherung eines Drittdarlehens durch den Gesellschafter eine Rechtshandlung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO ist, die einem Darlehen an die Gesellschaft wirtschaftlich entspricht. Das Urteil zum Thema „Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG“ finden Sie auf der nachfolgenden Seite!

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Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG: Vornahme einer Teilwertabschreibung bzgl. des Sonderbetriebsvermögens von Anteilen einer GmbH & Co. KG bei einer Schweizer AG mit Anteilen an der Komplementärin der KG (BFH - Urteil vom 17.11.2011 IV R 51/08)

Fraglich und durch den BFH zu entscheiden war hier, ob eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Mitunternehmerschaft und Kapitalgesellschaft ausreicht, um die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft einzuordnen, wenn die Kapitalgesellschaft weitere, nicht unerhebliche Beteiligungen sowie einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, der wesentlich größer ist als derjenige der Mitunternehmerschaft. Das Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Bilanzierung der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG“ finden Sie auf dieser Seite. Klicken Sie hier!

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Weitere Beiträge zum Thema Bilanzierung der Beteiligung

Hier haben wir weitere Beiträge für Sie zu den folgenden Stichwörtern:

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