Sperrfristbehaftete Anteile: Was Sie als Steuerberater zu beachten haben!

Nach § 20 UmwStG ist es auf entsprechenden Antrag möglich, eine Sachgesamtheit wie einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil beziehungsweise Teile eines Mitunternehmeranteils gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert einzubringen. Im Anschluss an eine solche Einbringung sind die siebenjährigen Sperrfristen nach § 22 UmwStG zu beachten, die entweder an die erhaltenen oder an die eingebrachten Anteile anknüpfen. Sie wollen mehr über sperrfristbehaftete Anteile erfahren? In unseren Fachbeiträgen setzen wir Sie über die wichtigsten bei sperrfristbehafteten Anteilen zu beachtenden Gesichtspunkte in Kenntnis und halten relevante Rechtsprechung für Sie bereit. Mit einem Klick geht es weiter!

 

Sperrfristbehaftete Anteile nach § 22 UmwStG: Das sollten Sie wissen!

Werden sperrfristbehaftete Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, oder wird im Hinblick auf die Anteile ein Ersatztatbestand verwirklicht, drohen zum Teil gravierende Steuerfolgen, die ein Hindernis für nachfolgende Dispositionen wie zum Beispiel eine weitere Übertragung der sperrfristbehafteten Anteile darstellen können. Sie haben Fragen zur genauen Entstehung sperrfristbehafteter Anteile oder auch eines Sperrfristverstoßes und seiner Rechtsfolgen? In diesem Fachbeitrag befassen wir uns eingehend mit Konstellationen und Gestaltungen rundum sperrfristbehaftete Anteile und geben dazu hilfreiche Hinweise für die Praxis sowie anschauliche Beispiele. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!

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Die Entnahme sperrfristbehafteter Anteile im Überblick!

In der Praxis kann eine Betriebsaufspaltung beispielsweise auch dadurch aufgelöst werden, dass unentgeltlich Anteile an der Betriebs-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden und es hierdurch zu einer Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen kommt. Sind die übertragenen Anteile seinerzeit als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu Buch- oder Zwischenwerten gemäß § 20 UmwStG gewährt worden, so sind sperrfristbehaftete Anteile im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG entstanden. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob bei der Entnahme der Anteile in das Privatvermögen im Zuge der Betriebsaufgabe eine Entnahmebesteuerung eintritt. Wie Literatur und Rechtsprechung mit dieser Problematik verfahren, erläutern wir in diesem Beitrag. Um weiterzulesen, klicken Sie gleich hier!

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Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsvorgangs und sperrfristbehaftete Anteile

Für den Fall, dass die im Zuge der Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten erhaltenen sperrfristbehafteten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert wird oder auch ein Ersatztatbestand realisiert wird, kommt es nach § 22 Abs. 1 UmwStG zur rückwirkenden Besteuerung der zum Einbringungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven. Als Rechtsfolge entsteht im Wirtschaftsjahr der Einbringung ein Einbringungsgewinn I. Welche weiteren rechtlichen Konsequenzen dies mit sich bringt, wie sich die Rechtsfolgen bei nur teilweisem Verkauf der Anteile auswirken und weitere relevante Aspekte erläutern wir in diesem Fachbeitrag. Hier lesen Sie mehr!

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Rechtsprechung zu Sperrfristbehaftete Anteile: Unterliegen des Einbringungsgewinns II der Gewerbesteuer bei Nichtgewerbesteuerpflichtigkeit der Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert (FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2018 1 K 1/16)

Das FG Schleswig-Holstein hatte in seinem Urteil darüber zu befinden, ob der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Zu welchem Ergebnis das FG Schleswig-Holstein dabei gelangte, lesen Sie in dieser Entscheidung aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Sperrfristbehaftete Anteile“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Sperrfristbehaftete Anteile: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung (FG Hamburg - Urteil vom 21.05.2015 2 K 12/13)

Das FG Hamburg verhielt sich hier unter anderem zu der Frage, inwieweit die Ausgestaltung des § 22 Abs. 2 UmwStG als typisierende Missbrauchsvorschrift es rechtfertigt, den Begriff der Veräußerung im Sinne des Regelungszwecks einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Folgeumwandlung wie die Aufwärtsverschmelzung, bei der es nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Statusverbesserung kommen kann, unter die Tatbestandsvoraussetzung fällt oder nicht. Zu dem Urteil des FG Hamburg aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Sperrfristbehaftete Anteile“ geht es hier!

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