Diese Besonderheiten sollten Sie bei der Betriebsaufspaltung beachten!

Durch die Betriebsaufspaltung entstehen gerade beim Besitzunternehmen erhebliche steuerliche Nachteile. Einerseits sind die Nachteile bei der laufenden Besteuerung, wie bei der Einkommensteuer oder der Gewerbesteuer relevant, andererseits sind aber auch die betriebswirtschaftlichen und ertragsteuerlichen Risiken bei der Betriebsaufspaltung zu nennen. Hierbei muss man im Besonderen unterscheiden, ob es sich bei der Besitz- und Betriebsgesellschaft um eine einheitliche Personengesellschaft oder eine einheitliche Kapitalgesellschaft handelt. Näheres zu den Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung erfahren Sie in unseren Fachbeiträgen. Außerdem finden Sie hier relevante Rechtsprechung für Ihre Steuerpraxis!

 

Diese Sonderformen der Betriebsaufspaltung gilt es zu kennen!

Die Besitz- und Betriebsunternehmen können in unterschiedlichen Rechtsformen in Erscheinung treten. Neben den natürlichen Personen und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG usw.) können auch Kapitalgesellschaften, Bruchteils- und Erbengemeinschaften Inhaber eines Besitzunternehmens sein. Je nach der Rechtsform des Betriebs- und des Besitzunternehmens kann zwischen diesen Sonderformen unterschieden werden: Die umgekehrte Betriebsaufspaltung, die kapitalistische Betriebsaufspaltung, die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung und weitere Formen der Betriebsaufspaltung. Welche Absichten mit diesen Spezialgestaltungen der Betriebsaufspaltung verfolgt werden und welche besonderen Rechtsfolgen sie mit sich bringen, erläutern wir in diesem Beitrag und geben hierzu anschauliche Beispiele. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!

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Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung: Problembereiche

Wenn es um das steuer- und gesellschaftsrechtliche Konstrukt der Betriebsaufspaltung geht, stellen sich eine Reihe von Einzelfragen. Besondere Problembereiche sind dabei die Betriebsaufspaltung in der Krise sowie die Vermögensübertragung von der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen. Um Ihnen als Steuerberater die wichtigsten Einzelproblematiken näher zu bringen und Sie über den besten Umgang mit diesen zu informieren, haben wir auf dieser Seite das Wichtigste für Sie zusammengefasst. Zur Veranschaulichung halten wir zudem mehrere Beispiele für Sie bereit. Mit einem Klick geht es weiter!

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Rechtsfolgen und Arten der Betriebsaufspaltung: Damit Sie rundum informiert sind!

Die wohl relevanteste Rechtsfolge aus steuerrechtlicher, wie auch betriebswirtschaftlicher Sicht, welche die Betriebsaufspaltung nach sich zieht, ist die Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Vermietung oder Verpachtung des Besitzunternehmens als Gewerbebetrieb im Sinne der § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG. Die Gewinne des Besitzunternehmens unterliegen dadurch der Gewerbesteuer. Hinsichtlich der Arten der Betriebsaufspaltung lässt sich zunächst eine grobe Unterteilung in die echte Betriebsaufspaltung auf der einen Seite und die unechte Betriebsaufspaltung auf der anderen Seite vornehmen. Darauf, welche Unterschiede sich zwischen echter und unechter Betriebsaufspaltung ausmachen lassen und wie sich die übrigen Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung auswirken, gehen wir konkreter in diesem Beitrag ein. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung: Klagebefugnis einer noch nicht voll beendeten Personengesellschaft hinsichtlich ausschließlich einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende Feststellungen (BFH - Urteil vom 10.09.2020 IV R 14/18)

In diesem vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um die Klagebefugnis einer noch nicht voll beendeten Personengesellschaft hinsichtlich ausschließlich einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende Feststellungen im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung. Insbesondere war streitig, ob § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG eingreift, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird. Zum Urteil des BFH geht es hier!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen der Schenkungssteuerbegünstigung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils und rückwirkender Wegfall der Steuerbegünstigung bei Veräußerung von Kommanditanteilen (BFH - Urteil vom 17.06.2020 II R 33/17)

Gegenstand dieses vom BFH zu beurteilenden Sachverhalts war die Frage, ob es für den Fall, dass vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich ist, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt. Wie der BFH sich dazu verhielt, lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung“!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung: Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund sog. inkongruenter Vorabgewinnausschüttungen einer GmbH (FG Münster - Urteil vom 06.05.2020 9 K 3359/18 E,AO)

Streitig zwischen den Beteiligten war hier der Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen bei dem Kläger aufgrund sogenannter inkongruenter Gewinnausschüttungen, worüber das FG Münster hier urteilte. Zu welchem Ergebnis es dabei gelangte und auf welche Entscheidungsgründe das FG Münster sein Urteil stützte, lesen Sie auf der folgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung“. Klicken Sie hier weiter!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (BFH - Urteil vom 13.12.2018 III R 13/15)

Der BFH hatte bei diesem Sachverhalt unter anderem darüber zu befinden, ob personelle Verflechtung vorliegt, wenn das Betriebsgrundstück im hälftigen Miteigentum von zwei GmbH-Gesellschaftern steht, von denen einer jedoch aufgrund einer Stimmrechtsbindung aller übrigen Gesellschafter die GmbH allein beherrscht. Zur BFH-Entscheidung gelangen Sie mit nur einem Klick!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung: Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen und Rechtfertigung der Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung im Fall dauerhaft geringer Ertragsaussichten eines Betriebsunternehmens (BFH - Urteil vom 14.10.2009 X R 45/06)

Fraglich war hier, inwieweit der Teilwert einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden kann, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen durch das Besitzunternehmen bestehen und ob folglich eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen notwendig ist oder nicht. Zur Entscheidung des BFH geht es mit nur einem Klick auf diese Seite!

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Rechtsprechung zu Besonderheiten bei der Betriebsaufspaltung: Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung (BFH - Urteil vom 17.04.2002 X R 8/00)

Der BFH hatte in diesem Fall zu beurteilen, ob dem Besitzunternehmer das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zusteht, wenn er alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen verpachtet. Das Urteil des BFH finden Sie, indem Sie auf die nachfolgende Seite klicken!

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