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Reisekosten für Unternehmer: BFH zu absetzbaren Fahrtkosten

In einem zuletzt veröffentlichten Urteil hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer Kosten für regelmäßige Fahrten zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers nur in Höhe der „Entfernungspauschale“ absetzen kann - die tatsächlich entstandenen Kosten sind dann irrelevant. Der BFH sieht in derartigen Fällen den Kundensitz als „Betriebsstätte“ des Unternehmers an.

Ein Gewerbetreibender hatte in 2008 nur einen  Auftraggeber, für den er u.a. die Finanzbuchhaltung betreute und den er an vier bis fünf Tagen pro Woche aufsuchte. Ansonsten arbeitete er in besonderen Räumen im selbstbewohnten Einfamilienhaus.

In seiner Gewinnermittlung setzte der Unternehmer die Kosten für den zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt sah lediglich eine Entfernungspauschale  als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn entsprechend.

Verfahrensgang

Im Einspruchsverfahren verwies der Unternehmer ohne Erfolg zur Begründung auf die Fahrkostenregelungen der § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und insbesondere auf die neue Rechtsprechung des VI. BFH-Senats. Der VI. Senat hat nämlich in mehreren Urteilen erklärt, dass auch die jahrelange Beschäftigung eines Leiharbeiters bei ein und demselben „Kunden“ nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt wird und es somit durch immer gleiche Wege zu keiner Minderung der Wegekosten kommen könne. Das FG gab dem Unternehmer recht, weil er im Betrieb des Auftraggebers keine Betriebsstätte nach § 12 AO unterhalte. Der BFH hob jedoch das Urteil des FG wieder auf.

Begründung des BFH

Der BFH wandte für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte die Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend an. Der Unternehmer unterhalte bei seinem einzigen Auftraggeber eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.

Nach ständiger Rechtsprechung sei die Betriebsstätte bei einem aufgrund eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer ohne eigene Betriebsstätte der Ort, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat (d.h. beim Auftraggeber). Die für Arbeitnehmer entwickelten Abzugsbeschränkungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gelten auch bei Gewinneinkünften, die bisher fast ausschließlich bei ständig wechselnden Einsatzstellen erzielt werden.

Zwar weiche die Betriebsstätten-Definition des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vom allgemeinen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab, der eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung voraussetzt; jedoch habe eine „normspezifische Gesetzesauslegung“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Zweck, die Bezieher von Gewinneinkünften in Bezug auf regelmäßige Fahrten zur Arbeitsstätte mit Arbeitnehmern gleichzustellen.

Außerdem diene der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO im Wesentlichen ganz anderen Zwecken, nämlich der Abgrenzung von Besteuerungsbefugnissen - wie der Zerlegung, etwa bei der Gewerbesteuer und den beteiligten Staaten im Doppelbesteuerungsabkommen-System.

Definition einer Betriebsstätte

Es sei auch weiterhin an der oben dargestellten Auslegung des Betriebsstättenbegriffs des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG festzuhalten; der VI. Senat weiche nur scheinbar von dieser allgemeingültigen BFH-Meinung ab, denn  dieser habe letztlich nicht den Großen Senat eingeschaltet, so wie es bei divergierenden Meinungen nach § 11 Abs. 3 FGO eigentlich vorgeschrieben sei.

Kritik an der BFH-Entscheidung

Diese Entscheidung unterwandert damit das System der Anrufungsauskunft, wonach bei divergierenden Rechtsansichten zwischen den einzelnen Senaten gem. § 11 Abs. 3 der Große Senat zu entscheiden hat. Der erkennende Senat stellt seine Meinung auf tönerne Füße, indem er den § 11 Abs. 3 FGO einfach umgeht. Für eine derartige Missachtung der FGO fehlt es an stichhaltigen Gründen, der Hinweis auf die Praxis des VI. Senats lässt diese Vorgehensweise noch abwegiger erscheinen.

Weiterhin verweist das Gericht auf die Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG („erste Tätigkeitsstätte“) ab 2014, obwohl der vorliegende Fall den Veranlagungszeitraum 2008 betrifft; auch wolle man die alte Rechtsprechung nicht ändern, um dann ab 2014 wieder zu der alten - nunmehr in Paragraphen gegossene - Ansicht zurückzukehren.

Abschließend wird vom BFH noch der besondere Wille der Finanzverwaltung ins Feld geführt, die auch für die Zeit ab 2014 weiterhin ausdrücklich den dargestellten normspezifischen Betriebsstättenbegriff i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anwenden wolle.

Verkennung des Prinzips der Gewaltenteilung

Offenbar verkennt dieses Obergericht das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 GG. Gewaltenteilung in diesem Sinne heißt hier auch, dass sich die Finanzverwaltung als Exekutive nicht  in die Rechtsprechung einmischt und umgekehrt die Rechtsprechung nicht an Meinungen der Exekutive gebunden, sondern nur Recht und Gesetz unterworfen ist.

Im konkreten Fall legt sich der BFH jedoch nicht wirklich fest, weil das FG den Sachverhalt nochmals daraufhin zu überprüfen habe, ob der Kläger eventuell in seiner Wohnung eine Betriebsstätte unterhalte. Wenn dies aber so ist, dann würden hier nach ständiger Rechtsprechung für Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht zum Zuge kommen und die tatsächlichen Pkw-Kosten könnten als Betriebsausgabe zum Abzug kommen.

Letztlich benachteiligt das vorliegende Urteil die Unternehmer mit nur einem Auftraggeber, weil man diesen bis einschließlich 2013 nur die Entfernungspauschale zugestehen will, obwohl die tatsächlichen Pkw-Kosten diese Pauschale fast immer übersteigen.

Praxishinweis

Es bleibt nun abzuwarten, ob das BMF mit dieser „vereinfachten Gesetzesanwendung“ des BFH mithält oder durch einen Nichtanwendungserlass seinerseits mit dem obersten Rechtsprechungsorgan in Steuerangelegenheiten „ins Gericht“ geht.

BFH, Urt. v. 22.10.2014 - X R 13/13
BFH, Urt. v. 17.06.2010 - VI R 35/08, BStBl 2010 II 852

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt (FH) Horst Schirrmann