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Einkommensteuer -

Anschaffungskosten: Wertansatz bei privatem Veräußerungsgeschäft 

Wie hoch sind die Anschaffungskosten bei der Gewinnermittlung aus einem privaten Veräußerungsgeschäft? Welcher Wert ist anzusetzen, wenn vormals betriebliche Wirtschaftsgüter veräußert werden? Nach dem BFH gilt: Soweit die Entnahme des Wirtschaftsguts nicht steuerlich erfasst wurde, ist der „angesetzte“ Wert nach § 23 Abs. 3 EStG der Buchwert. Im Streitfall war ein Grundstück übertragen worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.12.2021 (IX R 3/21) entschieden, dass bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, welches zuvor aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt wurde, als Anschaffungskosten gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG der letzte Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen ist, wenn ein entsprechender Gewinn aus der Entnahme des Wirtschaftsguts nicht versteuert worden ist.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft bestehend aus zwei Geschwistern, die im Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks erzielten. Dieses Grundstück hatte der Vater der Geschwister diesen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. 

Das Grundstück stand bis zur Übertragung auf die Kinder im Betriebsvermögen des Vaters, woraus es nach der Übertragung ohne die Versteuerung eines Entnahmegewinns ausgebucht wurde. Eine Änderung des entsprechenden Steuerbescheids des Vaters war nicht mehr möglich.

Die Grundstücksgemeinschaft veräußerte dieses Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen und setzte als Veräußerungsgewinn den Kaufpreis abzüglich fiktiv - anhand des damaligen Verkehrswerts des Grundstücks - ermittelter Anschaffungskosten an. 

Das Finanzamt setzte dagegen als Veräußerungsgewinn den Veräußerungspreis abzüglich des letzten im Betriebsvermögen ermittelten Buchwerts an.

Gegen diese Festsetzung wenden sich die Kläger zunächst im Einspruchs- und später auch im Klageverfahren. Das Finanzgericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Der BFH wies die Revision der Klägerin ebenfalls als unbegründet zurück.

Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften

Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG. 

Zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zählen gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ebenfalls Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken und Rechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 

Als Anschaffung gilt gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 

Bei einem unentgeltlichen Erwerb - wie im Streitfall - ist dem Einzelrechtsnachfolger gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Der Gewinn aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts ist gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten zu ermitteln. 

Wurde das Wirtschaftsgut nicht angeschafft, sondern gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, ist stattdessen gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG der Entnahmewert als Anschaffungskosten anzusetzen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten die Ermittlung und der Ansatz des Entnahmepreises gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG strittig. Nach der Auffassung des BFH ist der Gesetzeswortlaut jedoch eindeutig. 

Danach ist im Fall einer Überführung des Wirtschaftsguts aus dem Betriebs- in das Privatvermögen der angesetzte Entnahmewert als Anschaffungskosten anzusetzen. „Angesetzt“ bedeutet danach, dass dieser Wert einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurde.

Da der Vater keinen Veräußerungsgewinn aus der Entnahme des Grundstücks versteuert hatte, ist davon auszugehen, dass bei der damaligen Steuerfestsetzung der zuletzt ermittelte Buchwert als Entnahmewert angesetzt wurde. 

Dementsprechend ist auch dieser nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG als Anschaffungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Rechtsnachfolger anzusetzen. Die fiktiv von den Klägern angesetzten Anschaffungskosten sind somit nicht in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen.

Praxishinweis

Für die Ermittlung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften für aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter ist somit gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG der Wert anzusetzen, der tatsächlich der früheren Besteuerung zugrunde gelegt wurde. 

Sollte somit - wie wohl im Streitfall - bei der Entnahme der falsche Entnahmewert zugrunde gelegt worden sein, ist dieser trotzdem maßgeblich. Wäre die Steuerfestsetzung des Vaters jedoch noch änderbar gewesen, hätte eine Korrektur des Entnahmegewinns erfolgen können. Dementsprechend wären für die Veräußerung des Grundstücks bei den Kindern ebenfalls die erhöhten Anschaffungskosten maßgeblich gewesen.

BFH, Urt. v. 06.12.2021 - IX R 3/21

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