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Einkommensteuer -

Online-Spiele: Wann greift die Steuerpflicht?

Wann sind Gewinne aus Online-Spielen steuerpflichtig? Der BFH hat entschieden, dass auch Gewinne aus dem Onlinepokerspiel „Pot Limit Omaha“ als gewerbliche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen können. Demnach überwiegen schon bei einem Durchschnittsspieler die Geschicklichkeitselemente. Ob die private Vermögensverwaltung überschritten ist, richtet sich nach dem Leitbild eines Berufsspielers.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 02.04.2025 (X R 26/21) die Grundsätze zur steuerlichen Einordnung von Onlinepokerspielen weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Kläger (K) spielte seit seiner Jugend Onlinespiele, seit dem Abitur auch Poker in verschiedenen Varianten, insbesondere „Texas Hold’em“ und „Omaha“ (meist in der Untervariante „Pot Limit Omaha“). 

Dabei bevorzugte er Einzelspiele gegenüber der Teilnahme an Turnieren. Neben seinem Studium verbrachte K im Durchschnitt mindestens 15 bis 20 Stunden wöchentlich mit Onlinepokerspiel, wobei er nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielte.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob K Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Das Finanzgericht wies die Klage des K im Wesentlichen ab. Auch der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Begründung im Besprechungsfall

Der BFH bejaht eine gewerbliche Tätigkeit des K. Dessen Gewinnerzielungsabsicht und Selbständigkeit ist unstreitig. Der BFH geht aber auch davon aus, dass für K die übrigen Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs vorliegen. 

K hat über Jahre hinweg eine Vielzahl von Pokerspielen durchgeführt, diese umfassenden Wiederholungen derselben Tätigkeit indizieren eine Nachhaltigkeit.

Zwar ist bei einem reinen Glücksspiel keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen, da es in einem solchen Fall an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der Leistung und einer Gegenleistung fehlt. 

Jedoch handelte es sich bei den von K gespielten Pokervarianten einschließlich der Onlinespiele um eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen. Hierbei behandelt der BFH die Varianten „Texas Hold’em“ und „Pot Limit Omaha“ gleich. Auch bei ersterer Variante überwiegen nach Auffassung des BFH schon bei einem Durchschnittsspieler die Geschicklichkeitselemente. 

Im Gegensatz zu reinen Glücksspielen ist Poker durch eine Fülle von Handlungsmöglichkeiten der Spieler geprägt, die den Spielausgang in erheblichem Umfang beeinflussen können. Auf lange Sicht kommt es für den Spielerfolg allein auf die individuellen Fähigkeiten des einzelnen Spielers an.

Zwar ist die Verteilung der Karten auf die Spieler vom Zufall abhängig. Die eigentliche Prägung des Spiels geschieht aber durch die individuellen Entscheidungen der Spieler darüber, wie sie auf diese Karten reagieren, insbesondere ob, wann und in welcher Höhe sie Einsätze leisten. 

Dies ist bei der Variante „Pot Limit Omaha“ nicht anders. Beide Varianten unterscheiden sich nur in der Anzahl der verdeckt gehaltenen Karten, was aber an dem Einfluss der Geschicklichkeit eines jeden Spielers auf den Spielausgang nichts Entscheidendes ändert.

Die Pokerspieltätigkeit des K hat auch den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten. Vergleichsmaßstab ist hierfür das Leitbild des Berufsspielers und nicht des Durchschnittsspielers, also die individuelle Gestaltung der Tätigkeit durch den einzelnen Steuerpflichtigen. 

K hat auf zahlreichen Onlineportalen gespielt, und zwar an bis zu zwölf virtuellen Pokertischen gleichzeitig. Dies sowie der wöchentliche Zeitaufwand hebt K von einem Durchschnittsspieler eindeutig ab. Daher geht der BFH von einer gewerblichen Tätigkeit aus.

Praxishinweis

Nach Ansicht des BFH hängt der Erfolg beim Onlinepokerspiel nicht unwesentlich von der Geschicklichkeit des Spielers ab, so dass auch Gewinne aus diesen Spielen in der Variante „Pot Limit Omaha“ unter besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

BFH, Urt. v. 02.04.2025 - X R 26/21

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